Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare
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D i e P a t i e n t e n v e r f ü g u n g<br />
Hans <strong>Gröne</strong>, Rechtsanwalt <strong>und</strong> Notar a.D.<br />
Die Patientenverfügung ist zwischenzeitlich vom Gesetzgeber seit dem 1.09.2009 in den §§ 1901 a ff BGB geregelt.<br />
Der Gesetzgeber hat mit den gesetzlichen Neuregelungen auf die Diskussionen in der Öffentlichkeit reagiert <strong>und</strong><br />
erstmalig gesetzlich geklärt, wie eine Patientenverfügung auszusehen hat <strong>und</strong> wie eine solche in der Praxis umgesetzt<br />
wird.<br />
Ursprung der Patientenverfügung<br />
Unsere gesellschaftliche Wertvorstellung ist ein freies<br />
Leben, letztlich auch mit der Konsequenz, dieses Leben<br />
beenden zu können. Selbstverständlich steht es<br />
uns frei, über unsere körperliche Integrität selbst entscheiden<br />
zu können. Stellt ein Arzt uns eine schwerwiegende<br />
Diagnose <strong>und</strong> erklärt uns die medizinischen<br />
notwendigen Behandlungsschritte, so können wir dazu<br />
„ Ja „ oder „ Nein „ sagen. Dazu benötigen wir auch<br />
keine Geschäftsfähigkeit, sondern eine Einwilligungsfähigkeit.<br />
Das ist eine partielle Geschäftsfähigkeit. Wir<br />
müssen also einsichtig sein <strong>und</strong> abwägen können,<br />
welche Konsequenzen eine medizinische Behandlung<br />
für uns hat. Kein verantwortungsvoller Arzt wird uns<br />
ohne unsere ausdrückliche Einwilligung behandeln.<br />
Tut er es dennoch, so verstösst er gegen unsere<br />
Rechtsordnung <strong>und</strong> macht sich strafbar. Das dürfte<br />
nichts Neues sein <strong>und</strong> jedem ohnehin bekannt. Auf<br />
diesem Gebiet gab es nie ein Problem.<br />
Handeln durch Betreuer<br />
Wie ist es aber nun, wenn dieselbe Person die Antwort<br />
„ Ja „ oder „ Nein „ nicht mehr abgeben kann, <strong>und</strong> ein<br />
anderer für ihn die Entscheidung treffen muss. Das<br />
Gesetz sah <strong>und</strong> sieht auch heute noch für diesen Fall<br />
die Bestellung eines Betreuers vor. Schon vor der<br />
Gesetzesänderung ergab sich den Betreuungsvorschriften,<br />
dass – unabhängig von gerichtlichen Genehmigungserfordernissen<br />
– ein Betreuer eine<br />
Entscheidung abgeben konnte, wobei der mutmassliche<br />
Wille des Betroffenen zu berücksichtigen war,<br />
wenn er einen solchen zuvor geäußert hatte. Damit<br />
erkannte das Gesetz auch vor der Neuregelung im<br />
September 2009 die Patientenverfügung, Äußerung<br />
eines hypothetischen Willens, geäußert zu einsichtsfähigen<br />
Zeiten, an.<br />
Handeln durch Vertrauensperson<br />
Auf Gr<strong>und</strong>lage dieser Erkenntnis ging man einhellig<br />
davon aus, dass dann auch prinzipiell eine gewillkürte<br />
Vertretung möglich sein muss, wenn der eigentlich<br />
Betroffene zum Zeitpunkt der Diagnose <strong>und</strong> Beginn der<br />
medizinisch notwendigen Behandlung nicht mehr einsichtsfähig<br />
ist, aber zu einem Zeitpunkt, indem er noch<br />
einsichtsfähig war, einen hypothetischen Willen k<strong>und</strong><br />
getan <strong>und</strong> eine Vertrauensperson bevollmächtigt hat,<br />
anstelle eines Betreuers tätig zu werden. Das war der<br />
Beginn der Patientenverfügung nebst Umsetzung<br />
durch Bevollmächtigung, die insbesondere in Notariaten<br />
Einzug hielt.<br />
Merke:<br />
Jeder kann frei entscheiden , ob er in eine<br />
Helbehandlung einwilligt oder nicht, auch<br />
wenn seine Entscheidung zum sicheren<br />
Tod führt. Der Gesetzgeber verlangt das<br />
Vorliegen der Einwilligungsfähigkeit. Der<br />
Betroffene muss wissen, welche<br />
Konsequenzen die Entscheidung für ihn<br />
hat.<br />
Merke:<br />
Der Gesetzgeber erkannte bei einer<br />
Entscheidung durch Dritte den<br />
mutmasslichen Willen des Betroffenen<br />
schon immer an, wenn er in Zeiten der<br />
Einwilligungsfähigkeit einen solchen<br />
geäußert hatte.<br />
Merke:<br />
Schon vor der Gesetzesänderung war<br />
unstreitig, dass anstelle eine gesetzliche<br />
bestellten Betreuers auch ein vom<br />
Betroffenen zuvor, in ges<strong>und</strong>en Zeiten,<br />
bevollmächtigte Vertrauensperson<br />
entscheiden konnte.