28.10.2013 Aufrufe

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

da er in seiner Funktion als Rechtsabteilungsleiter die Rechtskonformität der unterneh-<br />

116<br />

merischen Rechtsangelegenheiten und als Head of <strong>Compliance</strong> zugleich ein funktionsfähiges<br />

<strong>Compliance</strong>- Management samt Verhinderung Rechtsgut- beeinträchtigender<br />

Handlungen gewährleisten muss.<br />

Zu überlegen ist weiter, ob der CO innerhalb einer Rechtsabteilung dem Rechtsabteilungsleiter<br />

unterstellt sein kann. <strong>Die</strong>s setzt die Beantwortung der Frage voraus, ob ein<br />

CO überhaupt in weiter nachgeordneten Unternehmensebenen angesiedelt sein kann<br />

und neben der Geschäftsleitung eine Weisungsbefugnis anderer Unternehmensangehö-<br />

riger gegenüber dem CO in Frage kommt. <strong>Die</strong>s ist zu verneinen. Eine Weisungsbefugnis<br />

nachgeordneter Unternehmensangehöriger gegenüber dem CO, würde schon dem<br />

Grundsatz der Unabhängigkeit der <strong>Compliance</strong>- Funktion widersprechen. Der CO kann<br />

nicht für die allumfassende Prüfung rechtskonformen Verhaltens verantwortlich sein,<br />

wenn er seinerseits den von ihm zu überprüfenden Mitarbeitern unterstellt ist. Insofern<br />

ist eine der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnete personelle Stellung <strong>des</strong> CO<br />

unabdingbar. <strong>Die</strong> gleichzeitige Bekleidung <strong>des</strong> Amtes <strong>des</strong> Rechtsabteilungsleiters ist<br />

nach dem oben gesagtem nicht unmöglich, aber potentiell haftungserweiternd für den<br />

CO.<br />

3. CO ist zugleich (Rechts-) Abteilungsleiter/ Innenrevisor<br />

<strong>Die</strong>se Konstellation ist insbesondere vor dem Hintergrund der BGH Entscheidung vom<br />

17.07.2009 387 diskussionswürdig, da der BGH über die <strong>strafrechtliche</strong> Haftung eines<br />

Rechtsabteilungsleiters der zugleich das Amt <strong>des</strong> Innenrevisors bekleidete, entschieden<br />

hat. Eine Personalunion von Innenrevisor und <strong>Compliance</strong>- Beauftragter ist grundsätz-<br />

lich denkbar, da beide die Einhaltung von Normen zu überwachen haben. Der wesentliche<br />

Unterschied liegt allerdings darin, dass die Kontrollaktivitäten eines CO in unter-<br />

nehmensinterne Prozesse integriert sind, wohingegen die Prüfungsaktivitäten <strong>des</strong> Revisionsleiters<br />

prozessunabhängig und rückblickend erfolgen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass die Akti-<br />

vitäten <strong>des</strong> Innenrevisors zeitlich später erfolgen als diejenigen <strong>des</strong> CO. 388 <strong>Die</strong>s muss<br />

für die <strong>strafrechtliche</strong> Unterlassenshaftung Auswirkungen haben. Auf Grund der zeitlich<br />

387 BGH Urt. v. 17.07.2009 in NJW 09, 3173.<br />

388 Bürkle, CCZ 10, 8.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!