Hessische Bauordnung - FWG - UBN
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werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit<br />
einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1<br />
erfüllt werden; § 16 Abs. 3, § 20 und § 63 bleiben unberührt.<br />
(4) Für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen oder anderer Anlagen und<br />
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder von ihren Teilen, für ihre<br />
Nutzungsänderung und für die Baustelle gelten Abs. 1 und 3 entsprechend.<br />
ZWEITER TEIL<br />
Das Grundstück und seine Bebauung<br />
§ 4<br />
Bebauung der Grundstücke<br />
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung<br />
das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten<br />
ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine<br />
befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer<br />
solchen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Wohngebäude der<br />
Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger<br />
als 50 m sind.<br />
(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn<br />
öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den<br />
Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften<br />
so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.<br />
§ 5<br />
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken<br />
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu-<br />
oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu<br />
schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der<br />
Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern<br />
bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in<br />
den Fällen des Satz 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu<br />
schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen<br />
erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen herzustellen.<br />
Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen<br />
Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor<br />
und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen<br />
herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Soweit<br />
erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich<br />
gesichert sein.<br />
(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für<br />
Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu<br />
kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der<br />
öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach<br />
Satz 1 nicht abgestellt werden.<br />
§ 6<br />
Abstandsflächen und Abstände<br />
(1) Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen<br />
Gebäuden sowie von Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 8 freizuhalten