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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

Mitarbeitervorsorge<br />

Die Einrichtung einer Mitarbeitervorsorge für die Beamten und Vertragsbediensteten<br />

war im Hinblick auf die identischen Gehaltsverläufe<br />

sowie das harmonisierte Pensionsrecht beider Bedienstetengruppen<br />

zweckmäßig. Damit wurde dem Ziel der Gleichbehandlung<br />

von Beamten und Vertragsbediensteten entsprochen. (TZ 19)<br />

Erholungsurlaub<br />

Das NÖ LBG stellte hinsichtlich <strong>des</strong> Ausmaßes <strong>des</strong> Erholungsurlaubs<br />

nur noch auf das Lebensalter ab und löste damit das nur schwer überblickbare<br />

System unterschiedlicher Bestimmungsfaktoren in den Altrechten<br />

ab. <strong>Der</strong> Verwaltungsvollzug wurde damit erheblich vereinfacht.<br />

(TZ 20)<br />

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

In bestimmten Fällen konnte bei Vertragsbediensteten, die dem Altrecht<br />

unterlagen, im Krankheitsfall die Summe aus Entgeltfortzahlung<br />

und Krankengeld das Aktivgehalt übersteigen. (TZ 21)<br />

Auszahlung der Bezüge<br />

Die Auszahlung der Bezüge erfolgte im Anwendungsbereich der „Altrechte“<br />

bei Beamten zum Monatsersten im Voraus, bei Vertragsbediensteten<br />

per 15. <strong>des</strong> Monats. Das NÖ LBG sah nunmehr für alle Bedienstetengruppen<br />

nur noch einen Auszahlungstermin — den Monatsletzten<br />

im Nachhinein — vor. Dies galt auch für andere besoldungsrechtliche<br />

Ansprüche wie die Pensionsleistungen, die im Monat <strong>des</strong> Ablebens zu<br />

aliquotieren waren. <strong>Der</strong> zeitliche Anfall der Sonderzahlungen wechselte<br />

von vier Mal jährlich zu je einem halben Monatsbezug auf zwei<br />

Mal jährlich zu je einem Monatsbezug. (TZ 22)<br />

Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit<br />

Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit für die<br />

Durchführung einer von den Sozialversicherungsträgern bewilligten<br />

Kur war ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub nur möglich,<br />

wenn die letzte Anrechnung zumin<strong>des</strong>t drei Jahre zurücklag.<br />

Ansonsten war die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von<br />

16 Niederösterreich 2011/8

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