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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Resümee zur Dienstrechts– und Besoldungs–<br />

reform<br />

Tabelle 4:<br />

Erreichung der Ziele der Dienstrechts– und Besoldungsreform<br />

1. Dienst– und Besoldungsrecht einheitlich für alle neuen<br />

Dienstverhältnisse<br />

2. Bisherige Bedienstete können in das neue System wechseln<br />

(Optionsrecht)<br />

3. Beamte und Vertragsbedienstete dienstrechtlich<br />

weitgehend gleichstellen<br />

4. Verwendungs– und anforderungsorientierte Bewertung von<br />

Arbeitsplätzen<br />

5. Leistungsorientierung und berufliche Entwicklung der<br />

Mitarbeiter durch die an die Arbeitsplatzbewertung<br />

anknüpfende Besoldung fördern<br />

Zielerreichung<br />

TZ<br />

umgesetzt 5<br />

umgesetzt 5<br />

umgesetzt 5, 15, 16, 19<br />

umgesetzt 7<br />

umgesetzt 7<br />

6. Flexibilität im Dienstverhältnis steigern umgesetzt 8, 13<br />

7. Vollzug <strong>des</strong> Dienstrechts vereinfachen umgesetzt 7, 12, 14, 15, 16, 20<br />

8. Für Beamte und Vertragsbedienstete gleiches<br />

Besoldungsrecht bzw. gleiche Gehaltsverläufe<br />

9. Höhere Einstiegsgehälter, flachere Gehaltsverläufe;<br />

dadurch marktkonformere Gehälter beim Einstieg und eine<br />

gleichmäßigere Verteilung der Lebensverdienstsumme<br />

10. Lebensverdienstsummen im alten wie im neuen<br />

Besoldungssystem annähernd gleich und für das Land<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> gesamten Personalaufwands weitgehend<br />

aufkommensneutral<br />

umgesetzt 19, 26<br />

umgesetzt 26<br />

umgesetzt 26<br />

11. Vollzug <strong>des</strong> Besoldungsrechts vereinfachen umgesetzt 27<br />

12. Transparenz der neuen Besoldung durch Beseitigung der<br />

Zulagen und weitgehende Abschaffung der qualitativen<br />

Nebengebühren erhöhen<br />

Quellen: Land Niederösterreich, RH<br />

umgesetzt 27<br />

29.2 Das Land Niederösterreich hat mit dem neuen NÖ LBG nach Ansicht<br />

<strong>des</strong> RH die definierten Ziele der Dienstrechts– und Besoldungsreform<br />

erreicht. Das NÖ LBG brachte ein einheitliches Dienst– und Besoldungsrecht<br />

für alle neuen Dienstverhältnisse im Land Niederösterreich mit<br />

sich. Es stellte Beamte und Vertragsbedienstete dienstrechtlich weitgehend<br />

und besoldungsrechtlich vollständig gleich. Durch die Abstrahierung<br />

der Arbeitsplatzanforderungen zu Referenzverwendungen und<br />

durch die Abkehr vom reinen Vorbildungsprinzip sollte die Flexibilität<br />

im Dienstverhältnis und die Leistungsorientierung der Bediensteten<br />

gesteigert werden. <strong>Der</strong> vollständige Entfall aller Zulagen und der<br />

52 Niederösterreich 2011/8

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