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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Dienstrechts– und Besoldungsreform<br />

12. Die Transparenz <strong>des</strong> neuen Besoldungssystems sollte durch die<br />

Beseitigung der Zulagen und weitgehende Abschaffung der qualitativen<br />

Nebengebühren erhöht und die Arbeitsleistung nur noch<br />

durch ein Gehalt abgegolten werden.<br />

3.2 <strong>Der</strong> RH beurteilte die vom Land Niederösterreich festgelegten Ziele der<br />

Dienstrechts– und Besoldungsreform als zweckmäßig.<br />

Niederösterreichisches<br />

Lan<strong>des</strong>–Bedienstetengesetz<br />

4 Mit Wirksamkeit 1. Juli 2006 trat das Niederösterreichische Lan<strong>des</strong>–<br />

Bedienstetengesetz (NÖ LBG) für neue Beamte und neue Vertragsbedienstete<br />

sowie Optanten aus den alten Dienstrechten in Kraft. Gleichzeitig<br />

wurden die Dienstpragmatik der Lan<strong>des</strong>beamten (DPL) und das Lan<strong>des</strong>–Vertragsbedienstetengesetz<br />

(LVBG) in Teilbereichen an die Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> NÖ LBG angepasst.<br />

Das Personal (der Hoheits– und Straßenverwaltung, der Jugendheime und<br />

der Verwaltung im Schulbereich) setzte sich zum Stichtag 31. Dezember 2009<br />

zu rd. 72,4 % aus Bediensteten, die dem Altrecht, bzw. zu rd. 27,6 % aus<br />

Bediensteten, die dem NÖ LBG unterworfen waren, zusammen:<br />

Tabelle 1: Lan<strong>des</strong>bedienstete 1 zum 31. Dezember 2009<br />

Altrecht (DPL bzw. LVBG)<br />

Lan<strong>des</strong>bedienstetengesetz<br />

(NÖ LBG)<br />

Anzahl<br />

Gesamt<br />

Beamte 3.652 758 4.410<br />

Vertragsbedienstete 3.617 2.019 5.636<br />

Summe 7.269 2.777 10.046<br />

1 Bedienstete der Hoheits– und Straßenverwaltung, in Jugendheimen und der Verwaltung im Schulbereich; jedoch ohne<br />

Lan<strong>des</strong>lehrer, Lan<strong>des</strong>kliniken, Lan<strong>des</strong>kindergärten, Lan<strong>des</strong>pflegeheime und Lan<strong>des</strong>rechnungshof<br />

Quelle: Land Niederösterreich<br />

28 Niederösterreich 2011/8

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