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Hessische Bauordnung - FWG - UBN

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Fachgebieten des Abs. 4 oder für Vorhaben nach Nr. 1 in dem dort genannten<br />

Fachgebiet hat.<br />

(6) Bauvorlageberechtigt für<br />

1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und mit insgesamt nicht mehr als<br />

200 m² Wohnfläche,<br />

2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 200 m² Brutto-Grundfläche und bis 3 m<br />

Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen<br />

Dachhaut und Außenwand,<br />

3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 200 m² Brutto-<br />

Grundfläche des Erdgeschosses,<br />

4. Garagen bis 200 m² Nutzfläche<br />

sind auch Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder<br />

Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als<br />

Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse<br />

dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder<br />

Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Das Gleiche gilt für Berufsangehörige der<br />

Fachrichtungen nach Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 ohne Erfordernis der Berufspraxis<br />

und ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten sowie für sonstige nach<br />

dem Recht der Europäischen Union und der diesen gleichgestellten Staaten unmittelbar<br />

Berechtigte.<br />

§ 50<br />

Unternehmen<br />

(1) Jedes Unternehmen ist für die ordnungsgemäße Ausführung der übernommenen<br />

Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der<br />

Baustelle verantwortlich. Hierzu müssen diese Arbeiten entsprechend<br />

1. den nach § 3 Abs. 3 eingeführten Technischen Baubestimmungen,<br />

2. den genehmigten Bauvorlagen, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt den<br />

eingereichten Bauvorlagen,<br />

3. den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen der<br />

Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers<br />

4. ausgeführt werden. Das Unternehmen hat die erforderlichen Nachweise über die<br />

Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf<br />

der Baustelle bereitzuhalten. Es darf unbeschadet der Vorschriften des § 65 Arbeiten<br />

nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor die dafür notwendigen Unterlagen und<br />

Anweisungen an der Baustelle vorliegen.<br />

(2) Hat das Unternehmen für einzelne übernommene Arbeiten nicht die erforderliche<br />

Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Fachunternehmen oder Fachleute<br />

heranzuziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Für das ordnungsgemäße<br />

Ineinandergreifen der eigenen Arbeiten mit denen der Fachunternehmen oder Fachleute<br />

ist das Unternehmen verantwortlich.<br />

(3) Unternehmen, Fachunternehmen und Fachleute haben auf Verlangen der<br />

Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen<br />

sowie der anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 in<br />

außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkunde und Erfahrung oder von<br />

einer Ausstattung der Unternehmen mit besonderen Vorrichtungen abhängt,<br />

nachzuweisen, dass sie für die Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen<br />

Einrichtungen verfügen.<br />

§ 51<br />

Bauleitung<br />

(1) Die mit der Bauleitung beauftragte Person hat darüber zu wachen, dass die<br />

Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere

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