Hessische Bauordnung - FWG - UBN
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erechtigte Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt ist. § 65 Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.<br />
5. Beauftragung von Fachfirmen Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische<br />
Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen.<br />
Stand: 26. Februar 2005