Hessische Bauordnung - FWG - UBN
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SECHSTER TEIL<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 77<br />
Anwendung auf bestehende bauliche und andere Anlagen und Einrichtungen<br />
Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 oder anderer Rechtsgrundlage erlassene<br />
Vorschriften über den Betrieb von baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder<br />
Nutzung nach § 2 Abs. 8 und § 45, über zu wiederholende Nachprüfungen von Anlagen und<br />
Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse ständig ordnungsgemäß unterhalten werden<br />
müssen, sowie über die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch<br />
schwieriger baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen und den Nachweis ihrer<br />
Befähigung gelten auch für bestehende Anlagen.<br />
§ 78<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen<br />
Verfahrensvorschriften weiterzuführen.<br />
(2) Sind Verfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet worden, kann von<br />
der Bauherrschaft die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden<br />
materiellen Recht verlangt werden. Wird nach der Verkündung dieses Gesetzes, jedoch<br />
vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann die<br />
Bauherrschaft verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses<br />
Gesetzes zugrunde gelegt werden.<br />
(3) Wer während der letzten drei Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 57 der<br />
bisherigen <strong>Hessische</strong>n <strong>Bauordnung</strong> bauvorlageberechtigt war und während dieser Zeit<br />
jährlich für mindestens drei Gebäude Entwürfe vorgelegt hat, die Gegenstand von<br />
Baugenehmigungsverfahren bei hessischen Bauaufsichtsbehörden waren, und dies<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes<br />
nachweist, bleibt im Rahmen der bisherigen Berechtigung bauvorlageberechtigt. Der<br />
Nachweis ist gegenüber der für die jeweilige Hauptwohnung zuständigen hessischen<br />
unteren Bauaufsichtsbehörde zu führen. Wer seine Hauptwohnung außerhalb Hessens<br />
hat, führt den Nachweis gegenüber einer hessischen unteren Bauaufsichtsbehörde, die<br />
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt hat, für die die Entwurfsplanung nach Satz 1<br />
übernommen war. Über den erbrachten Nachweis erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine<br />
Bescheinigung.<br />
(4) Wer nach § 84 Abs. 3 der bisherigen <strong>Hessische</strong>n <strong>Bauordnung</strong> anerkannt war, gilt in dem<br />
bisherigen Umfang weiterhin als anerkannt.<br />
(5) Personen, die nach § 84 Abs. 8 der bisherigen <strong>Hessische</strong>n <strong>Bauordnung</strong> zur Übernahme<br />
der Bauleitung berechtigt waren, bleiben im Rahmen der bisherigen Berechtigung<br />
weiterhin berechtigt.<br />
(6) Personen und Unternehmen, die nach § 84 Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 und 11 der bisherigen<br />
<strong>Hessische</strong>n <strong>Bauordnung</strong> bauvorlageberechtigt waren, bleiben im Rahmen ihrer<br />
jeweiligen Bauvorlageberechtigung weiterhin berechtigt.<br />
(7) Aufzugsanlagen, Dampfkesselanlagen, Füllanlagen für Druckgase und elektrische<br />
Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, Druckbehälter und Anlagen zur Lagerung,<br />
Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen bis zum In-Kraft-Treten<br />
einer aufgrund des § 80 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung den aufgrund des<br />
Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen.<br />
(8) Im Rahmen des § 59 sind bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses<br />
Gesetzes<br />
1. die Nachweise der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer<br />
tragender Bauteile von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik<br />
zu bescheinigen, wenn sie nicht durch eine Person oder Stelle bescheinigt oder