Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare
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Erbrechtliche / Güterrechtliche Lösung<br />
Die Ehefrau kann ausschlagen <strong>und</strong> hat dennoch die<br />
Möglichkeit ihren Pflichtteil geltend zu machen. ( §§<br />
2303 Abs. 2 S.- 2 BGB iVm. § 1371 BGB ) Diese<br />
Möglichkeit sieht das Gesetz nur für den Ehegatten<br />
vor. Der Pflichtteil ist immer ½ des zustehenden Erbanspruches.<br />
Der Pflichtteil wird aber nur nach dem<br />
gesetzlichen Erbteil ( also ¼ ohne Berücksichtigung<br />
des pauschalierten Zugewinnanteils ) berechnet. Der<br />
Pflichtteil beträgt also nur 1/8. Schlägt die Ehefrau also<br />
aus, erhält sie ihren Pflichtteil <strong>und</strong> ihren tatsächlichen<br />
Zugewinn, der errechnet werden muß. In manchen Fällen<br />
kann es sinnvoll sein, zur Ausschlagung zu raten, da<br />
der Zugewinnausgleich steuerfrei ist.<br />
Erbrechtliche Lösung<br />
Erblasser<br />
Kind<br />
½ Erbteil<br />
500.000 €<br />
Beispiel:<br />
Der Erblasser hat aus einer anderen Beziehung ein Kind.<br />
Er ist mit seiner überlebenden Ehefrau kinderlos<br />
verheiratet <strong>und</strong> lebte mit ihr im gesetzlichen Güterstand.<br />
In der Ehe hat der Ehemann sehr viel Vermögen<br />
erwirtschaftet. Für den Fall der Scheidung hätte sich ein<br />
Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000,- € zugunsten<br />
der Ehefrau errechnet. Der Gesamtnachlaß des<br />
Erblassers beträgt 1000000,-€.<br />
Ehegatte/ eingetr.<br />
Lebenspartner<br />
¼ Erbteil ¼ Zugewinn<br />
500.000 €<br />
Güterrechtliche Lösung<br />
Erblasser<br />
Kind<br />
100 % Erbe,<br />
aber muß Pflichtteil <strong>und</strong><br />
Zugewinn zahlen, dh. nur<br />
375.000,- €<br />
Ehegatte/ eingetr.<br />
Lebenspartner<br />
1/8 Pflichtteil<br />
+ tatsächlichen Zugewinn<br />
125.000 € + 500.000 €