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Modellprojekt Regionaler Gewerbeflächenpool Neckar-Alb

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4 Runder Tisch 25<br />

festhalten, die in den weiteren Sitzungen diskutiert wurden. Im ausgearbeiteten Satzungsentwurf<br />

ist die folgende Regelung enthalten § 4 Absatz 2:<br />

„Wird die Fläche verkauft, so werden die Kosten für die Erschließung (100 % der<br />

laut Baugesetzbuch für die Kalkulation der Erschließungsbeiträge und der Kostenerstattungsbeiträge<br />

ansetzbaren Kosten sowie Wasser und Abwasserversorgungsbeiträge<br />

nach Kommunalabgabengesetz oder entsprechende privatrechtliche Regelungen)<br />

dem Kostenträger aus dem Verkaufserlös erstattet, der Rest (Bodenpreis) fließt<br />

in den Pool“<br />

Die Gewerbesteuern sollen ebenfalls in den Pool fließen und unter allen Poolmitgliedern<br />

entsprechend dem jeweiligen Anteil verteilt werden. Nach dem Gesetz über den<br />

kommunalen Finanzausgleich Baden-Württemberg lassen sich hier relativ klare und<br />

rechtlich unbedenkliche Lösungen finden. Man einigte sich darauf, dass der Anteil,<br />

der den Gemeinden nach dem Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich verbleibt,<br />

zu 100% an den Pool abgegeben wird. Dies gewährleistet den größtmöglichen<br />

Risikoausgleich hinsichtlich der Gewerbesteuereinnahmen.<br />

Die Gemeinden, die erschlossene Flächen zur Verfügung stellen, sollen beim Verkauf<br />

die Kosten für die Erschließung erstattet bekommen. Eine Erhebung der verkauften<br />

Gewerbeflächen innerhalb der Gemeinden des Zollernalbkreises seit 1990<br />

zeigt, dass der Anteil der Erschließungskosten an den Gesamtkosten stark schwankt.<br />

Wenn auch eine eigens gegründete Arbeitsgruppe drei kontroverse Meinungen festhielt,<br />

wurde im ausgearbeiteten Satzungsentwurf folgende Regelung für die Rückerstattung<br />

der Erschließungskosten festgehalten:<br />

„Wird eine Gewerbefläche verkauft, so werden die Kosten für die Erschließung (100<br />

% der laut Baugesetzbuch für die Kalkulation der Erschließungsbeiträge und der<br />

Kostenerstattungsbeiträge ansetzbaren Kosten sowie Wasser und Abwasserversorgungsbeiträge<br />

nach Kommunalabgabengesetz oder entsprechende privatrechtliche<br />

Regelungen) dem Kostenträger aus dem Verkaufserlös erstattet, der Rest (Bodenpreis)<br />

fließt in den Pool“<br />

Denkbar wäre allerdings auch eine Lösung ohne Rückerstattung der Erschließungskosten.<br />

Dies obliegt der Bewertung durch die potenziellen Poolgemeinden. Wichtig<br />

ist hierbei, dass Vor- und Nachteile einer Einbeziehung transparent gemacht und im<br />

Blick auf die Poolziele bewertet werden.

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