Hessische Bauordnung - FWG - UBN
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werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von<br />
schweren Nachteilen für die Allgemeinheit notwendig ist.<br />
(4) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und<br />
sachverständige Stellen heranziehen.<br />
(5) Verwaltungsakte gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und<br />
Rechtsnachfolger.<br />
(6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in<br />
Ausübung ihres Amtes oder Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich<br />
der Wohnungen zu betreten. Soweit Satz 1 oder sonstige Vorschriften Grundrechte der<br />
Art. 13 oder 14 des Grundgesetzes oder der Art. 8 oder 45 Abs. 1 der Verfassung des<br />
Landes Hessen berühren, werden diese Rechte eingeschränkt.<br />
(7) Den unteren Bauaufsichtsbehörden können im Rahmen der Fachaufsicht von der oberen<br />
und der obersten Bauaufsichtsbehörde allgemeine Weisungen und Weisungen im<br />
Einzelfall erteilt werden. Weisungen im Einzelfall können nur erteilt werden, wenn die<br />
untere Bauaufsichtsbehörde ihre Aufgaben nicht im Einklang mit dem öffentlichen Recht<br />
wahrnimmt oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt. Satz 2 gilt nicht für<br />
Weisungen im technischen Bereich außerhalb des Städtebaus.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Verwaltungsverfahren<br />
§ 54<br />
Grundsatz<br />
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der<br />
Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen<br />
sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der<br />
Baugenehmigung, soweit in den §§ 55, 56, 68 und 69 oder aufgrund des § 80 Abs. 4<br />
Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner<br />
Baugenehmigung.<br />
(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2<br />
müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften entsprechen.<br />
§ 55<br />
Baugenehmigungsfreie Vorhaben<br />
Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner<br />
Baugenehmigung.<br />
§ 56<br />
Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich<br />
(Genehmigungsfreistellung)<br />
(1) Keiner Baugenehmigung bedarf über § 55 hinaus die Errichtung, Änderung oder<br />
Nutzungsänderung von<br />
1. Wohngebäuden,<br />
2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />
3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie anderen Anlagen und<br />
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2,<br />
4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach Nr. 1 bis 3,<br />
wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten.<br />
Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren<br />
Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung<br />
nach dieser Vorschrift baugenehmigungsfrei wäre.