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Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

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Gr<strong>und</strong>züge des Erbrechts<br />

Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- <strong>und</strong> Erbrecht, Datteln<br />

Das gesetzliche Erbrecht<br />

Das Erbrecht des BGB sieht in den §§ 1924 ff. ein<br />

sogenanntes´ Verwandtenerbrecht für die<br />

Hinterbliebenen des Erblassers vor.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich wird danach auf die Blutsverwandtschaft<br />

abgestellt – in Ausnahmefällen genügt aber auch eine<br />

rechtliche Verwandtschaft, wie z. B. nach einer Adoption.<br />

Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die<br />

Abkömmlinge des Erblassers. Neben adoptierten<br />

Kindern werden seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz<br />

vom 16.12.1997, das zum 1.4.1998 in Kraft getreten ist,<br />

auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster<br />

Ordnung angesehen. Ist ein direkter Abkömmling (Kind)<br />

des Erblassers bereits vorverstorben <strong>und</strong> hinterlässt er<br />

selbst eigene Abkömmlinge (Enkel), dann treten diese<br />

an die Stelle ihrer vorverstorbenen Eltern (Eintrittsrecht).<br />

Hinterlässt ein Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge,<br />

dann wächst sein Anteil den übrigen Erben an<br />

(Anwachsung). Das Ehegattenerbrecht ( <strong>und</strong> das<br />

Erbrecht des eingetragenenen gleichgeschlechtlichen<br />

Lebenspartners ) sind im Gesetz gesondert geregelt. Im<br />

folgenden soll anhand von Beispielen das<br />

Verwandtenerbrecht erläutert werden, wobei wir mit<br />

Absicht an dieser Stelle nicht auf das Ehegattenerbrecht<br />

eingehen.<br />

Alternative 1:<br />

E hinterlässt zwei Söhne aus einer früheren Beziehung<br />

Erblasser E<br />

S 1 S 2<br />

Der Erblasser hat eigene Abkömmlinge. Er wird also von<br />

seinen Söhnen zu je gleichen Anteil beerbt. Wenn ein<br />

Sohn vorverstorben ist, aber Kinder hinterlassen hat, so<br />

treten anstelle des vorverstorbenen Elternteils dessen<br />

Kinder.<br />

Erblasser E<br />

S 1 S 2<br />

E<br />

Alternative 2:<br />

E hinterlässt keine Kinder. Seine Eltern <strong>und</strong> sein<br />

einziger<br />

Bruder leben noch.<br />

Mutter Vater<br />

Erblasser E Bruder<br />

Sind beim Tode des Erblassers keine Abkömmlinge<br />

(Kinder,<br />

Enkel, Urenkel) vorhanden, dann sind seine Eltern <strong>und</strong>,<br />

wenn<br />

diese bereits vorverstorben sind, seine Geschwister zu<br />

gesetzlichen Erben berufen (Erben zweiter Ordnung).<br />

Erben im Fall 2 werden also zu gleichen Teilen die noch<br />

lebenden Elternteile. Der Bruder würde nur dann erben,<br />

wenn ein Elternteil vorverstorben wäre. Er erhält dann<br />

den Erbteil des vorverstorbenen Elternteils.

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