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Hessische Bauordnung - FWG - UBN

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1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder<br />

2. eine Zustimmung im Einzelfall<br />

erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein<br />

allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung<br />

erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach<br />

allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik<br />

macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und,<br />

soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der<br />

Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A<br />

bekannt. § 16 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 17, 18 Abs. 2 und 19 gelten entsprechend.<br />

Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste<br />

Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen,<br />

dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches<br />

Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.<br />

(2) Durch Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, dass für bestimmte Bauarten,<br />

auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Abs. 1<br />

ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen<br />

oder zulassen.<br />

§ 21<br />

Übereinstimmungsnachweis<br />

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen<br />

Regeln nach § 16 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als<br />

Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.<br />

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />

1. Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens (§ 22) oder<br />

2. Übereinstimmungszertifikat (§ 23).<br />

Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A<br />

vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung<br />

erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der<br />

Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens nach § 22 Abs. 1, sofern<br />

nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die<br />

Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat<br />

gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln,<br />

Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Abs. 1 entsprechen.<br />

(3) Für Bauarten gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat<br />

erteilt ist, hat das herstellende Unternehmen durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit<br />

dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck<br />

abzugeben.<br />

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner<br />

Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf<br />

einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Hessen.<br />

§ 22<br />

Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens<br />

(1) Das herstellende Unternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben,<br />

wenn durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt ist, dass das hergestellte<br />

Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen

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