Hessische Bauordnung - FWG - UBN
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2. Wände nach Nr. 7.1 der Anlage 1 haben,<br />
3. Rauchschutzabschlüsse zu notwendigen Fluren haben und<br />
4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren<br />
sein.<br />
(4) In Geschossen mit mehr als vier Nutzungseinheiten müssen notwendige Flure<br />
angeordnet sein.<br />
(5) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Innen liegende notwendige<br />
Treppenräume müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 eine Sicherheitsbeleuchtung<br />
haben.<br />
(6) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem<br />
oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einer Größe von<br />
mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können. Für innen liegende notwendige<br />
Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist an<br />
der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von<br />
mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten<br />
Treppenabsatz aus bedient werden können.<br />
§ 32<br />
Notwendige Flure und Gänge<br />
(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus<br />
Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu<br />
Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht<br />
1. Flure in den Gebäudeklassen 1 und 2,<br />
2. Flure innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht<br />
mehr als 200 m² Brutto-Grundfläche,<br />
3. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung<br />
dienen, mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche; das gilt auch für Büro- und<br />
Verwaltungseinheiten, wenn sie Trennwände nach § 26 und Rettungswege nach<br />
§ 13 Abs. 3 haben.<br />
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden<br />
Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.<br />
(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare Rauchabschlüsse in Rauchabschnitte<br />
zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die<br />
Rauchabschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke<br />
der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein nach Satz 1<br />
vergleichbarer Abschluss sichergestellt ist. Notwendige Flure mit nur einer<br />
Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m<br />
sein. Satz 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Abs. 5.<br />
(4) Die Wände notwendiger Flure sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die<br />
Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein der<br />
Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in<br />
diesen Wänden müssen dicht schließen.<br />
(5) Für Wände und Umwehrungen von notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung, die<br />
als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gelten Nr. 8.1 bis 8.3 der<br />
Anlage 1 und Abs. 4 entsprechend. Fenster in diesen Außenwänden sind ab einer<br />
Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.<br />
§ 33<br />
Aufzüge<br />
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, die eine<br />
Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse ausreichend lang verhindern. In<br />
einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene<br />
Fahrschächte sind zulässig