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Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

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D i e V o r s o r g e v o l l m a c h t<br />

Hans <strong>Gröne</strong>, Rechtsanwalt <strong>und</strong> Notar a.D.; z<br />

Die gerade dargestellte Patientenverfügung ist in der notariellen Praxis zumeist Teil einer Vorsorgevollmacht. Wie<br />

bereits erläutert, handelt es sich bei der Patientenverfügung nicht um eine rechtsgeschäftliche Vollmacht, sondern<br />

um eine Anweisung an einen Umsetzer, Person des Vertrauens oder auch gerichtlich bestellter Betreuer, Erklärungen<br />

des Betroffenen, soweit dieser diese aufgr<strong>und</strong> der fehlenden Einwilligungsfähigkeit nicht mehr erklären kann, für ihn<br />

entsprechend seiner Verfügung zu erklären. Adressat ist der Betreuer oder ein Bevollmächtigter, u.U. auch direkt der<br />

Arzt. Die reine Vorsorgevollmacht hingegen ist ein rechtsgeschäftliche Vollmacht, mit der ein Dritter den Betroffenen<br />

in allen Belangen rechtgeschäftlich vertreten kann. In der Praxis findet man häufig eine Kombination aus<br />

rechtsgeschäftlicher Vorsorgevollmacht <strong>und</strong> Patientenverfügung, also ein Vorsorgepaket.<br />

Eine Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, für den<br />

Fall einer Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßen<br />

Hilfsbedürftigkeit eine andere Person mit der Wahrnehmung<br />

finanzieller <strong>und</strong> persönlicher Angelegenheiten<br />

zu bevollmächtigen. Damit bestimmt allein der<br />

Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen, die ihn<br />

vertreten sollen, wenn er nicht mehr im Stande ist,<br />

seine Aufgaben selbst wahrzunehmen. Die Vorsorgevollmacht<br />

ist eine Generalvollmacht, mit der die<br />

Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vermieden<br />

werden soll.<br />

Die Vorsorgevollmacht wird erteilt, wenn der Betroffene<br />

geschäftsfähig ist, wobei die Wirksamkeit der<br />

Vollmacht beginnen soll, wenn der Betroffene geschäftsunfähig<br />

wird <strong>und</strong> die Voraussetzungen für die<br />

Bestellung eines Betreuers vorliegen. Das stellt in der<br />

Praxis ein Problem dar. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann man die<br />

Erteilung der Vollmacht unter eine Bedingung, nämlich<br />

Geschäftsunfähigkeit, stellen, was allerdings die<br />

Praktikabilität der Vollmacht ausser Kraft setzt. Jeder<br />

Vertragspartner, der eine solche Vollmacht erhält,<br />

wird den Vollmachtsnehmer auffordern, die Geschäftsunfähigkeit<br />

des Vollmachtsgeber unter Beweis<br />

zu stellen. Das wird man nur durch ein gerichtliches<br />

Verfahren, indem dann ein medizinisches Gutachten<br />

eingeholt wird, machen können.<br />

Die Praxis arbeitet mit folgenden Alternativen:<br />

Vorab:<br />

Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden. Die<br />

Vorsorgevollmacht könnte aber auch - was in der<br />

Praxis nicht geschehen wird - mündlich erteilt werden.<br />

In 99 % der Fälle wird die Schriftform gewählt,<br />

damit der Vollmachtsnehmer eine Vollmachtsurk<strong>und</strong>e<br />

zum Nachweis der Bevollmächtigung erhält. Eine<br />

Vollmacht, die in einer Vollmachtsurk<strong>und</strong>e verbrieft<br />

wird, bleibt solange verbindlich bestehen, bis die<br />

Vollmachtsurk<strong>und</strong>e zurückgegeben oder die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e<br />

für kraftlos erklärt wird.<br />

In der notariellen Praxis bleibt die Originalurk<strong>und</strong>e in<br />

der Urk<strong>und</strong>ensammlung des Notars. Die vom Notar<br />

erteilte Ausfertigung ersetzt das Original. Jede an<br />

einer Beurk<strong>und</strong>ung beteiligte Person hat einen Anspruch<br />

auf Erteilung einer Ausfertigung, die die Originalurk<strong>und</strong>e,<br />

die beim Notar bleibt, ersetzt.<br />

Eine Vollmacht ist eine einseitige Erklärung. Das<br />

bedeutet, dass gr<strong>und</strong>sätzlich der Vollmachtsgeber<br />

nur einen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung<br />

hat. Selbstverständlich kann der Vollmachtsgeber<br />

aber auch bestimmen <strong>und</strong> den Notar anweisen, eine<br />

Ausfertigung an eine Person zu erteilen, die der<br />

Vollmachtsgeber dem Notar benennt. In der Regel<br />

wird dieses der Vollmachtsnehmer sein, damit dieser<br />

überhaupt für den Vollmachtsgeber tätig werden<br />

kann. Die Erteilung dieser Ausfertigung kann ( an<br />

den Vollmachtsnehmer ) kann unter eine Bedingung<br />

gestellt werden <strong>und</strong> zwar dergestalt, dass der Vollmachtsnehmer<br />

nur dann aufgr<strong>und</strong> der Anweisung<br />

eines Ausfertigung beanspruchen kann, wenn er<br />

den Bedingungseintritt nachweist. Zumeist ist die<br />

Bedingung die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes,<br />

aus dem die Geschäftsunfähigkeit hervorgeht.<br />

Damit kann man einen Missbrauch der Vollmacht zu<br />

einem früheren Zeitpunkt vermeiden.<br />

Ansonsten - insbesondere bei einer privatschriftlichen<br />

Vollmachtsurk<strong>und</strong>e - bleibt nur der Weg, das<br />

zugr<strong>und</strong>eliegende Auftragsverhältnis zu beschränken.<br />

Das nützt aber recht wenig im Aussenverhältnis.<br />

Schon aus diesem Gr<strong>und</strong> kann sich in manchen<br />

Fällen die notarielle Beurk<strong>und</strong>ung empfehlen, da<br />

man über die Anweisung der Erteilung von Ausfertigungen<br />

schon den Mißbrauch erheblich reduzieren<br />

kann.<br />

Betreuungsverfügung:<br />

Die Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht<br />

<strong>und</strong> der Patientenverfügung zu unterscheiden.<br />

MIt der Betreuungsverfügung wendet sich der<br />

Betroffene an das Betreuungsgericht <strong>und</strong> äussert<br />

den Wunsch, der durchaus für das Betreuungsgericht<br />

verbindlich sein kann, dass eine bestimmte<br />

Person für den Fall des Eintritts der Betreuung Betreuer<br />

werden soll.<br />

Ablieferungs- <strong>und</strong> Informationspflicht<br />

§ 1901c BGB<br />

Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht<br />

Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den

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