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Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

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D i e P a t i e n t e n v e r f ü g u n g<br />

Hans <strong>Gröne</strong>, Rechtsanwalt <strong>und</strong> Notar a.D.<br />

Die Patientenverfügung ist zwischenzeitlich vom Gesetzgeber seit dem 1.09.2009 in den §§ 1901 a ff BGB geregelt.<br />

Der Gesetzgeber hat mit den gesetzlichen Neuregelungen auf die Diskussionen in der Öffentlichkeit reagiert <strong>und</strong><br />

erstmalig gesetzlich geklärt, wie eine Patientenverfügung auszusehen hat <strong>und</strong> wie eine solche in der Praxis umgesetzt<br />

wird.<br />

Ursprung der Patientenverfügung<br />

Unsere gesellschaftliche Wertvorstellung ist ein freies<br />

Leben, letztlich auch mit der Konsequenz, dieses Leben<br />

beenden zu können. Selbstverständlich steht es<br />

uns frei, über unsere körperliche Integrität selbst entscheiden<br />

zu können. Stellt ein Arzt uns eine schwerwiegende<br />

Diagnose <strong>und</strong> erklärt uns die medizinischen<br />

notwendigen Behandlungsschritte, so können wir dazu<br />

„ Ja „ oder „ Nein „ sagen. Dazu benötigen wir auch<br />

keine Geschäftsfähigkeit, sondern eine Einwilligungsfähigkeit.<br />

Das ist eine partielle Geschäftsfähigkeit. Wir<br />

müssen also einsichtig sein <strong>und</strong> abwägen können,<br />

welche Konsequenzen eine medizinische Behandlung<br />

für uns hat. Kein verantwortungsvoller Arzt wird uns<br />

ohne unsere ausdrückliche Einwilligung behandeln.<br />

Tut er es dennoch, so verstösst er gegen unsere<br />

Rechtsordnung <strong>und</strong> macht sich strafbar. Das dürfte<br />

nichts Neues sein <strong>und</strong> jedem ohnehin bekannt. Auf<br />

diesem Gebiet gab es nie ein Problem.<br />

Handeln durch Betreuer<br />

Wie ist es aber nun, wenn dieselbe Person die Antwort<br />

„ Ja „ oder „ Nein „ nicht mehr abgeben kann, <strong>und</strong> ein<br />

anderer für ihn die Entscheidung treffen muss. Das<br />

Gesetz sah <strong>und</strong> sieht auch heute noch für diesen Fall<br />

die Bestellung eines Betreuers vor. Schon vor der<br />

Gesetzesänderung ergab sich den Betreuungsvorschriften,<br />

dass – unabhängig von gerichtlichen Genehmigungserfordernissen<br />

– ein Betreuer eine<br />

Entscheidung abgeben konnte, wobei der mutmassliche<br />

Wille des Betroffenen zu berücksichtigen war,<br />

wenn er einen solchen zuvor geäußert hatte. Damit<br />

erkannte das Gesetz auch vor der Neuregelung im<br />

September 2009 die Patientenverfügung, Äußerung<br />

eines hypothetischen Willens, geäußert zu einsichtsfähigen<br />

Zeiten, an.<br />

Handeln durch Vertrauensperson<br />

Auf Gr<strong>und</strong>lage dieser Erkenntnis ging man einhellig<br />

davon aus, dass dann auch prinzipiell eine gewillkürte<br />

Vertretung möglich sein muss, wenn der eigentlich<br />

Betroffene zum Zeitpunkt der Diagnose <strong>und</strong> Beginn der<br />

medizinisch notwendigen Behandlung nicht mehr einsichtsfähig<br />

ist, aber zu einem Zeitpunkt, indem er noch<br />

einsichtsfähig war, einen hypothetischen Willen k<strong>und</strong><br />

getan <strong>und</strong> eine Vertrauensperson bevollmächtigt hat,<br />

anstelle eines Betreuers tätig zu werden. Das war der<br />

Beginn der Patientenverfügung nebst Umsetzung<br />

durch Bevollmächtigung, die insbesondere in Notariaten<br />

Einzug hielt.<br />

Merke:<br />

Jeder kann frei entscheiden , ob er in eine<br />

Helbehandlung einwilligt oder nicht, auch<br />

wenn seine Entscheidung zum sicheren<br />

Tod führt. Der Gesetzgeber verlangt das<br />

Vorliegen der Einwilligungsfähigkeit. Der<br />

Betroffene muss wissen, welche<br />

Konsequenzen die Entscheidung für ihn<br />

hat.<br />

Merke:<br />

Der Gesetzgeber erkannte bei einer<br />

Entscheidung durch Dritte den<br />

mutmasslichen Willen des Betroffenen<br />

schon immer an, wenn er in Zeiten der<br />

Einwilligungsfähigkeit einen solchen<br />

geäußert hatte.<br />

Merke:<br />

Schon vor der Gesetzesänderung war<br />

unstreitig, dass anstelle eine gesetzliche<br />

bestellten Betreuers auch ein vom<br />

Betroffenen zuvor, in ges<strong>und</strong>en Zeiten,<br />

bevollmächtigte Vertrauensperson<br />

entscheiden konnte.

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