Hessische Bauordnung - FWG - UBN
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Fachgebieten des Abs. 4 oder für Vorhaben nach Nr. 1 in dem dort genannten<br />
Fachgebiet hat.<br />
(6) Bauvorlageberechtigt für<br />
1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und mit insgesamt nicht mehr als<br />
200 m² Wohnfläche,<br />
2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 200 m² Brutto-Grundfläche und bis 3 m<br />
Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen<br />
Dachhaut und Außenwand,<br />
3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 200 m² Brutto-<br />
Grundfläche des Erdgeschosses,<br />
4. Garagen bis 200 m² Nutzfläche<br />
sind auch Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder<br />
Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als<br />
Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse<br />
dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder<br />
Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Das Gleiche gilt für Berufsangehörige der<br />
Fachrichtungen nach Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 ohne Erfordernis der Berufspraxis<br />
und ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten sowie für sonstige nach<br />
dem Recht der Europäischen Union und der diesen gleichgestellten Staaten unmittelbar<br />
Berechtigte.<br />
§ 50<br />
Unternehmen<br />
(1) Jedes Unternehmen ist für die ordnungsgemäße Ausführung der übernommenen<br />
Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der<br />
Baustelle verantwortlich. Hierzu müssen diese Arbeiten entsprechend<br />
1. den nach § 3 Abs. 3 eingeführten Technischen Baubestimmungen,<br />
2. den genehmigten Bauvorlagen, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt den<br />
eingereichten Bauvorlagen,<br />
3. den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen der<br />
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers<br />
4. ausgeführt werden. Das Unternehmen hat die erforderlichen Nachweise über die<br />
Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf<br />
der Baustelle bereitzuhalten. Es darf unbeschadet der Vorschriften des § 65 Arbeiten<br />
nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor die dafür notwendigen Unterlagen und<br />
Anweisungen an der Baustelle vorliegen.<br />
(2) Hat das Unternehmen für einzelne übernommene Arbeiten nicht die erforderliche<br />
Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Fachunternehmen oder Fachleute<br />
heranzuziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Für das ordnungsgemäße<br />
Ineinandergreifen der eigenen Arbeiten mit denen der Fachunternehmen oder Fachleute<br />
ist das Unternehmen verantwortlich.<br />
(3) Unternehmen, Fachunternehmen und Fachleute haben auf Verlangen der<br />
Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen<br />
sowie der anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 in<br />
außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkunde und Erfahrung oder von<br />
einer Ausstattung der Unternehmen mit besonderen Vorrichtungen abhängt,<br />
nachzuweisen, dass sie für die Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen<br />
Einrichtungen verfügen.<br />
§ 51<br />
Bauleitung<br />
(1) Die mit der Bauleitung beauftragte Person hat darüber zu wachen, dass die<br />
Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere