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Hessische Bauordnung - FWG - UBN

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werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit<br />

einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1<br />

erfüllt werden; § 16 Abs. 3, § 20 und § 63 bleiben unberührt.<br />

(4) Für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen oder anderer Anlagen und<br />

Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder von ihren Teilen, für ihre<br />

Nutzungsänderung und für die Baustelle gelten Abs. 1 und 3 entsprechend.<br />

ZWEITER TEIL<br />

Das Grundstück und seine Bebauung<br />

§ 4<br />

Bebauung der Grundstücke<br />

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung<br />

das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten<br />

ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine<br />

befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer<br />

solchen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Wohngebäude der<br />

Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger<br />

als 50 m sind.<br />

(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn<br />

öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den<br />

Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften<br />

so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.<br />

§ 5<br />

Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken<br />

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu-<br />

oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu<br />

schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der<br />

Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern<br />

bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in<br />

den Fällen des Satz 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu<br />

schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen<br />

erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen herzustellen.<br />

Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen<br />

Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor<br />

und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen<br />

herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Soweit<br />

erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich<br />

gesichert sein.<br />

(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für<br />

Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu<br />

kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der<br />

öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach<br />

Satz 1 nicht abgestellt werden.<br />

§ 6<br />

Abstandsflächen und Abstände<br />

(1) Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen<br />

Gebäuden sowie von Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 8 freizuhalten

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