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Hessische Bauordnung - FWG - UBN

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Vierter Abschnitt<br />

Bauausführung<br />

§ 70<br />

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />

Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren<br />

Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />

§ 71<br />

Baueinstellung<br />

Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 im<br />

Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder<br />

beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt<br />

insbesondere, wenn<br />

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 65 Abs. 1 bis 3<br />

begonnen wurde, oder<br />

2. bei der Ausführung eines<br />

a) baugenehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten oder den nach<br />

§ 60 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen,<br />

b) nach § 56 baugenehmigungsfreien Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen<br />

abgewichen wird,<br />

3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 16 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 4) gekennzeichnet sind.<br />

§ 72<br />

Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung<br />

(1) Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1<br />

Satz 2 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert,<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen<br />

Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt<br />

werden können. Werden Anlagen oder Einrichtungen nach Satz 1 im Widerspruch zu<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, kann diese Benutzung untersagt werden.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein erforderliches Verfahren durchgeführt<br />

wird oder nach § 56 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bauvorlagen eingereicht werden.<br />

§ 73<br />

Bauüberwachung<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Ausführung von baulichen Anlagen oder anderen<br />

Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung der öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften und Anordnungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der<br />

Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.<br />

(2) Die Sachverständigen im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 bescheinigen<br />

auch die mit den von ihnen bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung.<br />

Satz 1 gilt entsprechend für Nachweisberechtigte, soweit bautechnische Nachweise nach<br />

§ 59 Abs. 1 nicht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zu bescheinigen sind oder<br />

bescheinigt werden.<br />

(3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, auch aus fertigen<br />

Teilen der baulichen Anlage, zu Prüfzwecken entnommen werden. Die<br />

Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Bescheinigungen, Bestätigungen oder<br />

sonstigen Erklärungen der herstellenden Unternehmen oder sachkundigen Lieferfirmen

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