Modellprojekt Regionaler Gewerbeflächenpool Neckar-Alb
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4 Runder Tisch 25<br />
festhalten, die in den weiteren Sitzungen diskutiert wurden. Im ausgearbeiteten Satzungsentwurf<br />
ist die folgende Regelung enthalten § 4 Absatz 2:<br />
„Wird die Fläche verkauft, so werden die Kosten für die Erschließung (100 % der<br />
laut Baugesetzbuch für die Kalkulation der Erschließungsbeiträge und der Kostenerstattungsbeiträge<br />
ansetzbaren Kosten sowie Wasser und Abwasserversorgungsbeiträge<br />
nach Kommunalabgabengesetz oder entsprechende privatrechtliche Regelungen)<br />
dem Kostenträger aus dem Verkaufserlös erstattet, der Rest (Bodenpreis) fließt<br />
in den Pool“<br />
Die Gewerbesteuern sollen ebenfalls in den Pool fließen und unter allen Poolmitgliedern<br />
entsprechend dem jeweiligen Anteil verteilt werden. Nach dem Gesetz über den<br />
kommunalen Finanzausgleich Baden-Württemberg lassen sich hier relativ klare und<br />
rechtlich unbedenkliche Lösungen finden. Man einigte sich darauf, dass der Anteil,<br />
der den Gemeinden nach dem Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich verbleibt,<br />
zu 100% an den Pool abgegeben wird. Dies gewährleistet den größtmöglichen<br />
Risikoausgleich hinsichtlich der Gewerbesteuereinnahmen.<br />
Die Gemeinden, die erschlossene Flächen zur Verfügung stellen, sollen beim Verkauf<br />
die Kosten für die Erschließung erstattet bekommen. Eine Erhebung der verkauften<br />
Gewerbeflächen innerhalb der Gemeinden des Zollernalbkreises seit 1990<br />
zeigt, dass der Anteil der Erschließungskosten an den Gesamtkosten stark schwankt.<br />
Wenn auch eine eigens gegründete Arbeitsgruppe drei kontroverse Meinungen festhielt,<br />
wurde im ausgearbeiteten Satzungsentwurf folgende Regelung für die Rückerstattung<br />
der Erschließungskosten festgehalten:<br />
„Wird eine Gewerbefläche verkauft, so werden die Kosten für die Erschließung (100<br />
% der laut Baugesetzbuch für die Kalkulation der Erschließungsbeiträge und der<br />
Kostenerstattungsbeiträge ansetzbaren Kosten sowie Wasser und Abwasserversorgungsbeiträge<br />
nach Kommunalabgabengesetz oder entsprechende privatrechtliche<br />
Regelungen) dem Kostenträger aus dem Verkaufserlös erstattet, der Rest (Bodenpreis)<br />
fließt in den Pool“<br />
Denkbar wäre allerdings auch eine Lösung ohne Rückerstattung der Erschließungskosten.<br />
Dies obliegt der Bewertung durch die potenziellen Poolgemeinden. Wichtig<br />
ist hierbei, dass Vor- und Nachteile einer Einbeziehung transparent gemacht und im<br />
Blick auf die Poolziele bewertet werden.