29.10.2013 Aufrufe

Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

Vorwort - Gröne und Wolter, Rechtsanwälte und Notare

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

klärt.<br />

Geht man davon aus, dass eine Heimunterbringung<br />

wegen einer vielleicht schon aufgetretenen<br />

Erkrankung notwendig sein wird, so besteht auch der<br />

Bedarf, eine höhere Altersvorsorge anzusparen.<br />

Ganz ungeklärt ist die Frage, wie das Schonvermögen<br />

mit zunehmenden Alter zu bewerten ist. Wird ein<br />

Rentner in Anspruch genommen, so ist dieser gerade<br />

in der Phase, seine angesparte Altersvorsorge<br />

auszugeben. Wie in diesem Fall mit einer<br />

Altersvorsorge umgegangen wird, die z.B. aus einer<br />

wertvollen, nicht selbst bewohnten Immobilie besteht,<br />

ist völlig unklar. Würde man eine solche<br />

unterhaltspflichtige Person verpflichtet sehen, den<br />

Vermögensstamm anzugreifen, so nimmt man ihr die<br />

Altersvorsorge, die gerade für das Alter<br />

aufzubrauchen ist.<br />

Hier sollte man es auf einen Streit ankommen lassen,<br />

der dann gerichtlich entschieden wird.<br />

Auch stellt sich in diesem Bereich die Frage, inwieweit<br />

z.B. Rücklagen für den Erwerb von Gegenständen,<br />

wie Erwerb eines Autos etc.., gebildet werden dürfen.<br />

Dürfen Eltern unter Anerkennung von<br />

Schonvermögen die Ausbildungskosten für ihre<br />

Kinder ansparen ( USA-Semester usw.. ) ?<br />

Das sind zum Teil wirklich ungeklärte Fragen. Aus<br />

diesem Gr<strong>und</strong> können wir nur empfehlen, sich<br />

anwaltlich beraten <strong>und</strong> den Einzelfall abklären zu<br />

lassen. Vertrauen Sie nicht irgendwelchen Internet-<br />

Seiten. Man kann pauschaliert gar keine Antwort auf<br />

diese Fragen geben. Jeder Fall ist anders <strong>und</strong> lässt<br />

auch eine andere Argumentation zu.<br />

Verwirkung des Unterhaltsanspruches<br />

Es ist möglich, sich auf eine Verwirkung des<br />

Elternunterhaltes zu berufen. Ein<br />

Verwirkungstatbestand liegt vor, wenn Eltern<br />

gegenüber ihren Kindern gröblichst ihre<br />

Unterhaltspflicht / Elternpflicht verletzt haben. Auch<br />

hier kann man keine pauschalen Beispiele anführen.<br />

Es kommt auf den Einzelfall an.<br />

Ein Verwirkung wegen Zeitablauf kommt in Betracht,<br />

wenn der Unterhaltsschuldner sich mit der<br />

Geltendmachung des Anspruches zuviel Zeit<br />

gelassen hat. So haben die Gerichte entschieden,<br />

dass bereits ein einjährige Untätigkeit ausreichend<br />

ist, um Unterhaltsansprüche , die zuvor fällig<br />

geworden sind, entfallen zu lassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!