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Hessische Bauordnung - FWG - UBN

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18. die ständige Überwachung der Bauausführung durch Sachverständige sowie<br />

besondere Bescheinigungen zur Bauüberwachung und zum Nachweis der<br />

Überwachungen und Prüfungen nach Nr. 16 und 17,<br />

19. die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder<br />

der Fachbauleiter,<br />

20. die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines<br />

Gebäudes,<br />

21. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, dessen Inhalt sowie auf die<br />

Qualifikation der Aufstellerin oder des Aufstellers,<br />

22. den Nachweis über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall.<br />

§ 46<br />

Barrierefreies Bauen<br />

(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die<br />

öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden<br />

Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit<br />

Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und<br />

ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen<br />

gelten insbesondere für<br />

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,<br />

2. Sport- und Freizeitstätten,<br />

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,<br />

4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,<br />

5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,<br />

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.<br />

7. Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit<br />

unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können.<br />

(2) Abweichend von § 33 Abs. 4 müssen Gebäude mit barrierefreien Aufzügen oder Rampen<br />

ausreichend ausgestattet sein, soweit Geschosse barrierefrei erreichbar sein müssen.<br />

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger<br />

Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die<br />

Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem<br />

unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.<br />

VIERTER TEIL<br />

Die am Bau Beteiligten<br />

§ 47<br />

Grundpflichten<br />

Bei Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung, Nutzungsänderung, Abbruch oder<br />

Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie von anderen<br />

Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen<br />

ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden.<br />

§ 48<br />

Bauherrschaft<br />

(1) Der Bauherrschaft obliegen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die nach den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise; sie muss<br />

außerdem die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen, soweit sie nicht anderen auferlegt<br />

sind.

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