29.10.2013 Aufrufe

Hessische Bauordnung - FWG - UBN

Hessische Bauordnung - FWG - UBN

Hessische Bauordnung - FWG - UBN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von<br />

schweren Nachteilen für die Allgemeinheit notwendig ist.<br />

(4) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und<br />

sachverständige Stellen heranziehen.<br />

(5) Verwaltungsakte gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und<br />

Rechtsnachfolger.<br />

(6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in<br />

Ausübung ihres Amtes oder Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich<br />

der Wohnungen zu betreten. Soweit Satz 1 oder sonstige Vorschriften Grundrechte der<br />

Art. 13 oder 14 des Grundgesetzes oder der Art. 8 oder 45 Abs. 1 der Verfassung des<br />

Landes Hessen berühren, werden diese Rechte eingeschränkt.<br />

(7) Den unteren Bauaufsichtsbehörden können im Rahmen der Fachaufsicht von der oberen<br />

und der obersten Bauaufsichtsbehörde allgemeine Weisungen und Weisungen im<br />

Einzelfall erteilt werden. Weisungen im Einzelfall können nur erteilt werden, wenn die<br />

untere Bauaufsichtsbehörde ihre Aufgaben nicht im Einklang mit dem öffentlichen Recht<br />

wahrnimmt oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt. Satz 2 gilt nicht für<br />

Weisungen im technischen Bereich außerhalb des Städtebaus.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Verwaltungsverfahren<br />

§ 54<br />

Grundsatz<br />

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der<br />

Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen<br />

sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der<br />

Baugenehmigung, soweit in den §§ 55, 56, 68 und 69 oder aufgrund des § 80 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner<br />

Baugenehmigung.<br />

(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2<br />

müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen.<br />

§ 55<br />

Baugenehmigungsfreie Vorhaben<br />

Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner<br />

Baugenehmigung.<br />

§ 56<br />

Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich<br />

(Genehmigungsfreistellung)<br />

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf über § 55 hinaus die Errichtung, Änderung oder<br />

Nutzungsänderung von<br />

1. Wohngebäuden,<br />

2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie anderen Anlagen und<br />

Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2,<br />

4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach Nr. 1 bis 3,<br />

wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten.<br />

Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren<br />

Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung<br />

nach dieser Vorschrift baugenehmigungsfrei wäre.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!