Hessische Bauordnung - FWG - UBN
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Befreiungsvorschrift selbst nachbarschützend ist. Einwendungen sind innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder<br />
zur Niederschrift vorzubringen.<br />
(2) Wer den Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen schriftlich zugestimmt hat, wird<br />
nicht benachrichtigt.<br />
(3) Die Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen sind nur denjenigen bekannt zu<br />
geben, deren Einwendungen nicht entsprochen wird. Die §§ 13 und 28 des <strong>Hessische</strong>n<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes finden bei der Nachbarschaftsbeteiligung keine<br />
Anwendung.<br />
§ 63<br />
Abweichungen<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder<br />
von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung<br />
des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich<br />
geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den<br />
Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.<br />
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 sowie von bauplanungsrechtlichen<br />
Ausnahmen und Befreiungen ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu<br />
begründen.<br />
(3) Abs. 2 gilt auch für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die nach § 55<br />
oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 keiner Baugenehmigung bedürfen sowie für<br />
Abweichungen von Vorschriften, die in bauaufsichtlichen Verfahren nicht geprüft werden.<br />
§ 61 Abs. 1, § 64 Abs. 3 bis 6 und § 65 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.<br />
(4) Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von nachbarschützenden öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften sind zu begründen, wenn die Nachbarschaft Einwendungen<br />
nach § 62 Abs. 1 Satz 2 vorgebracht hat. Satz 1 gilt auch, soweit die Ausnahme- oder<br />
Befreiungsvorschrift selbst nachbarschützend ist.<br />
§ 64<br />
Baugenehmigung<br />
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.<br />
(2) Auf Antrag können zu einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gehörende Teile,<br />
Anlagen und Einrichtungen, die erst in einem späten Abschnitt der Bauausführung<br />
hergestellt, eingebaut, angebracht oder angeschlossen werden, von der<br />
Baugenehmigung ausgenommen und besonderen Baugenehmigungen vorbehalten<br />
werden, soweit eine getrennte Beurteilung möglich ist.<br />
(3) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Ihr ist als Bestandteil eine Ausfertigung der<br />
mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen. Einer<br />
Begründung bedarf die Baugenehmigung nicht; § 63 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />
(4) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der<br />
nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt<br />
werden.<br />
(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.<br />
(6) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde von der Erteilung, dem Ablauf der Frist nach<br />
§ 57 Abs. 2 Satz 3, der Verlängerung, der Ablehnung, der Rücknahme und dem Widerruf<br />
der Baugenehmigung unverzüglich zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist<br />
beizufügen.<br />
(7) Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit<br />
der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr<br />
unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei