Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Reform <strong>des</strong> Dienstrechts<br />
50 Jahren und einer Gesamtdienstzeit von zehn Jahren waren jedoch<br />
bestimmte Kündigungsgründe ausgeschlossen.<br />
11.2 Die bisherige Unkündbarstellung von Vertragsbediensteten war mit dem<br />
Charakter eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses nur schwer in Einklang<br />
zu bringen. Daher anerkannte der RH den Entfall der Unkündbarstellung<br />
von Vertragsbediensteten im NÖ LBG. Die Vorsehung eines<br />
Kündigungsschutzes (bei bestimmten Beendigungsgründen) für ältere<br />
Arbeitnehmer hielt er hingegen für angebracht.<br />
Provisorisches pragmatisches<br />
Dienstverhältnis<br />
12.1 Das NÖ LBG sah — wie der Bund — beim Wechsel vom privatrechtlichen<br />
in ein öffentlich–rechtliches Dienstverhältnis zwingend für die Dauer<br />
von sechs Jahren ein provisorisches (öffentlich–rechtliches) Dienstverhältnis<br />
vor. In diesem Zeitraum konnte es aus bestimmten Gründen<br />
durch Bescheid gekündigt werden. Nach sechs Jahren wurde das provisorische<br />
Dienstverhältnis zu einem definitiven öffentlich–rechtlichen<br />
Dienstverhältnis. Eine Anrechnung von Vertragsbedienstetenzeiten auf<br />
die sechsjährige Wartezeit war nicht vorgesehen.<br />
12.2 <strong>Der</strong> RH sah mit der Schaffung eines provisorischen (öffentlich–rechtlichen)<br />
Dienstverhältnisses folgende Vorteile verbunden:<br />
– Diese Regelung war ein taugliches Mittel, Bedienstete, deren Dienstverhältnis<br />
unkündbar werden sollte, einer längeren Beobachtung in<br />
Hinsicht auf ihre Leistungsbereitschaft und –fähigkeit zu unterwerfen.<br />
Dies sollte zu einer weiteren Verbesserung der Personalauswahl<br />
beitragen.<br />
– Diese Regelung verband die Vorteile aus beiden möglichen Dienstverhältnissen:<br />
die Kündbarkeit <strong>des</strong> Dienstverhältnisses einerseits sowie<br />
die Einnahme von Dienstnehmerbeiträgen der Bediensteten durch<br />
das Land bzw. die Vermeidung der Abführung von Dienstgeberbeiträgen<br />
andererseits.<br />
– Diese Regelung bewirkte eine Verminderung <strong>des</strong> Verwaltungsaufwands<br />
durch den Verzicht auf ein förmliches Definitivstellungsverfahren.<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> RH trug diese Regelung zur Erreichung <strong>des</strong> Ziels einer<br />
deutlichen Vereinfachung im Verwaltungsvollzug bei.<br />
34 Niederösterreich 2011/8