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Hessische Bauordnung - FWG - UBN

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§ 28<br />

Decken<br />

(1) Decken müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen<br />

die Ausbreitung von Feuer und Rauch sein.<br />

(2) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur<br />

zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß<br />

beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.<br />

Satz 1 gilt nicht<br />

1. in den Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche in<br />

nicht mehr als zwei Geschossen.<br />

§ 29<br />

Dächer<br />

(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und<br />

strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).<br />

(2) Abs. 1 gilt nicht für<br />

1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare<br />

Dichtungsstoffe und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind<br />

zulässig,<br />

2. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,<br />

3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu<br />

Wohnungen führen.<br />

(3) Abweichend von Abs. 1 sind<br />

1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach<br />

Abs. 1 und<br />

2. begrünte Bedachungen<br />

zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch<br />

Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen<br />

getroffen werden.<br />

(4) Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine<br />

Brandbeanspruchung von innen nach außen feuerhemmend auszubilden; seine<br />

Unterstützungen müssen feuerhemmend sein.<br />

(5) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen,<br />

Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf<br />

andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von<br />

Brandwänden, von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, und von<br />

Trennwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein<br />

1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht<br />

mindestens 30 cm über Dach geführt sind,<br />

2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie<br />

nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.<br />

(6) Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht<br />

feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen<br />

Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des Gebäudes<br />

oder Gebäudeteils, an das sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an<br />

Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.<br />

(7) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen sind Vorrichtungen zum Schutz<br />

gegen das Herabfallen von Schnee und Eis anzubringen, soweit die Verkehrssicherheit<br />

dies erfordert.<br />

(8) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen<br />

anzubringen.

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