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Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

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Berliner Testament<br />

Bei einem Berliner Testament setzen sich Eheleute<br />

gegenseitig zu Alleinerben ein <strong>und</strong> bestimmen gleichzei-<br />

tig einen Dritten zum Erben des Längstlebenden. Die<br />

Rechtsposition des überlebenden Ehegatten bestimmt<br />

sich danach, ob die Eheleute sich gegenseitig zu Voller-<br />

ben oder Vorerben einsetzen. Das hat schon rechtliche<br />

Konsequenzen, die im folgenden erläutert werden.<br />

Eheleute setzen sich gegenseitig zu Vorerben ein.<br />

Der von ihnen gewählte Dritte ( zumeist Kinder ) soll<br />

Nacherbe werden. Ehefrau hat schon ein eigenes<br />

Vermögen von 200.000,-€.<br />

Erblasser<br />

500.000 €<br />

Kind<br />

Kind<br />

Ehefrau<br />

200.000 €<br />

Vorerbin : 500.000 €<br />

Eigenes Vermögen: 200.000,- €<br />

Wenn auch die Ehefrau verstorben ist,<br />

erbt das Kind 500.000,- € vom Vater<br />

Und 200.000 € von der Mutter<br />

Steuerberater empfehlen dieses Modell, da sich<br />

so besser die steuerrechtlichen Freibeträge<br />

ausnutzen lassen. Nachteil der Trennungslösung (<br />

Bildung von zwei Vermögensmassen ) ist, dass der<br />

Vorerbe schon bestimmten Verfügungsbeschränkungen<br />

unterliegt. ( Er kann nur bei Befreiung über das ererbte<br />

Vermögen verfügen, ansonsten hält er mehr oder<br />

weniger den Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten „<br />

treuhänderisch „ <strong>und</strong> hat nur ein Nutzungsrecht. Sinn<br />

<strong>und</strong> Zweck der Nach-/-Vorerbschaft ist es, den Nachlass<br />

ungekürzt in das Vermögen des Nacherben zu bringen.<br />

Wegen der Beschränkungen wünschen viele Eheleute –<br />

unabhängig von der Ausnutzung der steuerrechtlichen<br />

Freibeträge - , dass der überlebende Ehegatte Vollerbe<br />

<strong>und</strong> der gewählte Dritte nach Versterben des<br />

längstlebenden Ehegatten Schlusserbe wird.<br />

Erblasser<br />

500.000 €<br />

Kind<br />

Schenkungen zu Lebzeiten<br />

Kind<br />

Ehefrau<br />

200.000 €<br />

Vermischung: insgesamt<br />

700.000- €<br />

Wenn auch die Ehefrau verstorben ist,<br />

erbt das Kind 700.000,- € von Mutter<br />

Es entspricht einem Wunsch sowie einem Bedürfnis,<br />

seinen Kindern schon zu Lebzeiten Vermögensgegen-<br />

stände zukommen zu lassen. Viele Eltern sind zu Recht<br />

der Auffassung, dass ein Zuwarten des Vermögensü-<br />

berganges auf die Kinder bis zum Tode des längstleben-<br />

den Ehegatten wenig sinnvoll ist, da die Kinder dann<br />

selbst schon im vorgerückten Lebensalter sind <strong>und</strong> das<br />

ererbte Vermögen dann nicht mehr so dringend benöti-<br />

gen, wie dies in jungen Jahren der Fall ist. Mit lebzei-<br />

tigen Übergaben können darüber hinaus erhebliche<br />

später anfallende Erbschafts- aber auch Einkommens-<br />

steuern gespart werden. Viele möchten auch verhin-<br />

dern, dass bei einer späteren Heimunterbringung der<br />

Staat auf das Vermögen zugreifen kann. Dieses sind<br />

alles Gründe, die dafür sprechen können, zu Lebzeiten<br />

Vermögen zu übertragen.<br />

Die schenkende Generation kann man durch<br />

Rückübertragungsansprüche für bestimmte Fälle wie<br />

Vorversterben des beschenkten Kindes, Scheidung,<br />

Insolvenz etc.. absichern. Zumeist behält sich die<br />

schenkende Generation, soweit es um Immobilien geht,<br />

ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vor.

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