Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare
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D i e V o r s o r g e v o l l m a c h t<br />
Hans <strong>Gröne</strong>, Rechtsanwalt <strong>und</strong> Notar a.D.; z<br />
Die gerade dargestellte Patientenverfügung ist in der notariellen Praxis zumeist Teil einer Vorsorgevollmacht. Wie<br />
bereits erläutert, handelt es sich bei der Patientenverfügung nicht um eine rechtsgeschäftliche Vollmacht, sondern<br />
um eine Anweisung an einen Umsetzer, Person des Vertrauens oder auch gerichtlich bestellter Betreuer, Erklärungen<br />
des Betroffenen, soweit dieser diese aufgr<strong>und</strong> der fehlenden Einwilligungsfähigkeit nicht mehr erklären kann, für ihn<br />
entsprechend seiner Verfügung zu erklären. Adressat ist der Betreuer oder ein Bevollmächtigter, u.U. auch direkt der<br />
Arzt. Die reine Vorsorgevollmacht hingegen ist ein rechtsgeschäftliche Vollmacht, mit der ein Dritter den Betroffenen<br />
in allen Belangen rechtgeschäftlich vertreten kann. In der Praxis findet man häufig eine Kombination aus<br />
rechtsgeschäftlicher Vorsorgevollmacht <strong>und</strong> Patientenverfügung, also ein Vorsorgepaket.<br />
Eine Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, für den<br />
Fall einer Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßen<br />
Hilfsbedürftigkeit eine andere Person mit der Wahrnehmung<br />
finanzieller <strong>und</strong> persönlicher Angelegenheiten<br />
zu bevollmächtigen. Damit bestimmt allein der<br />
Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen, die ihn<br />
vertreten sollen, wenn er nicht mehr im Stande ist,<br />
seine Aufgaben selbst wahrzunehmen. Die Vorsorgevollmacht<br />
ist eine Generalvollmacht, mit der die<br />
Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vermieden<br />
werden soll.<br />
Die Vorsorgevollmacht wird erteilt, wenn der Betroffene<br />
geschäftsfähig ist, wobei die Wirksamkeit der<br />
Vollmacht beginnen soll, wenn der Betroffene geschäftsunfähig<br />
wird <strong>und</strong> die Voraussetzungen für die<br />
Bestellung eines Betreuers vorliegen. Das stellt in der<br />
Praxis ein Problem dar. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann man die<br />
Erteilung der Vollmacht unter eine Bedingung, nämlich<br />
Geschäftsunfähigkeit, stellen, was allerdings die<br />
Praktikabilität der Vollmacht ausser Kraft setzt. Jeder<br />
Vertragspartner, der eine solche Vollmacht erhält,<br />
wird den Vollmachtsnehmer auffordern, die Geschäftsunfähigkeit<br />
des Vollmachtsgeber unter Beweis<br />
zu stellen. Das wird man nur durch ein gerichtliches<br />
Verfahren, indem dann ein medizinisches Gutachten<br />
eingeholt wird, machen können.<br />
Die Praxis arbeitet mit folgenden Alternativen:<br />
Vorab:<br />
Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden. Die<br />
Vorsorgevollmacht könnte aber auch - was in der<br />
Praxis nicht geschehen wird - mündlich erteilt werden.<br />
In 99 % der Fälle wird die Schriftform gewählt,<br />
damit der Vollmachtsnehmer eine Vollmachtsurk<strong>und</strong>e<br />
zum Nachweis der Bevollmächtigung erhält. Eine<br />
Vollmacht, die in einer Vollmachtsurk<strong>und</strong>e verbrieft<br />
wird, bleibt solange verbindlich bestehen, bis die<br />
Vollmachtsurk<strong>und</strong>e zurückgegeben oder die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e<br />
für kraftlos erklärt wird.<br />
In der notariellen Praxis bleibt die Originalurk<strong>und</strong>e in<br />
der Urk<strong>und</strong>ensammlung des Notars. Die vom Notar<br />
erteilte Ausfertigung ersetzt das Original. Jede an<br />
einer Beurk<strong>und</strong>ung beteiligte Person hat einen Anspruch<br />
auf Erteilung einer Ausfertigung, die die Originalurk<strong>und</strong>e,<br />
die beim Notar bleibt, ersetzt.<br />
Eine Vollmacht ist eine einseitige Erklärung. Das<br />
bedeutet, dass gr<strong>und</strong>sätzlich der Vollmachtsgeber<br />
nur einen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung<br />
hat. Selbstverständlich kann der Vollmachtsgeber<br />
aber auch bestimmen <strong>und</strong> den Notar anweisen, eine<br />
Ausfertigung an eine Person zu erteilen, die der<br />
Vollmachtsgeber dem Notar benennt. In der Regel<br />
wird dieses der Vollmachtsnehmer sein, damit dieser<br />
überhaupt für den Vollmachtsgeber tätig werden<br />
kann. Die Erteilung dieser Ausfertigung kann ( an<br />
den Vollmachtsnehmer ) kann unter eine Bedingung<br />
gestellt werden <strong>und</strong> zwar dergestalt, dass der Vollmachtsnehmer<br />
nur dann aufgr<strong>und</strong> der Anweisung<br />
eines Ausfertigung beanspruchen kann, wenn er<br />
den Bedingungseintritt nachweist. Zumeist ist die<br />
Bedingung die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes,<br />
aus dem die Geschäftsunfähigkeit hervorgeht.<br />
Damit kann man einen Missbrauch der Vollmacht zu<br />
einem früheren Zeitpunkt vermeiden.<br />
Ansonsten - insbesondere bei einer privatschriftlichen<br />
Vollmachtsurk<strong>und</strong>e - bleibt nur der Weg, das<br />
zugr<strong>und</strong>eliegende Auftragsverhältnis zu beschränken.<br />
Das nützt aber recht wenig im Aussenverhältnis.<br />
Schon aus diesem Gr<strong>und</strong> kann sich in manchen<br />
Fällen die notarielle Beurk<strong>und</strong>ung empfehlen, da<br />
man über die Anweisung der Erteilung von Ausfertigungen<br />
schon den Mißbrauch erheblich reduzieren<br />
kann.<br />
Betreuungsverfügung:<br />
Die Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht<br />
<strong>und</strong> der Patientenverfügung zu unterscheiden.<br />
MIt der Betreuungsverfügung wendet sich der<br />
Betroffene an das Betreuungsgericht <strong>und</strong> äussert<br />
den Wunsch, der durchaus für das Betreuungsgericht<br />
verbindlich sein kann, dass eine bestimmte<br />
Person für den Fall des Eintritts der Betreuung Betreuer<br />
werden soll.<br />
Ablieferungs- <strong>und</strong> Informationspflicht<br />
§ 1901c BGB<br />
Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht<br />
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den