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Hessische Bauordnung - FWG - UBN

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2. Wände nach Nr. 7.1 der Anlage 1 haben,<br />

3. Rauchschutzabschlüsse zu notwendigen Fluren haben und<br />

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren<br />

sein.<br />

(4) In Geschossen mit mehr als vier Nutzungseinheiten müssen notwendige Flure<br />

angeordnet sein.<br />

(5) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Innen liegende notwendige<br />

Treppenräume müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 eine Sicherheitsbeleuchtung<br />

haben.<br />

(6) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem<br />

oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einer Größe von<br />

mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können. Für innen liegende notwendige<br />

Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist an<br />

der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von<br />

mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten<br />

Treppenabsatz aus bedient werden können.<br />

§ 32<br />

Notwendige Flure und Gänge<br />

(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus<br />

Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu<br />

Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht<br />

1. Flure in den Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. Flure innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht<br />

mehr als 200 m² Brutto-Grundfläche,<br />

3. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung<br />

dienen, mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche; das gilt auch für Büro- und<br />

Verwaltungseinheiten, wenn sie Trennwände nach § 26 und Rettungswege nach<br />

§ 13 Abs. 3 haben.<br />

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden<br />

Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.<br />

(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare Rauchabschlüsse in Rauchabschnitte<br />

zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die<br />

Rauchabschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke<br />

der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein nach Satz 1<br />

vergleichbarer Abschluss sichergestellt ist. Notwendige Flure mit nur einer<br />

Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m<br />

sein. Satz 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Abs. 5.<br />

(4) Die Wände notwendiger Flure sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die<br />

Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein der<br />

Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in<br />

diesen Wänden müssen dicht schließen.<br />

(5) Für Wände und Umwehrungen von notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung, die<br />

als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gelten Nr. 8.1 bis 8.3 der<br />

Anlage 1 und Abs. 4 entsprechend. Fenster in diesen Außenwänden sind ab einer<br />

Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.<br />

§ 33<br />

Aufzüge<br />

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, die eine<br />

Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse ausreichend lang verhindern. In<br />

einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene<br />

Fahrschächte sind zulässig

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