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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

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ie, so erscheint auch die Argumentation angreifbar. Wenn nämlich der BGH ann<strong>im</strong>mt,<br />

dass der von dem Angeklagten erkannte Rechenfehler nicht korrigiert wurde und sich<br />

der Angeklagte daher „ersichtlich dem Haupttäter, (der die Weisung für die Nichtkor-<br />

rektur <strong>des</strong> Fehlers erteilt hat), untergeordnet“ 912 hätte, was wiederum zur Annahme ei-<br />

ner Gehilfenstellung führen musste, so ist diese Schlussfolgerung mehr eine Behaup-<br />

tung als eine Begründung. 913 Denn in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war der als<br />

Gehilfe verurteilte W als Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision ersichtlich dem<br />

Projektgruppenverantwortlichen, dem der Rechenfehler unterlief, übergeordnet, so dass<br />

eine Einwirkungsmöglichkeit durchaus hätte stattfinden können. 914 Eine Tatherrschaft<br />

hat der BGH allerdings dem angeklagten W gerade abgesprochen und ihn nach Teil-<br />

nahmegrundsätzen verurteilt, was in sich unschlüssig ist. 915 Denn der BGH spricht ei-<br />

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nem Unterlassenden die Tatherrschaft ab, weil er sich einem anderen ersichtlich untergeordnet<br />

haben will, ohne zu hinterfragen, ob nicht darin eine Tatherrschaft liegt, dass<br />

er einem Dritten Beschuldigten bzw. dolosen Werkzeug übergeordnet ist. 916 Ob der<br />

BGH insofern an tatrichterliche Feststellungen aus der ersten Instanz gebunden war,<br />

entzieht sich allerdings der Kenntnis und muss offen bleiben. Insgesamt ist die subjekti-<br />

ve Theorie, auch unter Anwendung von Tatherrschaftskriterien, nicht geeignet eine Abgrenzung<br />

von Täterschaft und Teilnahme zu begründen, da die Stellung <strong>des</strong> Pflichten<br />

und die Möglichkeiten zur Erfolgsverhinderung keine Berücksichtigung finden, für die<br />

Einordnung als Täter oder Teilnehmer aber elementar sind.<br />

<strong>Die</strong> einseitigen Täterschafts- bzw. Teilnahmetheorien kommen zur Abgrenzung der<br />

Beteiligungsformen ebenfalls nicht in Betracht, da eine vollständige Negierung einer<br />

Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme <strong>im</strong> Unterlassensbereich, zum ei-<br />

nen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht 917 und zum anderen Täterschaft und<br />

Teilnahme <strong>im</strong> Unterlassensbereich eine eigenständige Form strafrechtlich relevanten<br />

Verhaltens ist 918 und sich insofern bereits eine pauschaler Ausschluss von Täterschaft<br />

oder Teilnahme <strong>im</strong> Unterlassensbereich verbietet. Es drängt sich vielmehr auf, dass hier<br />

912 BGH NJW 09, 3175, Rn. 31.<br />

913 Krüger, ZIS 11, 3.<br />

914 Vgl. Krüger, ZIS 11, 3.<br />

915 Vgl. Krüger, ZIS 11, 3, 4.<br />

916 Dahingehend auch Krüger, ZIS 11, 4.<br />

917 So Krüger, ZIS 11, 2, der auf die §§ 8 und 9 dStGB hinweist, in denen zum Ausdruck gebracht wird,<br />

dass der Gesetzgeber auch eine Teilnahme durch Unterlassen kennt.<br />

918 Schönke/Schröder/Heine vor §§ 25, Rn. 102 mwN.

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