Lösung Fall 21 - überarbeitet - Zivilrecht VI
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Somit ist die Hypothek entstanden.<br />
II) Getreide, Traktor und Mähdrescher müssten sich im Haftungsverband der Hypothek<br />
befinden. Dies ist der <strong>Fall</strong>, wenn sie jeweils vom Umfang des Haftungsverbands gem.<br />
§1120 BGB und der Beschlagnahme gem. §<strong>21</strong> Abs.1 ZVG erfasst sind und keine Enthaftung<br />
stattgefunden hat.<br />
1. Fraglich ist zunächst, ob die Gegenstände vom Haftungsumfang erfasst sind.<br />
a) Solange das Getreide mit dem Boden verbunden ist, ist es gem. §§93,<br />
94 Abs.1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gem. §<strong>21</strong> Abs.1 ZVG<br />
von einer etwaigen Beschlagnahme erfasst.<br />
aa) Nach der Trennung vom Boden sind landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören die<br />
Erzeugnisse gem. §1120 BGB grundsätzlich weiterhin zum Haftungsverband der<br />
Hypothek.<br />
bb) Sie sind aber gem. §<strong>21</strong> Abs.1 ZVG nicht mehr von einer Beschlagnahme erfasst.<br />
In diesem <strong>Fall</strong> erfolgte die Beschlagnahme im Dezember, das Getreide wurde aber<br />
bereits im August geerntet. Daher ist das Getreide nicht von der Beschlagnahme<br />
erfasst. §<strong>21</strong> Abs.1 ZVG stellt daher eine faktische Einschränkung von §1120 BGB dar.<br />
Da das Getreide nicht von der Beschlagnahme erfasst ist, kann S darauf nicht<br />
zugreifen.<br />
Anmerkung: Eine Pfändung des Getreides durch den Gerichtsvollzieher aufgrund des<br />
dinglichen Titels des Hypothekars gem. §§808ff. ZPO ist aber möglich. Die Beschlagnahme<br />
erfolgt nur nicht automatisch mit Eintragung des Versteigerungsvermerks, sondern muss<br />
gesondert herbeigeführt werden. Dies ist aber wiederum nur möglich, wenn keine Enthaftung<br />
eingetreten ist. Laut Sachverhalt ist aber kein Pfändungsversuch unternommen worden,<br />
daher ist dieser Themenkomplex hier nicht zu erörtern.<br />
b) Der Traktor ist gem. §§97 Abs.1 S.1, 98 Nr.2 BGB Zubehör des Grundstücks und<br />
daher gem. §1120 3.Var. BGB vom Haftungsverband der Hypothek umfasst. Da in<br />
§<strong>21</strong> ZVG diesbezüglich keine Ausnahme normiert ist, kann sich die Beschlagnahme<br />
darauf erstrecken.<br />
c) Auch der Mähdrescher ist wie der Traktor Zubehör (s.o.). Auch auf ihn kann sich<br />
die Beschlagnahme erstrecken.<br />
2. Möglicherweise ist aber Enthaftung eingetreten.<br />
a) Der Traktor wurde bisher nicht veräußert. Daher scheidet eine Enthaftung gem.<br />
§11<strong>21</strong> Abs.1 oder Abs.2 aus.<br />
Für ihn kommt aber §1122 Abs.2 BGB in Betracht. Dazu müsste im Rahmen einer<br />
ordnungsgemäßen Wirtschaft die Zubehöreigenschaft aufgehoben worden sein.<br />
α) Indem E den Traktor bei B in Verkaufskommission gab, machte er deutlich,<br />
dass der Traktor von nun an nicht mehr dem landwirtschaftlichen Grundstück<br />
zu dienen bestimmt ist. Daher ist die Zubehöreigenschaft aufgehoben.<br />
PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 2