Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare
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Gr<strong>und</strong>züge des Erbrechts<br />
Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- <strong>und</strong> Erbrecht, Datteln<br />
Das gesetzliche Erbrecht<br />
Das Erbrecht des BGB sieht in den §§ 1924 ff. ein<br />
sogenanntes´ Verwandtenerbrecht für die<br />
Hinterbliebenen des Erblassers vor.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich wird danach auf die Blutsverwandtschaft<br />
abgestellt – in Ausnahmefällen genügt aber auch eine<br />
rechtliche Verwandtschaft, wie z. B. nach einer Adoption.<br />
Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die<br />
Abkömmlinge des Erblassers. Neben adoptierten<br />
Kindern werden seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz<br />
vom 16.12.1997, das zum 1.4.1998 in Kraft getreten ist,<br />
auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster<br />
Ordnung angesehen. Ist ein direkter Abkömmling (Kind)<br />
des Erblassers bereits vorverstorben <strong>und</strong> hinterlässt er<br />
selbst eigene Abkömmlinge (Enkel), dann treten diese<br />
an die Stelle ihrer vorverstorbenen Eltern (Eintrittsrecht).<br />
Hinterlässt ein Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge,<br />
dann wächst sein Anteil den übrigen Erben an<br />
(Anwachsung). Das Ehegattenerbrecht ( <strong>und</strong> das<br />
Erbrecht des eingetragenenen gleichgeschlechtlichen<br />
Lebenspartners ) sind im Gesetz gesondert geregelt. Im<br />
folgenden soll anhand von Beispielen das<br />
Verwandtenerbrecht erläutert werden, wobei wir mit<br />
Absicht an dieser Stelle nicht auf das Ehegattenerbrecht<br />
eingehen.<br />
Alternative 1:<br />
E hinterlässt zwei Söhne aus einer früheren Beziehung<br />
Erblasser E<br />
S 1 S 2<br />
Der Erblasser hat eigene Abkömmlinge. Er wird also von<br />
seinen Söhnen zu je gleichen Anteil beerbt. Wenn ein<br />
Sohn vorverstorben ist, aber Kinder hinterlassen hat, so<br />
treten anstelle des vorverstorbenen Elternteils dessen<br />
Kinder.<br />
Erblasser E<br />
S 1 S 2<br />
E<br />
Alternative 2:<br />
E hinterlässt keine Kinder. Seine Eltern <strong>und</strong> sein<br />
einziger<br />
Bruder leben noch.<br />
Mutter Vater<br />
Erblasser E Bruder<br />
Sind beim Tode des Erblassers keine Abkömmlinge<br />
(Kinder,<br />
Enkel, Urenkel) vorhanden, dann sind seine Eltern <strong>und</strong>,<br />
wenn<br />
diese bereits vorverstorben sind, seine Geschwister zu<br />
gesetzlichen Erben berufen (Erben zweiter Ordnung).<br />
Erben im Fall 2 werden also zu gleichen Teilen die noch<br />
lebenden Elternteile. Der Bruder würde nur dann erben,<br />
wenn ein Elternteil vorverstorben wäre. Er erhält dann<br />
den Erbteil des vorverstorbenen Elternteils.