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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

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tion ist, Haftungsrisiken und Ansehensverlust für das Unternehmen zu verhindern. 262<br />

Indem der BGH aber zu verstehen gibt, dass bereits aus der allgemeinen Aufgabenstel-<br />

lung von <strong>Compliance</strong> auch die Verpflichtung zum Tätigwerden zwecks Verhinderung<br />

von Straftaten gegenüber Dritten erwächst und CO´s in öffentlichen Anstalten in beson-<br />

derer Weise verpflichtet sind und ähnlich weitreichende Pflichten haben, geht der BGH<br />

davon aus, dass ein CO auch Vertreter unternehmensexterner Allgemeinwohlinteressen<br />

ist. Bildlich gesehen hätte der CO hiernach eine „janusköpfige Doppelfunktion“ bestehend<br />

aus Schutzpflichten gegenüber Rechtsgütern Dritter sowie <strong>des</strong> Allgemeinwohls<br />

einerseits und Unternehmensrechtsgüterschutz andererseits. <strong>Die</strong>se Doppelfunktion kann<br />

richtigerweise nur dann begründet werden, wenn ein CO gegenüber Dritten und dem<br />

Gemeinwohl tatsächlich in besondere Weise verpflichtet ist. <strong>Die</strong>s mag auf einen Leiter<br />

der Rechtsabteilung eines öffentlichen Stadtreinigungsbetriebes zutreffen, da dieser<br />

gegenüber der Allgemeinheit für die Richtigkeit der Gebühren und Abgaben zu sorgen<br />

hat, die wiederum <strong>im</strong> Allgemeinwohlinteresse erhoben werden. Ein CO eines privat-<br />

rechtlichen Unternehmens demgegenüber, gleich welcher Branche, ist aber nicht dem<br />

Allgemeinwohl verpflichtet.<br />

Im Übrigen ist ganz generell der Allgemeinwohlbezug <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Aufgaben<br />

eines CO nicht zu erkennen. <strong>Die</strong>s wird vor allem durch einen Vergleich mit den<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Unternehmensbeauftragten (z.B. Geldwäschebeauftragter<br />

gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 1 GwG) deutlich. Der CO unterscheidet sich von einem solchen<br />

Beauftragten durch drei wesentliche Merkmale: Bei einem gesetzlichen Beauftrag-<br />

ten besteht Bestellungszwang, eine gesetzliche Zuweisung von Pflichtaufgaben und<br />

Kompetenzen sowie die Ausrichtung auf den unternehmensinternen Schutz von Allge-<br />

meinwohlbelangen. 263 Der gesetzlich vorgesehene Beauftragte hat explizit und von gesetztes<br />

wegen für Allgemeinwohlbelange einzustehen. Der <strong>Compliance</strong>- Beauftragte<br />

dagegen nicht. Der Umstand der bereits oben dargestellten spezialgesetzlichen Konkretisierung<br />

von <strong>Compliance</strong>- Organisation in beispielsweise WpHG, BörseG oder WAG,<br />

macht den <strong>Compliance</strong> Beauftragten allerdings noch lange nicht zum Vertreter unternehmensexterner<br />

Allgemeinwohlinteressen. 264<br />

262 BGH Urt. V. 17.07.09, 5 StR 394/08 in NJW 09, 3173f.<br />

263 Lösler, WM 08, 1100.<br />

264 Vgl. Lösler, WM 08, 1102.<br />

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