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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

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lung, in seinen Vorsatz aufgenommen haben muss. Hier entsteht das Problem, dass ei-<br />

129<br />

nem CO insbesondere in großen Konzerngesellschaften die notwendige Nähe zu dem<br />

jeweiligen Mitarbeiter fehlen wird. Selbst wenn ein CO Kenntnis von Vermögensgefährdungen<br />

erhält, die das übliche Geschäftsrisiko übersteigen, kann eine vorsatzbegründende<br />

Billigung nicht allein aus dieser Kenntnis hergeleitet werden; vielmehr muss,<br />

anhand der Motiv- und Interessenlage <strong>des</strong> CO eine Billigung substantiiert nachgewiesen<br />

werden. 433 <strong>Die</strong>s erscheint, zumin<strong>des</strong>t in den Fällen von „redlichen“ CO´s, die um die<br />

wirksame Einrichtung eines <strong>Compliance</strong>- Systems bemüht sind, fraglich. Das subjektive<br />

Strafbarkeitsrisiko für den CO bei der Untreue erscheint nach allem <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Teilnahmestrafbarkeit zumin<strong>des</strong>t sehr reduziert.<br />

cc) Korruptionsstrafrecht §§ 331 ff, § 299 dStGB<br />

Das Korruptionsstrafrecht hat sich in den vergangenen Jahren <strong>im</strong>mer mehr zu einem<br />

Teil <strong>des</strong> Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. 434 Unter Korruptionsstrafrecht <strong>im</strong> engeren<br />

Sinne werden vor allem die Amtsdelikte gemäß §§ 331–335 dStGB, die Wettbewerbsdelikte<br />

nach § 298 und §§ 299, 300 dStGB sowie die Wählerbestechung gemäß § 108b<br />

dStGB und die Abgeordnetenbestechung nach § 108e dStGB verstanden. Das Korruptionsstrafrecht<br />

ist wie kein anderes <strong>strafrechtliche</strong>s Teilgebiet mit der Figur eines CO<br />

verbunden. Eines der wesentlichsten Bearbeitungsgebiete aller CO´s dürften die unternehmensinternen<br />

Anti- Korruptionsmaßnahmen darstellen. 435 Und das Anforderungs-<br />

profil in diesem Bereich ist vielfältig: In diesem Zusammenhang müssen bspw. Einkaufskonditionen,<br />

Verkaufsprovisionen, Beraterverträge und Buchungsprozesse unter<br />

die Lupe genommen, Wertgrenzen aufgestellt und ggfs. durch Verhaltensregeln und<br />

Kontrollstandards ergänzt werden. 436 Besondere Gefährlichkeit erlangt dieser Bereich<br />

<strong>des</strong> Strafrechts durch die bereits oben erwähnte Internationalisierung. So hat bspw. das<br />

EU- Bestechungsgesetz (EU-BestG) 437 vom 10.09.98 gemäß Art. 2 die §§ 332, 334-336<br />

433<br />

So BGH wistra 00, 305, 306 ff.<br />

434<br />

Quedenfeld/Richter, Handbuch <strong>des</strong> Fachanwalts, 6. Teil, 5. Kap., Rn. 321.<br />

435<br />

Marschlich, CCZ 10, 110.<br />

436<br />

Marschlich, CCZ 10, 111.<br />

437<br />

EU-BestG: BGBl 1998 II S. 2340.

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