Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare
Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare
Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Diese BGH Entscheidungen waren der Entwurf für das<br />
heutige Gesetz. Mit den seit 1.09.2009 eingefügten<br />
Gesetzesänderungen wurde ein Leitfaden für die<br />
Patientenverfügung entwickelt, an dem man sich als Gestalter<br />
<strong>und</strong> auch als Umsetzer zu halten hat.<br />
Unser Gesetz seit dem 1.09.2009<br />
§ 1901 a BGB<br />
(1)<br />
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner<br />
Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in<br />
bestimmten, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht<br />
unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines<br />
Ges<strong>und</strong>heitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche<br />
Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ( Patientenverfügung<br />
), prüft der Betreuer, ob diese Feststellungen auf die aktuelle<br />
Lebens- <strong>und</strong> Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall,<br />
hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck <strong>und</strong><br />
Gestaltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann<br />
formlos widerrufen werden.<br />
(2)<br />
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die<br />
Feststellungen einer Patientenverfügung nicht auf die<br />
aktuelle Lebens- <strong>und</strong> Behandlungssituation zu, hat der<br />
Betreuer ( Bevollmächtigte über Abs. 5 ) die<br />
Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen<br />
des Betreuten festzustellen <strong>und</strong> auf dieser Gr<strong>und</strong>lage<br />
zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach<br />
Abs. 1 einwilligt oder untersagt. Der mutmaßliche Wille<br />
ist aufgr<strong>und</strong> konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu<br />
berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche<br />
oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse<br />
Überzeugungen oder sonstige Wertvorstellungen des<br />
Betroffenen<br />
§ 1901 b BGB<br />
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztlichen<br />
Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand <strong>und</strong><br />
die Prognose des Patienten indiziert ist. Er <strong>und</strong> der<br />
Betreuer erörtern die Maßnahme unter Berücksichtigung<br />
des Patientenwillens als Gr<strong>und</strong>lage einer für die<br />
nach § 101 a BGB zu treffenden Entscheidung.<br />
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach §<br />
1901 a (1) oder der Behandlungswünsche oder des<br />
mutmaßlichen Willens nach § 1901 a Abs. 2 soll nahen<br />
Angehörigen <strong>und</strong> sonstigen Vertrauenspersonen<br />
des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben<br />
werden, sofern dieses ohne erhebliche Verzögerungen<br />
möglich ist.<br />
§ 1904 BGB<br />
(1) Die Einwilligung des Betreuers ( Abs.. 5 Bevollmächtigter<br />
) in eine Untersuchung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes<br />
oder einen ärztlichen Eingriffs bedarf der<br />
Genehmigung des Betreuungsgerichtes, wenn begründete<br />
Gefahr besteht, dass der Betreute aufgr<strong>und</strong> der<br />
Maßnahme stirbt oder schweren <strong>und</strong> länger dauernden<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen Schaden erleidet.<br />
Ohne die Genehmigung darf die Behandlung nur<br />
durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr<br />
verb<strong>und</strong>en ist.<br />
(4) Einer Genehmigung nach den Abs. 1 <strong>und</strong> 2 ist<br />
nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer ( Abs. 5<br />
Bevollmächtigter ) <strong>und</strong> behandelnden Arzt Einvernehmen<br />
besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung<br />
oder der Widerruf der Einwilligung dem nach<br />
§ 1901 a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.<br />
Wichtig ist, dass man diesen Regelungsmechanismus<br />
verstanden hat. Nur wenn Arzt <strong>und</strong><br />
Betreuer/ Bevollmächtigter nicht zu einer Entscheidung<br />
kommen, wird das Gericht angerufen. Das gilt auch für<br />
Entscheidungen, die unweigerlich zum Tod des Betroffenen<br />
führen.<br />
Merke:<br />
Der Arzt prüft nunmehr - nachdem der<br />
Betreuer/ Bevollmächtigte ihm die<br />
Entscheidung mitgeteilt hat, ob er aus<br />
medizinischer Sicht zu derselben<br />
Entscheidung kommt. Ist dieses so,<br />
so bedarf es keiner Genehmigung<br />
durch das Gericht. Das gilt auch<br />
dann, wenn die Entscheidung zum<br />
Tod führt.<br />
Einer Entscheidung durch das<br />
Gericht bedarf es erst dann, wenn<br />
Betreuer/ Bevoll-mächtigter <strong>und</strong> Arzt<br />
nicht zu derselben Entscheidung<br />
kommen. Dann bedarf es einer<br />
gerichtlichen Entscheidung.<br />
In Kurzform:<br />
- Patientenverfügung sollte so genau <strong>und</strong> konkretisiert<br />
wie möglich sein<br />
- Betreuer entscheidet<br />
- Betreuer muss sich mit Arzt besprechen<br />
- Legt der Arzt die Erklärung anders aus, wird das<br />
Betreuungsgericht angerufen.<br />
Für den Betroffenen:<br />
- keine Patientenverfügung aus dem internet<br />
unterschreiben<br />
- Konsultierung eines Beraters, der sich mit der<br />
gesetzlichen Materie auskennt