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Lösung Fall 21 - überarbeitet - Zivilrecht VI

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Somit ist die Hypothek entstanden.<br />

II) Getreide, Traktor und Mähdrescher müssten sich im Haftungsverband der Hypothek<br />

befinden. Dies ist der <strong>Fall</strong>, wenn sie jeweils vom Umfang des Haftungsverbands gem.<br />

§1120 BGB und der Beschlagnahme gem. §<strong>21</strong> Abs.1 ZVG erfasst sind und keine Enthaftung<br />

stattgefunden hat.<br />

1. Fraglich ist zunächst, ob die Gegenstände vom Haftungsumfang erfasst sind.<br />

a) Solange das Getreide mit dem Boden verbunden ist, ist es gem. §§93,<br />

94 Abs.1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gem. §<strong>21</strong> Abs.1 ZVG<br />

von einer etwaigen Beschlagnahme erfasst.<br />

aa) Nach der Trennung vom Boden sind landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören die<br />

Erzeugnisse gem. §1120 BGB grundsätzlich weiterhin zum Haftungsverband der<br />

Hypothek.<br />

bb) Sie sind aber gem. §<strong>21</strong> Abs.1 ZVG nicht mehr von einer Beschlagnahme erfasst.<br />

In diesem <strong>Fall</strong> erfolgte die Beschlagnahme im Dezember, das Getreide wurde aber<br />

bereits im August geerntet. Daher ist das Getreide nicht von der Beschlagnahme<br />

erfasst. §<strong>21</strong> Abs.1 ZVG stellt daher eine faktische Einschränkung von §1120 BGB dar.<br />

Da das Getreide nicht von der Beschlagnahme erfasst ist, kann S darauf nicht<br />

zugreifen.<br />

Anmerkung: Eine Pfändung des Getreides durch den Gerichtsvollzieher aufgrund des<br />

dinglichen Titels des Hypothekars gem. §§808ff. ZPO ist aber möglich. Die Beschlagnahme<br />

erfolgt nur nicht automatisch mit Eintragung des Versteigerungsvermerks, sondern muss<br />

gesondert herbeigeführt werden. Dies ist aber wiederum nur möglich, wenn keine Enthaftung<br />

eingetreten ist. Laut Sachverhalt ist aber kein Pfändungsversuch unternommen worden,<br />

daher ist dieser Themenkomplex hier nicht zu erörtern.<br />

b) Der Traktor ist gem. §§97 Abs.1 S.1, 98 Nr.2 BGB Zubehör des Grundstücks und<br />

daher gem. §1120 3.Var. BGB vom Haftungsverband der Hypothek umfasst. Da in<br />

§<strong>21</strong> ZVG diesbezüglich keine Ausnahme normiert ist, kann sich die Beschlagnahme<br />

darauf erstrecken.<br />

c) Auch der Mähdrescher ist wie der Traktor Zubehör (s.o.). Auch auf ihn kann sich<br />

die Beschlagnahme erstrecken.<br />

2. Möglicherweise ist aber Enthaftung eingetreten.<br />

a) Der Traktor wurde bisher nicht veräußert. Daher scheidet eine Enthaftung gem.<br />

§11<strong>21</strong> Abs.1 oder Abs.2 aus.<br />

Für ihn kommt aber §1122 Abs.2 BGB in Betracht. Dazu müsste im Rahmen einer<br />

ordnungsgemäßen Wirtschaft die Zubehöreigenschaft aufgehoben worden sein.<br />

α) Indem E den Traktor bei B in Verkaufskommission gab, machte er deutlich,<br />

dass der Traktor von nun an nicht mehr dem landwirtschaftlichen Grundstück<br />

zu dienen bestimmt ist. Daher ist die Zubehöreigenschaft aufgehoben.<br />

PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 2

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