Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare
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Bei einer Einzelperson, mit neuen Selbstbehalt<br />
ergibt sich folgende Berechnung, wenn man von<br />
einem Renteneinkommen in Höhe von 3000,- €<br />
ausgeht.<br />
Einkommen: 3.000,- €<br />
Selbstbehalt 1.500,- €<br />
__________________________________<br />
bereinigt 1.500,- €<br />
davon 1/2: 750,- €<br />
Ein nicht verheirateter Unterhaltsschuldner müßte<br />
also in dem Beispielfall 750,- € aufwenden.<br />
Wenn die Berechnungsweise - ohne sich zu<br />
hinterfragen - klar ist, können wir uns jetzt mit der<br />
Bedarfsermittlung <strong>und</strong> der Leistungsfähigkeit des<br />
Unterhaltsschuldners beschäftigen.<br />
Bedarf des Unterhaltsgläubigers<br />
Darunter sind die tatsächlich anfallenden Kosten in<br />
der Pflegesituation zu verstehen.<br />
Darunter fallen:<br />
- Kosten der notwendigen Heimunterbringung<br />
- angemessenes Taschengeld<br />
- Mittel für den persönlichen Bedarf zur Körperpflege<br />
Im Fall der Heimunterbringung kann ein in Anspruch<br />
genommenes Kind einwenden, dass der Bedarf an<br />
Unterkunft <strong>und</strong> Pflege kostengünstiger gedeckt<br />
werden kann, wenn es dem pflegebedürftigen<br />
Elternteil zumutbar ist, auf eine kostengünstigere<br />
Alternative verwiesen zu werden.<br />
Bedarfsdeckung durch den Unterhaltsgläubiger<br />
Dann ist zu prüfen, inwieweit der Unterhaltsgläubiger<br />
durch eigene Mittel diesen Bedarf decken kann.<br />
Dazu sind sämtliche Einkünfte der Eltern zu<br />
berücksichtigen. Auch die<br />
Kindererzeihungsleistungen gemäss § 294 SGB XI<br />
sind als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Viele<br />
Sozialämter sehen dieses anders, weil die<br />
Kindererziehungsleistungen bei der Sozialhilfe<br />
unberücksichtigt bleiben. Es ist aber höchstrichterlich<br />
geklärt, dass diese Leistungen beim Elternunterhalt<br />
als eigenes Einkommen einzusetzen ist.<br />
Darüberhinaus sind Eltern darauf zu verweisen,<br />
vorrangige Ansprüche zur Deckung ihres eigenen<br />
Unterhalts geltend zu machen. Dazu gehören<br />
insbesondere:<br />
- Rückforderungsansprüche wegen der Verarmung<br />
des Schenkers , sofern der 10 Jahreszeitraum noch<br />
nicht vergangen ist.<br />
- Inanspruchnahme/ Verwertung dinglicher Rechte<br />
wie Niessbrauch, Leibrenten,<br />
Versorgungsversprechen usw..<br />
Einsatz des eigenen Vermögen<br />
Es muss gr<strong>und</strong>sätzlich jeder Vermögenswert<br />
verwertet werden.<br />
Irrtümer in der Praxis:<br />
Die selbst bewohnte oder noch vom Ehegatten<br />
bewohnte Immobilie ist beim Unterhalt nicht zu<br />
berücksichtigen.<br />
Falsch<br />
Ein Elternteil ist nicht bedürftig, wenn er über<br />
Immobilienvermögen verfügt, auch wenn der andere<br />
Ehegatte diese noch bewohnt. Sofern die Eltern<br />
gemeinsame Eigentümer eines Hauses sind <strong>und</strong> das<br />
Haus noch von einem Elternteil bewohnt wird,<br />
verlangt der Sozialhilfeträger in der Regel nicht die<br />
Verwertung des Hauses. Entweder gewährt er in<br />
diesen Fällen die Sozialhilfe als nicht rückforderbare<br />
Beihilfe oder gewährt ein Darlehen, welches auf dem<br />
Gr<strong>und</strong>stück abgesichert wird. In beiden Fällen ist eine<br />
Inanspruchnahme der Kinder ausgeschlossen.<br />
Wechselt ein Ehegatte ( oder auch Lebensgefährte )<br />
in ein Pflegeheim, sind wir getrennt, sodass das<br />
Einkommen des anderen Ehegatten (<br />
Lebensfgefährten ) nicht mehr in die<br />
Bedarfsgemeinschaft fällt.<br />
Falsch<br />
Der Wechsel in ein Pflegeheim führt nicht zu einer<br />
Trennung. Sozialhilferechtlich besteht weiterhin eine<br />
Bedarfsgemeinschaft.<br />
Schonvermögen der Eltern<br />
Hier geht es nur um den sogenannten Notgroschen,<br />
den das SGB XII dem im Pflegeheim untergebrachten<br />
Bedürftigen belässt. Dieser beträgt aktuell 2.600,- €<br />
zzgl. 614,- € für den Ehegatten <strong>und</strong> 256,- € für jede<br />
weitere unterhaltende Person.<br />
Ist geklärt, dass die Eltern den Bedarf nicht aus<br />
eigenen Mitteln <strong>und</strong> eigenen Vermögen bestreiten<br />
können, kommt man zur Frage, ob ein andere dem<br />
Elternteil unterhaltspflichtig ist.<br />
Unterhaltspflicht: Wer ist unterhaltsverpflichtet ?<br />
Verwandte gerader Linie sind unterhaltsverpflichtet,<br />
somit auch die Kinder gegenüber ihren eigenen<br />
Eltern.<br />
Leistungsfähigkeit des Kindes<br />
Das erwachsene Kind hat im Rahmen des<br />
Elternunterhaltes sämtliches Einkommen<br />
einzusetzen.