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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

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CO auf ihre Wirksamkeit zur Erfolgsverhinderung geprüft werden müssen, oder aber<br />

erkennt der CO zwar eine tatbestandsmäßige Situation, erfasst aber die unternehmeri-<br />

schen Auswirkungen hiervon noch nicht, deren Kenntnis für die Auswahl der Handlungsoption<br />

aber wiederum entscheidend ist, so muss dies Auswirkungen auf die Beurteilung<br />

<strong>des</strong> Vorsatzelementes haben. Bewusste Gleichgültigkeit bzw. „willful blindness“<br />

dagegen dürften stets, bei entsprechender Nachweisbarkeit, zur Bejahung <strong>des</strong><br />

Vorsatzes führen.<br />

Fahrlässiges Unterlassen ist nur dann strafbar, wenn dies der Gesetzgeber ausdrücklich<br />

vorsieht und überall dort, wo das entsprechende Begehungsdelikt die fahrlässige Verwirklichung<br />

für strafbar erklärt. 1040 Für den CO ist zu fragen, ob es durch die sorgfaltswidrige<br />

Nichtabwendung der Gefahr zum Eintritt <strong>des</strong> tatbestandsmäßigen Erfolges gekommen<br />

ist. 1041 Hier kommen insbesondere Fallgestaltungen in Frage, in denen ein CO<br />

möglicherweise eine Gefahr bzw. Lücken <strong>im</strong> <strong>Compliance</strong>- System erkennt, aber darauf<br />

vertraut, dass diese Gefahr auch ohne seine Intervention vorübergehen würde. In diesen<br />

Fällen wäre bewusste Fahrlässigkeit anzunehmen. 1042 Dem CO wäre hier zu raten, in<br />

jedem Falle seine Erwägungen zu dokumentieren, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf<br />

möglichst auszuschließen.<br />

C. Garantenstellung <strong>des</strong> CO aus Gesetz<br />

Nachdem oben die allgemeinen Unterlassensstrafbarkeitsvoraussetzungen dargestellt<br />

wurden, soll nun untersucht werden, inwiefern sich eine Garantenstellung für den CO<br />

aus spezifischen gesetzlichen Vorschriften ergibt. Eine Garantenstellung könnte sich auf<br />

Grund jener Normen ergeben, die einzelnen Rechtsträgern die Einrichtung einer <strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion vorschreiben und hierbei den CO als wesentliches Strukturelement mit<br />

Handlungsverpflichtungen ausstatten.<br />

1040 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 141.<br />

1041 Vgl. Hilf WK-StGB § 2, Rn. 141.<br />

1042 Hilf WK-StGB § 2, Rn. 143.

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