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Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

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Erbrechtliche / Güterrechtliche Lösung<br />

Die Ehefrau kann ausschlagen <strong>und</strong> hat dennoch die<br />

Möglichkeit ihren Pflichtteil geltend zu machen. ( §§<br />

2303 Abs. 2 S.- 2 BGB iVm. § 1371 BGB ) Diese<br />

Möglichkeit sieht das Gesetz nur für den Ehegatten<br />

vor. Der Pflichtteil ist immer ½ des zustehenden Erbanspruches.<br />

Der Pflichtteil wird aber nur nach dem<br />

gesetzlichen Erbteil ( also ¼ ohne Berücksichtigung<br />

des pauschalierten Zugewinnanteils ) berechnet. Der<br />

Pflichtteil beträgt also nur 1/8. Schlägt die Ehefrau also<br />

aus, erhält sie ihren Pflichtteil <strong>und</strong> ihren tatsächlichen<br />

Zugewinn, der errechnet werden muß. In manchen Fällen<br />

kann es sinnvoll sein, zur Ausschlagung zu raten, da<br />

der Zugewinnausgleich steuerfrei ist.<br />

Erbrechtliche Lösung<br />

Erblasser<br />

Kind<br />

½ Erbteil<br />

500.000 €<br />

Beispiel:<br />

Der Erblasser hat aus einer anderen Beziehung ein Kind.<br />

Er ist mit seiner überlebenden Ehefrau kinderlos<br />

verheiratet <strong>und</strong> lebte mit ihr im gesetzlichen Güterstand.<br />

In der Ehe hat der Ehemann sehr viel Vermögen<br />

erwirtschaftet. Für den Fall der Scheidung hätte sich ein<br />

Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000,- € zugunsten<br />

der Ehefrau errechnet. Der Gesamtnachlaß des<br />

Erblassers beträgt 1000000,-€.<br />

Ehegatte/ eingetr.<br />

Lebenspartner<br />

¼ Erbteil ¼ Zugewinn<br />

500.000 €<br />

Güterrechtliche Lösung<br />

Erblasser<br />

Kind<br />

100 % Erbe,<br />

aber muß Pflichtteil <strong>und</strong><br />

Zugewinn zahlen, dh. nur<br />

375.000,- €<br />

Ehegatte/ eingetr.<br />

Lebenspartner<br />

1/8 Pflichtteil<br />

+ tatsächlichen Zugewinn<br />

125.000 € + 500.000 €

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