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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

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Fahrlässigkeit genügen lässt. Für den Unterlassensvorsatz sind wie in der deutschen<br />

Rechtsordnung „Wissen und Wollen“ konstituierend. 1035 Grundsätzlich besteht der Vor-<br />

satz <strong>des</strong> Unterlassenden in dem Entschluss, untätig zu bleiben <strong>im</strong> Bewusstsein der drohenden<br />

Rechtsgutsbeeinträchtigung und deren Abwendbarkeit. 1036 Für den CO ist <strong>im</strong><br />

Hinblick auf vorsätzliches Unterlassen zu prüfen, ob dieser Kenntnis von der tatbestandsmäßigen<br />

Situation sowie von seiner tatsächlichen Handlungsmöglichkeit hatte,<br />

wobei es hier ausreicht, wenn ein „Mitbewusstsein am Rande“ bestand. 1037 Was die<br />

Rettungshandlung anbelangt, so muss (nur) ein Bewusstsein dahingehend bestehen, dass<br />

er erfolgsabwendend tätig werden könnte und sich entschließt dies zu unterlassen. 1038<br />

Für den CO bedeutet <strong>im</strong> Rahmen der Vorsatzmerkmale das Ausreichen eines generellen<br />

Bewusstseins über die Situation und eigene Handlungsmöglichkeit ein gewisses Haftungsrisiko,<br />

da er ja bereits kraft seiner Installation gerade dazu bestellt ist, strafbare<br />

Handlungsweisen und somit Rechtsgutsgefährdungen zu verhindern und somit bereits<br />

<strong>im</strong> Ansatz auf Gefahrensituationen „gepolt“ ist. Oben <strong>im</strong> deutschen Teil wurde aller-<br />

dings bereits festgestellt, dass seine Position allein noch nicht zur generellen Annahme<br />

eines Eventualvorsatzes führen darf. <strong>Die</strong>s wäre eine unzulässige Ausweitung der Vor-<br />

satzvoraussetzungen. Denn auch in Österreich gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz<br />

dahingehend dass Personen, die besonders „gefahrgeneigt“ positioniert sind, per se<br />

ein Vorsatzelement auf sich vereinen. Gesonderte Feststellungen <strong>im</strong> Einzelfall sind da-<br />

her notwendig.<br />

In Bezug auf den CO ist <strong>im</strong> Rahmen der Vorsatzvoraussetzungen weiterhin zu prüfen,<br />

wie sich sein Entschluss untätig zu sein, dargestellt hat. Denn in der österreichischen<br />

Literatur wird insoweit vertreten, dass der (vorsatzbegründende) Entschluss untätig zu<br />

bleiben, so lange noch nicht getroffen ist, als der Unterlassende in der konkreten tatbestandsmäßigen<br />

Situation diesen noch nicht vollständig erfasst hat oder aber mögliche<br />

Rettungshandlungen noch erwägt. 1039 <strong>Die</strong>s ist bei einem CO durchaus denkbar. Stehen<br />

insbesondere mehrere Handlungsalternativen zur Verfügung (Meldung an Geschäftsleitung,<br />

Subdelegation, Information <strong>des</strong> Aufsichtsrates/FMA etc.), die zunächst von dem<br />

1035 14 Os 73/90; Hilf WK-StGB § 2, Rn. 132 ff.<br />

1036 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 133.<br />

1037 Triffterer AT 14/87.<br />

1038 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 136 mwN.<br />

1039 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 138; Fuchs AT I 37/68 ff.

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