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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Reform <strong>des</strong> Dienstrechts<br />

50 Jahren und einer Gesamtdienstzeit von zehn Jahren waren jedoch<br />

bestimmte Kündigungsgründe ausgeschlossen.<br />

11.2 Die bisherige Unkündbarstellung von Vertragsbediensteten war mit dem<br />

Charakter eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses nur schwer in Einklang<br />

zu bringen. Daher anerkannte der RH den Entfall der Unkündbarstellung<br />

von Vertragsbediensteten im NÖ LBG. Die Vorsehung eines<br />

Kündigungsschutzes (bei bestimmten Beendigungsgründen) für ältere<br />

Arbeitnehmer hielt er hingegen für angebracht.<br />

Provisorisches pragmatisches<br />

Dienstverhältnis<br />

12.1 Das NÖ LBG sah — wie der Bund — beim Wechsel vom privatrechtlichen<br />

in ein öffentlich–rechtliches Dienstverhältnis zwingend für die Dauer<br />

von sechs Jahren ein provisorisches (öffentlich–rechtliches) Dienstverhältnis<br />

vor. In diesem Zeitraum konnte es aus bestimmten Gründen<br />

durch Bescheid gekündigt werden. Nach sechs Jahren wurde das provisorische<br />

Dienstverhältnis zu einem definitiven öffentlich–rechtlichen<br />

Dienstverhältnis. Eine Anrechnung von Vertragsbedienstetenzeiten auf<br />

die sechsjährige Wartezeit war nicht vorgesehen.<br />

12.2 <strong>Der</strong> RH sah mit der Schaffung eines provisorischen (öffentlich–rechtlichen)<br />

Dienstverhältnisses folgende Vorteile verbunden:<br />

– Diese Regelung war ein taugliches Mittel, Bedienstete, deren Dienstverhältnis<br />

unkündbar werden sollte, einer längeren Beobachtung in<br />

Hinsicht auf ihre Leistungsbereitschaft und –fähigkeit zu unterwerfen.<br />

Dies sollte zu einer weiteren Verbesserung der Personalauswahl<br />

beitragen.<br />

– Diese Regelung verband die Vorteile aus beiden möglichen Dienstverhältnissen:<br />

die Kündbarkeit <strong>des</strong> Dienstverhältnisses einerseits sowie<br />

die Einnahme von Dienstnehmerbeiträgen der Bediensteten durch<br />

das Land bzw. die Vermeidung der Abführung von Dienstgeberbeiträgen<br />

andererseits.<br />

– Diese Regelung bewirkte eine Verminderung <strong>des</strong> Verwaltungsaufwands<br />

durch den Verzicht auf ein förmliches Definitivstellungsverfahren.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> RH trug diese Regelung zur Erreichung <strong>des</strong> Ziels einer<br />

deutlichen Vereinfachung im Verwaltungsvollzug bei.<br />

34 Niederösterreich 2011/8

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