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kompendium für private ermittler in europa - Der Detektiv

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deoüberwachung von E<strong>in</strong>familienhäusern<br />

durch Verordnung zu e<strong>in</strong>er<br />

sogenannten Standardanwendung<br />

erklären, die Datenanwendungen,<br />

die voraussichtlich bei e<strong>in</strong>er großen<br />

Anzahl von Auftraggebern und <strong>in</strong><br />

gleichartiger Weise vorkommen,<br />

von der Registrierungspflicht ausnimmt.<br />

Andernfalls bleiben derartige<br />

Videoüberwachungen rechtswidrig<br />

und können mit Strafen von bis zu<br />

€ 10.000,- geahndet werden. Dies<br />

trifft aber dann nicht zu, wenn e<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>familienhaus ohne analoge Aufzeichnung<br />

bzw. ohne Aufzeichnung<br />

auf e<strong>in</strong> digitales Speichermedium<br />

überwacht wird. Denn der Gesetzgeber<br />

hat Echtzeitüberwachung<br />

und analoge Videoüberwachung<br />

generell von der Meldepflicht ausgenommen.<br />

Begründung: Die digitale<br />

Videoüberwachung greift mit<br />

der Möglichkeit des Zooms und der<br />

systematischen Durchsuchung des<br />

Bildmaterials stärker <strong>in</strong> das Persönlichkeitsrecht<br />

des Betroffenen e<strong>in</strong><br />

und bedarf daher schärferer Kontrolle.<br />

Unabhängig vom Bestehen<br />

e<strong>in</strong>er Meldepflicht s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> die Zulässigkeit<br />

der Videoüberwachung<br />

stets e<strong>in</strong>e Prüfung der Verhältnismäßigkeit<br />

und e<strong>in</strong>e Interessenabwägung<br />

vorzunehmen. So ist die<br />

Überwachung nur zulässig, wenn<br />

der Zweck nicht auch mit gel<strong>in</strong>deren<br />

Mitteln erreicht werden könnte.<br />

Zudem werden die Interessen von<br />

Überwacher und Betroffenem abgewogen:<br />

Das Gesetz zählt hier<br />

abschließend auf, wann die Interessen<br />

des Betroffenen nicht verletzt<br />

werden, beispielsweise wann e<strong>in</strong><br />

erhöhtes Gefährdungspotenzial des<br />

überwachten Objekts besteht (z.B.<br />

Banken, Trafiken). Völlig untersagt<br />

ist nunmehr Videoüberwachung<br />

zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle.<br />

Weiterh<strong>in</strong> zulässig ist die Überwachung<br />

von Objekten am Arbeitsplatz<br />

zu anderen Zwecken: etwa<br />

zu Schutzzwecken <strong>in</strong> Bereichen<br />

wie Bankschaltern, Kassen oder bei<br />

unfallgefährlichen Masch<strong>in</strong>en. Das<br />

Verbot der Videoüberwachung zur<br />

Mitarbeiterkontrolle ist sehr weit formuliert.<br />

Nach dem Wortlaut ist e<strong>in</strong>e<br />

solche Überwachung auch <strong>in</strong> Fällen,<br />

<strong>in</strong> denen von Mitarbeitern e<strong>in</strong>e<br />

Gefährdung ausgeht, wie bei Verdacht<br />

auf Diebstahl, verboten. Aus<br />

den Gesetzesmaterialien lässt sich<br />

aber ableiten, dass die Regelung<br />

vor allem auf die Überwachung zur<br />

Leistungskontrolle abzielt. Es wird<br />

an der DSK liegen, die etwas überschießend<br />

formulierte Neuregelung<br />

im E<strong>in</strong>zelfall s<strong>in</strong>nvoll anzuwenden.<br />

Neu ist auch die Protokollierungspflicht<br />

<strong>für</strong> die Videoüberwachung.<br />

Zudem s<strong>in</strong>d die aufgezeichneten<br />

Daten spätestens nach 72 Stunden<br />

zu löschen. <strong>Der</strong> Auftraggeber<br />

der Videoüberwachung hat diese<br />

nun auch <strong>in</strong> geeigneter Weise zu<br />

kennzeichnen, sodass der Betroffene<br />

die Möglichkeit hat, der<br />

Videoüberwachung auszuweichen.<br />

Neu e<strong>in</strong>geführt wurde e<strong>in</strong><br />

speziell <strong>für</strong> die Videoüberwachung<br />

geltendes Auskunftsrecht, das es<br />

dem Betroffenen erlaubt, die Übersendung<br />

e<strong>in</strong>er Kopie der zu se<strong>in</strong>er<br />

Person aufgezeichneten Daten zu<br />

verlangen. Bereits im ersten Monat<br />

nach Inkrafttreten der Novelle ist<br />

es zu e<strong>in</strong>igen derartigen Anfragen<br />

gekommen. Damit Betreiber von<br />

Geschäften dieser Verpflichtung<br />

nicht unterliegen, könnten sie zur<br />

Überwachung der Geschäftsräumlichkeiten<br />

auf Echtzeitüberwachung<br />

umsteigen, da diese auch vom Auskunftsrecht<br />

ausgenommen ist.<br />

Zeugenvernehmung: über<br />

Sex reden darf man immer<br />

Selbst wenn <strong>Detektiv</strong>e unerlaubt <strong>in</strong>s<br />

Schlafzimmer „spechteln“, gilt ihre<br />

Aussage vor Gericht als zulässiges<br />

Beweismittel. Daher muss der<br />

außereheliche Freund die Kosten<br />

<strong>für</strong> die Vernehmung der <strong>Detektiv</strong>e<br />

tragen.<br />

Die Geschichte könnte auch <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Bauerntheater spielen: E<strong>in</strong><br />

niederösterreichischer Landwirt<br />

hegte den Verdacht, dass se<strong>in</strong>e<br />

Frau nicht ganz treu war. Die vom<br />

Bauern beauftragten <strong>Detektiv</strong>e<br />

sollten die untreue Gatt<strong>in</strong> auch <strong>in</strong><br />

flagranti ertappen, noch dazu mit<br />

e<strong>in</strong>em anderen Landwirt. Leichte<br />

Arbeit war das aber nicht: Die <strong>Detektiv</strong>e<br />

betraten nämlich heimlich<br />

das Grundstück des Freundes der<br />

Frau und bildeten e<strong>in</strong>e sogenannte<br />

„Räuberleiter“.<br />

Durch diesen alten Trick konnte<br />

e<strong>in</strong>er der <strong>Detektiv</strong>e durch das<br />

Fenster schauen und den außerehelichen<br />

Geschlechtsverkehr beobachten.<br />

Auch auf Film wurde das<br />

Treiben verewigt.<br />

<strong>Der</strong> Gatte wollte sich als Reaktion<br />

aber nicht scheiden lassen. Stattdessen<br />

brachte er im vergangenen<br />

Jahr e<strong>in</strong>e Feststellungsklage e<strong>in</strong>.<br />

Das Gericht sollte festhalten, dass<br />

se<strong>in</strong>e Gatt<strong>in</strong> ihrem außerehelichen<br />

Freund nichts vererben dürfe. Möglich<br />

machte diese Klage der eher<br />

unbekannte Paragraf 543 im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch,<br />

der die sogenannte Inkapazität<br />

regelt. „Personen, welche des Ehebruches,<br />

oder der Blutschande gerichtlich<br />

geständig, oder überwiesen<br />

s<strong>in</strong>d, werden unter sich von dem<br />

Erbrechte aus e<strong>in</strong>er Erklärung des<br />

letzten Willens ausgeschlossen“,<br />

heißt das im angejahrten Juristendeutsch.<br />

Vere<strong>in</strong>facht ausgedrückt:<br />

Überführte Ehebrecher sollen sich<br />

nicht auch noch gegenseitig im<br />

Testament e<strong>in</strong>setzen dürfen. Dem<br />

gehörnten Gatten kam die Bestimmung<br />

gerade recht, zumal se<strong>in</strong>e<br />

Frau nicht unvermögend ist.<br />

Das Landesgericht Krems gab der<br />

Klage des Mannes statt, das Erbverbot<br />

wurde rechtskräftig.<br />

Strittig blieb aber die Höhe der Kosten<br />

der <strong>Detektiv</strong>e. Diese bekamen<br />

nämlich e<strong>in</strong> Honorar <strong>für</strong> ihr Ersche<strong>in</strong>en<br />

bei Gericht, bei dem sie ihre<br />

E<strong>in</strong>drücke von der außerehelichen<br />

Liebesnacht schilderten.<br />

Die <strong>Detektiv</strong>kosten forderte der betrogene<br />

Ehemann aber nicht von<br />

der überführten Frau, sondern von<br />

ihrem Sexualpartner. Das sei e<strong>in</strong>e<br />

übliche Vorgangsweise, erklärt der<br />

Anwalt des betrogenen Mannes,<br />

Siegfried Sieghartsleitner. Würde<br />

man die Kosten von der Ehefrau<br />

verlangen, würde dies nämlich das<br />

geme<strong>in</strong>schaftliche Ehevermögen<br />

schmälern. <strong>Der</strong> von der Forderung<br />

betroffene Landwirt verwies aber<br />

darauf, dass die <strong>Detektiv</strong>e heimlich<br />

se<strong>in</strong>e Liegenschaft betreten und so<br />

se<strong>in</strong>e Privatsphäre gestört hätten.<br />

Auch das Landesgericht Krems<br />

wollte den Ehebrecher nicht zur<br />

Zahlung des Honorars verurteilen,<br />

wenngleich mit e<strong>in</strong>er anderen Begründung:<br />

Es gebe e<strong>in</strong>e „Pflicht<br />

jedes Staatsbürgers“, als Zeuge<br />

auszusagen, betonte das Landesgericht.<br />

Die vom Kläger mit den<br />

<strong>Detektiv</strong>en getroffene Entlohnungsvere<strong>in</strong>barung<br />

spiele ke<strong>in</strong>e Rolle.<br />

Das Oberlandesgericht Wien (16<br />

r 129/09x) drehte das Urteil aber<br />

um. Es hielt fest, dass man grundsätzlich<br />

im Zuge e<strong>in</strong>er Interessenabwägung<br />

prüfen müsse, ob die<br />

<strong>Detektiv</strong>kosten im E<strong>in</strong>zelfall zu<br />

ersetzen seien. Im aktuellen Fall<br />

„der detektiv“ März 2010 15

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