Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare
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Berliner Testament<br />
Bei einem Berliner Testament setzen sich Eheleute<br />
gegenseitig zu Alleinerben ein <strong>und</strong> bestimmen gleichzei-<br />
tig einen Dritten zum Erben des Längstlebenden. Die<br />
Rechtsposition des überlebenden Ehegatten bestimmt<br />
sich danach, ob die Eheleute sich gegenseitig zu Voller-<br />
ben oder Vorerben einsetzen. Das hat schon rechtliche<br />
Konsequenzen, die im folgenden erläutert werden.<br />
Eheleute setzen sich gegenseitig zu Vorerben ein.<br />
Der von ihnen gewählte Dritte ( zumeist Kinder ) soll<br />
Nacherbe werden. Ehefrau hat schon ein eigenes<br />
Vermögen von 200.000,-€.<br />
Erblasser<br />
500.000 €<br />
Kind<br />
Kind<br />
Ehefrau<br />
200.000 €<br />
Vorerbin : 500.000 €<br />
Eigenes Vermögen: 200.000,- €<br />
Wenn auch die Ehefrau verstorben ist,<br />
erbt das Kind 500.000,- € vom Vater<br />
Und 200.000 € von der Mutter<br />
Steuerberater empfehlen dieses Modell, da sich<br />
so besser die steuerrechtlichen Freibeträge<br />
ausnutzen lassen. Nachteil der Trennungslösung (<br />
Bildung von zwei Vermögensmassen ) ist, dass der<br />
Vorerbe schon bestimmten Verfügungsbeschränkungen<br />
unterliegt. ( Er kann nur bei Befreiung über das ererbte<br />
Vermögen verfügen, ansonsten hält er mehr oder<br />
weniger den Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten „<br />
treuhänderisch „ <strong>und</strong> hat nur ein Nutzungsrecht. Sinn<br />
<strong>und</strong> Zweck der Nach-/-Vorerbschaft ist es, den Nachlass<br />
ungekürzt in das Vermögen des Nacherben zu bringen.<br />
Wegen der Beschränkungen wünschen viele Eheleute –<br />
unabhängig von der Ausnutzung der steuerrechtlichen<br />
Freibeträge - , dass der überlebende Ehegatte Vollerbe<br />
<strong>und</strong> der gewählte Dritte nach Versterben des<br />
längstlebenden Ehegatten Schlusserbe wird.<br />
Erblasser<br />
500.000 €<br />
Kind<br />
Schenkungen zu Lebzeiten<br />
Kind<br />
Ehefrau<br />
200.000 €<br />
Vermischung: insgesamt<br />
700.000- €<br />
Wenn auch die Ehefrau verstorben ist,<br />
erbt das Kind 700.000,- € von Mutter<br />
Es entspricht einem Wunsch sowie einem Bedürfnis,<br />
seinen Kindern schon zu Lebzeiten Vermögensgegen-<br />
stände zukommen zu lassen. Viele Eltern sind zu Recht<br />
der Auffassung, dass ein Zuwarten des Vermögensü-<br />
berganges auf die Kinder bis zum Tode des längstleben-<br />
den Ehegatten wenig sinnvoll ist, da die Kinder dann<br />
selbst schon im vorgerückten Lebensalter sind <strong>und</strong> das<br />
ererbte Vermögen dann nicht mehr so dringend benöti-<br />
gen, wie dies in jungen Jahren der Fall ist. Mit lebzei-<br />
tigen Übergaben können darüber hinaus erhebliche<br />
später anfallende Erbschafts- aber auch Einkommens-<br />
steuern gespart werden. Viele möchten auch verhin-<br />
dern, dass bei einer späteren Heimunterbringung der<br />
Staat auf das Vermögen zugreifen kann. Dieses sind<br />
alles Gründe, die dafür sprechen können, zu Lebzeiten<br />
Vermögen zu übertragen.<br />
Die schenkende Generation kann man durch<br />
Rückübertragungsansprüche für bestimmte Fälle wie<br />
Vorversterben des beschenkten Kindes, Scheidung,<br />
Insolvenz etc.. absichern. Zumeist behält sich die<br />
schenkende Generation, soweit es um Immobilien geht,<br />
ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vor.