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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Reform <strong>des</strong> Dienstrechts<br />

wirksame Zusatzkosten hervorgerufen. Die (sofortigen) Zusatzkosten<br />

bei Einschränkung der Pragmatisierung hätten zufolge der Gesetzesmaterialien<br />

rd. 30 % <strong>des</strong> Bezugs pro Bedienstetem betragen. Zudem<br />

wären noch für Jahrzehnte die Pensionsleistungen für die derzeit aktiven<br />

Beamten angefallen, ohne diese künftigen Pensionen im Umlageverfahren<br />

durch die Pensionsbeiträge der wiederum neuen Beamten <strong>des</strong><br />

Aktivstands finanzieren zu können.<br />

Ein weiteres Ziel der Reform (Einräumung einer Option) wurde mit der<br />

(zeitlich unbefristeten) Möglichkeit einer Option in das neue Dienstrecht<br />

erreicht.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl, verbindliche Richtlinien für eine einheitliche Gestaltung<br />

von Sonderverträgen vorzusehen.<br />

5.3 Laut Stellungnahme der Niederösterreichischen Lan<strong>des</strong>regierung würde<br />

zu diesem Thema eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden.<br />

Verweis auf Bun<strong>des</strong>recht<br />

6.1 Soweit das NÖ LBG keine eigenen Normen definierte, waren auf die<br />

Lan<strong>des</strong>beamten die für das Dienstrecht der Beamten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> maßgebenden<br />

Bun<strong>des</strong>gesetze (einschließlich Besoldungs– und Disziplinarrecht)<br />

sinngemäß anzuwenden. Die im NÖ LBG diesbezüglich angeführte<br />

Verweisung erfasste aber weder das Beamtendienstrechtsgesetz<br />

noch das Gehaltsgesetz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in einer bestimmten Fassung.<br />

6.2 Nach Auffassung <strong>des</strong> RH konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Bestimmung <strong>des</strong> Geltungsbereichs im Sinne einer (unzulässigen) dynamischen<br />

Verweisung verstanden werden könnte. <strong>Der</strong> RH empfahl eine<br />

Regelung, die auf eine bestimmte Fassung der relevanten Gesetze verweist.<br />

6.3 Laut Stellungnahme der Niederösterreichischen Lan<strong>des</strong>regierung habe<br />

die Dienstbehörde die Bestimmung bereits bisher verfassungskonform<br />

im Sinne einer statischen Verweisung verstanden; zum Zwecke der<br />

Klarstellung sei ein Gesetzesvorschlag in Vorbereitung.<br />

Verwendung und<br />

Bewertung<br />

7.1 Grundlage <strong>des</strong> neuen Gehaltssystems bildete ein Bewertungssystem<br />

der Anforderungen <strong>des</strong> Arbeitsplatzes. Dabei wurden die Aufgaben<br />

einer Gruppe (vergleichbarer) Dienstposten zu abstrakten Anforderungen<br />

zusammengefasst und in Form von „Referenzverwendungen“<br />

beschrieben.<br />

30 Niederösterreich 2011/8

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