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FuR 2008-1+2.pdf - Der BWV-Bayern

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Neuerscheinungen<br />

Janbernd Oebbecke/Bodo Pieroth/Emanuel Towfigh<br />

(Hrsg.):<br />

Islam und Verfassungsschutz<br />

Dokumentation der Tagung am 7. Dezember 2006<br />

an der Universität Münster,<br />

Frankfurt/M. 2007 (Peter Lang-Verlag), 157 S., 34 2<br />

Wie diese Übersicht schon veranschaulicht, stehen in<br />

dem Buch einigen abgewogenen Darstellungen kontroverse<br />

Texte gegenüber. Aber gerade das macht mit den<br />

intellektuellen Reiz des Tagungsbandes aus. Besondere<br />

Beachtung inhaltlicher Art verdienen etwa Poschers<br />

Hinweis, wonach Religionsgemeinschaften laut Grundgesetz<br />

keine Pflicht zur Verfassungstreue abverlangt<br />

werden könne, und Puschneraths klare Unterscheidung,<br />

wie sich Islam und Islamismus in der Perspektive des<br />

Verfassungsschutzes differenziert betrachten lassen.<br />

Murswieks Beitrag zu den rechtlichen Anforderungen<br />

an die Verfassungsschutzberichte hätte sicherlich auch<br />

noch eine kritische Entgegnung verdient. Und schließlich<br />

wirkt die Kontroverse zwischen Karahan und Möller<br />

inhaltlich und methodisch überaus reizvoll, stellt sich<br />

hier doch ein prominenter Verfassungsschützer in einer<br />

öffentlichen Kontroverse der Kritik aus einem Beobachtungsobjekt.<br />

Mitunter wirkt der interessante Band etwas<br />

zu juristisch, er erschien aber auch in einer Schriftenreihe<br />

mit dem Titel „Islam und Recht“.<br />

Armin Pfahl-Traughber<br />

Welchen Anforderungen müssen religiöse – insbesondere<br />

muslimische – Organisationen von Verfassungs<br />

wegen genügen? Und: Wie angemessen ist die Beobachtung<br />

islamistischer Organisationen durch den<br />

Verfassungsschutz? Diese beiden Fragen bildeten den<br />

Schwerpunkt einer Fachtagung mit dem Titel „Islam<br />

und Verfassungsschutz“, die im Dezember 2006 von<br />

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität<br />

Münster durchgeführt wurde. Die dort gehaltenen Vorträge<br />

– ergänzt um einige zusätzliche Beiträge – liegen<br />

nun als wissenschaftliche Aufsätze in einem Sammelband<br />

gleichen Titels vor. Herausgegeben haben ihn die<br />

beiden Kommunalwissenschaftler Janbernd Oebbecke<br />

und Emanuel Towfigh sowie der Jurist Bodo Pieroth von<br />

der Universität Münster.<br />

Die acht Beiträge widmen sich unterschiedlichen Themen:<br />

Dem Verhältnis von Religion und Verfassungstreue<br />

geht der Jurist Ralf Poscher nach. Sein Kollege<br />

Kurt Graulich erörtert die verfassungsrechtlichen Anforderungen<br />

an religiöse Organisationen. Das Verständnis<br />

von Islamismus aus Sicht des Verfassungsschutzes stellt<br />

die Historikerin Tania Puschnerath dar. <strong>Der</strong> Jurist Dietrich<br />

Murswiek kritisiert die Verdachtsberichterstattung<br />

in den Verfassungsschutzberichten. Ebenfalls kritisch<br />

zur Nennung der „Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs“<br />

(IGMG) in Verfassungsschutzberichten äußert sich<br />

der IGMG-Funktionär Engin Karahan. Ihm antwortet<br />

der Leiter des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen<br />

Hartwig Möller in einer direkten Stellungnahme.<br />

<strong>Der</strong> Philosoph Heiner Bielefeldt kommentiert danach<br />

den politischen Umgang mit dem Islam in Deutschland.<br />

Und schließlich widmet sich der Kulturwissenschaftler<br />

Werner Schiffauer der Berichterstattung über die IGMG<br />

und den „Kalifatsstaat“ in den Verfassungsschutzberichten.<br />

Eckhard Jesse/Hans-Peter Niedermeier (Hrsg.):<br />

Politischer Extremismus und Parteien<br />

Berlin, Duncker&Humblot, 2007<br />

Die Erforschung des politischen Extremismus gehört<br />

mittlerweile zu den etablierten Fachgebieten in der Politikwissenschaft.<br />

Von einem teilweise belächelten Orchideenfach<br />

hat sich die Disziplin zu einem anerkannten und<br />

aus der Forschungslandschaft nicht mehr wegzudenkenden<br />

Gebiet entwickelt. Einen wesentlichen Beitrag hat<br />

dazu Eckhard Jesse geleistet, der fast unermüdlich die<br />

vergleichende Extremismusforschung vorantreibt. Für<br />

die Forschung fruchtbar ist die Minimaldefinition von<br />

politischem Extremismus, die Eckhard Jesse gemeinsam<br />

mit Uwe Backes entwickelt und implementiert hat. Danach<br />

gilt jede politisch Richtung als extremistisch, die<br />

die fundamentalen Werte der freiheitlichen Demokratie<br />

und insbesondere den Pluralismus ablehnt. <strong>Der</strong> Vorteil<br />

dieser Definition ist die Anwendbarkeit auf bekannte<br />

Erscheinungen des politischen Extremismus (wie z. B.<br />

Links- und Rechtsextremismus oder den islamistischen<br />

Fundamentalismus), aber auch auf neue und bislang unbekannte<br />

Akteure, deren Ideologie sich aus unterschiedlichen<br />

extremistischen Versatzstücken zusammensetzt.<br />

Ein Beispiel für die Breite des extremismustheoretischen<br />

Ansatzes kann man jetzt anhand des Bandes „Politischer<br />

Extremismus und Parteien“ ablesen. Gemeinsam mit<br />

Hans-Peter Niedermeier gibt Eckhard Jesse die Arbeitsergebnisse<br />

des gleichlautenden Promotionskolleg<br />

heraus. Die Bilanz und das Themenspektrum des von<br />

der Hanns-Seidel-Stiftung geförderten Vorhabens ist beeindruckend:<br />

24 Autoren befassen sich mit unterschiedlichen<br />

Facetten des aktuellen, aber auch des zeitgeschichtlichen<br />

Extremismus inklusive einiger Aspekten<br />

der SED-Diktatur.<br />

Die Analyse der PDS bildet mit insgesamt sechs Arbeiten<br />

einen Schwerpunkt. Standen in den frühen Studien<br />

zur PDS die Entwicklung der Partei sowie ihre Haltung<br />

zur Demokratie im Vordergrund, so hat sich nun das<br />

Themenspektrum erweitert. Die wirtschaftspolitischen<br />

Positionen werden von drei Autoren (mit)diskutiert<br />

(Tim Peters, Sebastian Prinz und Thomas Schubert).<br />

Tim Peters macht deutlich, dass eine wie auch immer<br />

geartete sozialistische Zentralwirtschaft die mit (entschädigungslosen)<br />

Enteignungen Wirtschaftspolitik betreibt,<br />

mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, da eine<br />

freiheitliche Wirtschaftsverfassung ihre Entsprechung in<br />

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