Hessische Bauordnung - FWG - UBN
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18. die ständige Überwachung der Bauausführung durch Sachverständige sowie<br />
besondere Bescheinigungen zur Bauüberwachung und zum Nachweis der<br />
Überwachungen und Prüfungen nach Nr. 16 und 17,<br />
19. die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder<br />
der Fachbauleiter,<br />
20. die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines<br />
Gebäudes,<br />
21. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, dessen Inhalt sowie auf die<br />
Qualifikation der Aufstellerin oder des Aufstellers,<br />
22. den Nachweis über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall.<br />
§ 46<br />
Barrierefreies Bauen<br />
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die<br />
öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden<br />
Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit<br />
Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und<br />
ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen<br />
gelten insbesondere für<br />
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,<br />
2. Sport- und Freizeitstätten,<br />
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,<br />
4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,<br />
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,<br />
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.<br />
7. Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit<br />
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können.<br />
(2) Abweichend von § 33 Abs. 4 müssen Gebäude mit barrierefreien Aufzügen oder Rampen<br />
ausreichend ausgestattet sein, soweit Geschosse barrierefrei erreichbar sein müssen.<br />
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger<br />
Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die<br />
Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem<br />
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.<br />
VIERTER TEIL<br />
Die am Bau Beteiligten<br />
§ 47<br />
Grundpflichten<br />
Bei Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung, Nutzungsänderung, Abbruch oder<br />
Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie von anderen<br />
Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen<br />
ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden.<br />
§ 48<br />
Bauherrschaft<br />
(1) Der Bauherrschaft obliegen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die nach den öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise; sie muss<br />
außerdem die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen, soweit sie nicht anderen auferlegt<br />
sind.