Hessische Bauordnung - FWG - UBN
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§ 28<br />
Decken<br />
(1) Decken müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen<br />
die Ausbreitung von Feuer und Rauch sein.<br />
(2) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur<br />
zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß<br />
beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.<br />
Satz 1 gilt nicht<br />
1. in den Gebäudeklassen 1 und 2,<br />
2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche in<br />
nicht mehr als zwei Geschossen.<br />
§ 29<br />
Dächer<br />
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und<br />
strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).<br />
(2) Abs. 1 gilt nicht für<br />
1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare<br />
Dichtungsstoffe und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind<br />
zulässig,<br />
2. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,<br />
3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />
4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu<br />
Wohnungen führen.<br />
(3) Abweichend von Abs. 1 sind<br />
1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach<br />
Abs. 1 und<br />
2. begrünte Bedachungen<br />
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch<br />
Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen<br />
getroffen werden.<br />
(4) Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine<br />
Brandbeanspruchung von innen nach außen feuerhemmend auszubilden; seine<br />
Unterstützungen müssen feuerhemmend sein.<br />
(5) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen,<br />
Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf<br />
andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von<br />
Brandwänden, von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, und von<br />
Trennwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein<br />
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht<br />
mindestens 30 cm über Dach geführt sind,<br />
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie<br />
nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.<br />
(6) Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht<br />
feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen<br />
Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des Gebäudes<br />
oder Gebäudeteils, an das sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an<br />
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.<br />
(7) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen sind Vorrichtungen zum Schutz<br />
gegen das Herabfallen von Schnee und Eis anzubringen, soweit die Verkehrssicherheit<br />
dies erfordert.<br />
(8) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen<br />
anzubringen.