Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare
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klärt.<br />
Geht man davon aus, dass eine Heimunterbringung<br />
wegen einer vielleicht schon aufgetretenen<br />
Erkrankung notwendig sein wird, so besteht auch der<br />
Bedarf, eine höhere Altersvorsorge anzusparen.<br />
Ganz ungeklärt ist die Frage, wie das Schonvermögen<br />
mit zunehmenden Alter zu bewerten ist. Wird ein<br />
Rentner in Anspruch genommen, so ist dieser gerade<br />
in der Phase, seine angesparte Altersvorsorge<br />
auszugeben. Wie in diesem Fall mit einer<br />
Altersvorsorge umgegangen wird, die z.B. aus einer<br />
wertvollen, nicht selbst bewohnten Immobilie besteht,<br />
ist völlig unklar. Würde man eine solche<br />
unterhaltspflichtige Person verpflichtet sehen, den<br />
Vermögensstamm anzugreifen, so nimmt man ihr die<br />
Altersvorsorge, die gerade für das Alter<br />
aufzubrauchen ist.<br />
Hier sollte man es auf einen Streit ankommen lassen,<br />
der dann gerichtlich entschieden wird.<br />
Auch stellt sich in diesem Bereich die Frage, inwieweit<br />
z.B. Rücklagen für den Erwerb von Gegenständen,<br />
wie Erwerb eines Autos etc.., gebildet werden dürfen.<br />
Dürfen Eltern unter Anerkennung von<br />
Schonvermögen die Ausbildungskosten für ihre<br />
Kinder ansparen ( USA-Semester usw.. ) ?<br />
Das sind zum Teil wirklich ungeklärte Fragen. Aus<br />
diesem Gr<strong>und</strong> können wir nur empfehlen, sich<br />
anwaltlich beraten <strong>und</strong> den Einzelfall abklären zu<br />
lassen. Vertrauen Sie nicht irgendwelchen Internet-<br />
Seiten. Man kann pauschaliert gar keine Antwort auf<br />
diese Fragen geben. Jeder Fall ist anders <strong>und</strong> lässt<br />
auch eine andere Argumentation zu.<br />
Verwirkung des Unterhaltsanspruches<br />
Es ist möglich, sich auf eine Verwirkung des<br />
Elternunterhaltes zu berufen. Ein<br />
Verwirkungstatbestand liegt vor, wenn Eltern<br />
gegenüber ihren Kindern gröblichst ihre<br />
Unterhaltspflicht / Elternpflicht verletzt haben. Auch<br />
hier kann man keine pauschalen Beispiele anführen.<br />
Es kommt auf den Einzelfall an.<br />
Ein Verwirkung wegen Zeitablauf kommt in Betracht,<br />
wenn der Unterhaltsschuldner sich mit der<br />
Geltendmachung des Anspruches zuviel Zeit<br />
gelassen hat. So haben die Gerichte entschieden,<br />
dass bereits ein einjährige Untätigkeit ausreichend<br />
ist, um Unterhaltsansprüche , die zuvor fällig<br />
geworden sind, entfallen zu lassen.