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Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

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Diese BGH Entscheidungen waren der Entwurf für das<br />

heutige Gesetz. Mit den seit 1.09.2009 eingefügten<br />

Gesetzesänderungen wurde ein Leitfaden für die<br />

Patientenverfügung entwickelt, an dem man sich als Gestalter<br />

<strong>und</strong> auch als Umsetzer zu halten hat.<br />

Unser Gesetz seit dem 1.09.2009<br />

§ 1901 a BGB<br />

(1)<br />

Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner<br />

Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in<br />

bestimmten, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht<br />

unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines<br />

Ges<strong>und</strong>heitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche<br />

Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ( Patientenverfügung<br />

), prüft der Betreuer, ob diese Feststellungen auf die aktuelle<br />

Lebens- <strong>und</strong> Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall,<br />

hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck <strong>und</strong><br />

Gestaltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann<br />

formlos widerrufen werden.<br />

(2)<br />

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die<br />

Feststellungen einer Patientenverfügung nicht auf die<br />

aktuelle Lebens- <strong>und</strong> Behandlungssituation zu, hat der<br />

Betreuer ( Bevollmächtigte über Abs. 5 ) die<br />

Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen<br />

des Betreuten festzustellen <strong>und</strong> auf dieser Gr<strong>und</strong>lage<br />

zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach<br />

Abs. 1 einwilligt oder untersagt. Der mutmaßliche Wille<br />

ist aufgr<strong>und</strong> konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu<br />

berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche<br />

oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse<br />

Überzeugungen oder sonstige Wertvorstellungen des<br />

Betroffenen<br />

§ 1901 b BGB<br />

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztlichen<br />

Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand <strong>und</strong><br />

die Prognose des Patienten indiziert ist. Er <strong>und</strong> der<br />

Betreuer erörtern die Maßnahme unter Berücksichtigung<br />

des Patientenwillens als Gr<strong>und</strong>lage einer für die<br />

nach § 101 a BGB zu treffenden Entscheidung.<br />

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach §<br />

1901 a (1) oder der Behandlungswünsche oder des<br />

mutmaßlichen Willens nach § 1901 a Abs. 2 soll nahen<br />

Angehörigen <strong>und</strong> sonstigen Vertrauenspersonen<br />

des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben<br />

werden, sofern dieses ohne erhebliche Verzögerungen<br />

möglich ist.<br />

§ 1904 BGB<br />

(1) Die Einwilligung des Betreuers ( Abs.. 5 Bevollmächtigter<br />

) in eine Untersuchung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes<br />

oder einen ärztlichen Eingriffs bedarf der<br />

Genehmigung des Betreuungsgerichtes, wenn begründete<br />

Gefahr besteht, dass der Betreute aufgr<strong>und</strong> der<br />

Maßnahme stirbt oder schweren <strong>und</strong> länger dauernden<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Schaden erleidet.<br />

Ohne die Genehmigung darf die Behandlung nur<br />

durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr<br />

verb<strong>und</strong>en ist.<br />

(4) Einer Genehmigung nach den Abs. 1 <strong>und</strong> 2 ist<br />

nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer ( Abs. 5<br />

Bevollmächtigter ) <strong>und</strong> behandelnden Arzt Einvernehmen<br />

besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung<br />

oder der Widerruf der Einwilligung dem nach<br />

§ 1901 a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.<br />

Wichtig ist, dass man diesen Regelungsmechanismus<br />

verstanden hat. Nur wenn Arzt <strong>und</strong><br />

Betreuer/ Bevollmächtigter nicht zu einer Entscheidung<br />

kommen, wird das Gericht angerufen. Das gilt auch für<br />

Entscheidungen, die unweigerlich zum Tod des Betroffenen<br />

führen.<br />

Merke:<br />

Der Arzt prüft nunmehr - nachdem der<br />

Betreuer/ Bevollmächtigte ihm die<br />

Entscheidung mitgeteilt hat, ob er aus<br />

medizinischer Sicht zu derselben<br />

Entscheidung kommt. Ist dieses so,<br />

so bedarf es keiner Genehmigung<br />

durch das Gericht. Das gilt auch<br />

dann, wenn die Entscheidung zum<br />

Tod führt.<br />

Einer Entscheidung durch das<br />

Gericht bedarf es erst dann, wenn<br />

Betreuer/ Bevoll-mächtigter <strong>und</strong> Arzt<br />

nicht zu derselben Entscheidung<br />

kommen. Dann bedarf es einer<br />

gerichtlichen Entscheidung.<br />

In Kurzform:<br />

- Patientenverfügung sollte so genau <strong>und</strong> konkretisiert<br />

wie möglich sein<br />

- Betreuer entscheidet<br />

- Betreuer muss sich mit Arzt besprechen<br />

- Legt der Arzt die Erklärung anders aus, wird das<br />

Betreuungsgericht angerufen.<br />

Für den Betroffenen:<br />

- keine Patientenverfügung aus dem internet<br />

unterschreiben<br />

- Konsultierung eines Beraters, der sich mit der<br />

gesetzlichen Materie auskennt

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