29.10.2013 Aufrufe

Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bei einer Einzelperson, mit neuen Selbstbehalt<br />

ergibt sich folgende Berechnung, wenn man von<br />

einem Renteneinkommen in Höhe von 3000,- €<br />

ausgeht.<br />

Einkommen: 3.000,- €<br />

Selbstbehalt 1.500,- €<br />

__________________________________<br />

bereinigt 1.500,- €<br />

davon 1/2: 750,- €<br />

Ein nicht verheirateter Unterhaltsschuldner müßte<br />

also in dem Beispielfall 750,- € aufwenden.<br />

Wenn die Berechnungsweise - ohne sich zu<br />

hinterfragen - klar ist, können wir uns jetzt mit der<br />

Bedarfsermittlung <strong>und</strong> der Leistungsfähigkeit des<br />

Unterhaltsschuldners beschäftigen.<br />

Bedarf des Unterhaltsgläubigers<br />

Darunter sind die tatsächlich anfallenden Kosten in<br />

der Pflegesituation zu verstehen.<br />

Darunter fallen:<br />

- Kosten der notwendigen Heimunterbringung<br />

- angemessenes Taschengeld<br />

- Mittel für den persönlichen Bedarf zur Körperpflege<br />

Im Fall der Heimunterbringung kann ein in Anspruch<br />

genommenes Kind einwenden, dass der Bedarf an<br />

Unterkunft <strong>und</strong> Pflege kostengünstiger gedeckt<br />

werden kann, wenn es dem pflegebedürftigen<br />

Elternteil zumutbar ist, auf eine kostengünstigere<br />

Alternative verwiesen zu werden.<br />

Bedarfsdeckung durch den Unterhaltsgläubiger<br />

Dann ist zu prüfen, inwieweit der Unterhaltsgläubiger<br />

durch eigene Mittel diesen Bedarf decken kann.<br />

Dazu sind sämtliche Einkünfte der Eltern zu<br />

berücksichtigen. Auch die<br />

Kindererzeihungsleistungen gemäss § 294 SGB XI<br />

sind als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Viele<br />

Sozialämter sehen dieses anders, weil die<br />

Kindererziehungsleistungen bei der Sozialhilfe<br />

unberücksichtigt bleiben. Es ist aber höchstrichterlich<br />

geklärt, dass diese Leistungen beim Elternunterhalt<br />

als eigenes Einkommen einzusetzen ist.<br />

Darüberhinaus sind Eltern darauf zu verweisen,<br />

vorrangige Ansprüche zur Deckung ihres eigenen<br />

Unterhalts geltend zu machen. Dazu gehören<br />

insbesondere:<br />

- Rückforderungsansprüche wegen der Verarmung<br />

des Schenkers , sofern der 10 Jahreszeitraum noch<br />

nicht vergangen ist.<br />

- Inanspruchnahme/ Verwertung dinglicher Rechte<br />

wie Niessbrauch, Leibrenten,<br />

Versorgungsversprechen usw..<br />

Einsatz des eigenen Vermögen<br />

Es muss gr<strong>und</strong>sätzlich jeder Vermögenswert<br />

verwertet werden.<br />

Irrtümer in der Praxis:<br />

Die selbst bewohnte oder noch vom Ehegatten<br />

bewohnte Immobilie ist beim Unterhalt nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Falsch<br />

Ein Elternteil ist nicht bedürftig, wenn er über<br />

Immobilienvermögen verfügt, auch wenn der andere<br />

Ehegatte diese noch bewohnt. Sofern die Eltern<br />

gemeinsame Eigentümer eines Hauses sind <strong>und</strong> das<br />

Haus noch von einem Elternteil bewohnt wird,<br />

verlangt der Sozialhilfeträger in der Regel nicht die<br />

Verwertung des Hauses. Entweder gewährt er in<br />

diesen Fällen die Sozialhilfe als nicht rückforderbare<br />

Beihilfe oder gewährt ein Darlehen, welches auf dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück abgesichert wird. In beiden Fällen ist eine<br />

Inanspruchnahme der Kinder ausgeschlossen.<br />

Wechselt ein Ehegatte ( oder auch Lebensgefährte )<br />

in ein Pflegeheim, sind wir getrennt, sodass das<br />

Einkommen des anderen Ehegatten (<br />

Lebensfgefährten ) nicht mehr in die<br />

Bedarfsgemeinschaft fällt.<br />

Falsch<br />

Der Wechsel in ein Pflegeheim führt nicht zu einer<br />

Trennung. Sozialhilferechtlich besteht weiterhin eine<br />

Bedarfsgemeinschaft.<br />

Schonvermögen der Eltern<br />

Hier geht es nur um den sogenannten Notgroschen,<br />

den das SGB XII dem im Pflegeheim untergebrachten<br />

Bedürftigen belässt. Dieser beträgt aktuell 2.600,- €<br />

zzgl. 614,- € für den Ehegatten <strong>und</strong> 256,- € für jede<br />

weitere unterhaltende Person.<br />

Ist geklärt, dass die Eltern den Bedarf nicht aus<br />

eigenen Mitteln <strong>und</strong> eigenen Vermögen bestreiten<br />

können, kommt man zur Frage, ob ein andere dem<br />

Elternteil unterhaltspflichtig ist.<br />

Unterhaltspflicht: Wer ist unterhaltsverpflichtet ?<br />

Verwandte gerader Linie sind unterhaltsverpflichtet,<br />

somit auch die Kinder gegenüber ihren eigenen<br />

Eltern.<br />

Leistungsfähigkeit des Kindes<br />

Das erwachsene Kind hat im Rahmen des<br />

Elternunterhaltes sämtliches Einkommen<br />

einzusetzen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!