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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

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grenzungsfrage in Bezug auf den unterlassenden CO als Täter oder Teilnehmer, wurde<br />

eine einzelfallabhängige, differenzierte Auffassung vertreten, die sich an einer Beschüt-<br />

zer- bzw. Obhutsgarantenstellung orientiert und zugleich auf die Handlungsmöglichkei-<br />

ten sowie auf den Schwerpunkt <strong>des</strong> Unrechtsvorwurfs abstellt.<br />

273<br />

Für den österreichischen Rechtsraum existieren wiederum gleich gelagerte Fragestellungen.<br />

So wird auch hier in der Wissenschaft diskutiert, ob eine Beteiligung durch Un-<br />

terlassen möglich ist und darüber hinaus, welche Begehungsform für den Unterlassenden<br />

angenommen werden muss. 1093 Unter Darstellung der Voraussetzungen der Bei-<br />

tragstäterschaft, soll <strong>im</strong> Folgenden eine Einordnung <strong>des</strong> CO für den österreichischen<br />

Rechtsraum stattfinden.<br />

1. Beitragstäterschaft oder unmittelbare Täterschaft<br />

Bevor auf die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beitragstäterschaft eingegangen<br />

wird, soll zunächst untersucht werden, inwiefern eine Beteiligung durch Unterlassen<br />

möglich ist und anschließend welche Täterschaftsform für den CO in Frage kommt.<br />

a) Möglichkeit der Beteiligung durch Unterlassen<br />

<strong>Die</strong> Beteiligung durch Unterlassen an einem mittelbar vertypten unechten<br />

Unterlassensdelikt sowie auch an der Begehung einer strafbaren Handlung durch aktives<br />

Tun, ist nach h.M. strafbar, wobei der Beteiligte stets selbst eine Garantenstellung i.S.d.<br />

§ 2 öStGB innehaben muss. 1094 Während die Möglichkeit einer Beitragstäterschaft<br />

durch Unterlassen von der überwiegenden Meinung anerkannt wird, ist dies für die Best<strong>im</strong>mungstäterschaft<br />

durch Unterlassen umstritten. 1095 Vorliegend soll allerdings nur<br />

eine Beitragstäterschaft <strong>des</strong> CO untersucht werden, da nur diese Beteiligungsform nach<br />

der deutschen Rechtsprechung <strong>im</strong> Fokus steht.<br />

Hinsichtlich einer Beteiligung durch Unterlassen wird zwischen Erfolgs- und schlichten<br />

1093 Vgl. Hilf WK-StGB § 2, Rn. 159 ff., 161 ff.; Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 23.<br />

1094 SSt 54/42; EvBl 84/18 = JBl 83, 545; SSt 30/130; 12 Os 91/84; Triffterer AT 16 /114; Fabrizy § 12,<br />

Rz 10a; Kienapfel/Höpfel AT E 5, Rz. 23; Fuchs AT I 33/56, 37/90f.<br />

1095 Zum Streitstand Hilf WK-StGB § 2, Rn. 160 mwN.

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