Hessische Bauordnung - FWG - UBN
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Vierter Abschnitt<br />
Bauausführung<br />
§ 70<br />
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren<br />
Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />
§ 71<br />
Baueinstellung<br />
Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 im<br />
Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder<br />
beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt<br />
insbesondere, wenn<br />
1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 65 Abs. 1 bis 3<br />
begonnen wurde, oder<br />
2. bei der Ausführung eines<br />
a) baugenehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten oder den nach<br />
§ 60 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen,<br />
b) nach § 56 baugenehmigungsfreien Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen<br />
abgewichen wird,<br />
3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 16 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 4) gekennzeichnet sind.<br />
§ 72<br />
Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung<br />
(1) Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1<br />
Satz 2 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert,<br />
kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen<br />
Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt<br />
werden können. Werden Anlagen oder Einrichtungen nach Satz 1 im Widerspruch zu<br />
öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, kann diese Benutzung untersagt werden.<br />
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein erforderliches Verfahren durchgeführt<br />
wird oder nach § 56 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bauvorlagen eingereicht werden.<br />
§ 73<br />
Bauüberwachung<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Ausführung von baulichen Anlagen oder anderen<br />
Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung der öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften und Anordnungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der<br />
Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.<br />
(2) Die Sachverständigen im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 bescheinigen<br />
auch die mit den von ihnen bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung.<br />
Satz 1 gilt entsprechend für Nachweisberechtigte, soweit bautechnische Nachweise nach<br />
§ 59 Abs. 1 nicht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zu bescheinigen sind oder<br />
bescheinigt werden.<br />
(3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, auch aus fertigen<br />
Teilen der baulichen Anlage, zu Prüfzwecken entnommen werden. Die<br />
Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Bescheinigungen, Bestätigungen oder<br />
sonstigen Erklärungen der herstellenden Unternehmen oder sachkundigen Lieferfirmen