Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Reform <strong>des</strong> Dienstrechts<br />
sowohl für den Einzelnen als auch für den Mitarbeitereinsatz erreicht<br />
werden.<br />
<strong>Der</strong> RH gab jedoch zu bedenken, dass durch die Zurückdrängung <strong>des</strong> Vorbildungsprinzips<br />
künftig dem Auswahlverfahren sowie dem neu geordneten<br />
Dienstprüfungswesen maßgebliche Bedeutung im Sinne der Aufrechterhaltung<br />
einer notwendigen Qualitätssicherung zukommen werden.<br />
Er empfahl, durch eine regelmäßige Evaluierung sicherzustellen, dass<br />
das Auswahlverfahren sowie die Dienstausbildung und –prüfung diesen<br />
außerordentlichen Anforderungen — eine mitunter jahrelang dauernde<br />
Vorbildung zu substituieren — auch tatsächlich gerecht werden.<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> RH wäre hiefür eine zentrale Steuerung der Dienstausbildungs–<br />
und Dienstprüfungsagenden vorteilhaft.<br />
8.3 Laut Stellungnahme der Niederösterreichischen Landsregierung werde<br />
das Auswahlverfahren und das Dienstprüfungswesen überarbeitet, um<br />
sicherzustellen, dass diese den Anforderungen einer Substituierung einer<br />
Vorbildung gerecht werden und einem zeitgemäßen Standard entsprechen.<br />
Einstiegslaufbahn<br />
und Einstiegsphase<br />
9.1 Mit dem neuen Bewertungsmodell im Zusammenhang stand das Konzept<br />
der Einstiegslaufbahn und –phase. Eine Einstiegslaufbahn lag vor,<br />
wenn für bestimmte Aufgaben eine Berufserfahrung innerhalb der Verwaltung<br />
als notwendig erachtet wurde. Eine Einstiegsphase lag vor,<br />
wenn diese Berufserfahrung auch durch eine facheinschlägige Tätigkeit<br />
außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes erworben werden konnte. Für<br />
beide sah das NÖ LBG für festgelegte Zeiträume (für die Einstiegslaufbahn<br />
höchstens zwei Jahre, für die Einstiegsphase höchstens drei Jahre)<br />
niedrigere Einstufungen bzw. Gehaltsabschläge vor.<br />
9.2 Nach Ansicht <strong>des</strong> RH wurde mit dem vorliegenden Konzept der Einstiegslaufbahnen<br />
bzw. –phasen der Tatsache Rechnung getragen, dass<br />
am Beginn eines Dienstverhältnisses in aller Regel noch keine den<br />
Anforderungen der Verwendung vollständig genügende Arbeitsleistung<br />
vorliegt.<br />
Anrechnung von<br />
Vordienstzeiten<br />
10.1 Im NÖ LBG wurden Vordienstzeiten im Rahmen der Berechnung <strong>des</strong><br />
besoldungsrechtlichen Stichtags nur noch bei Facheinschlägigkeit in<br />
Bezug auf die jeweilige abstrakte Verwendung (in einer bestimmten<br />
Berufsfamilie) berücksichtigt. Eine von der Art <strong>des</strong> vorangegangenen<br />
Dienstverhältnisses (Gebietskörperschaft oder Privatwirtschaft) abhängige<br />
Differenzierung erfolgte hingegen nicht mehr.<br />
32 Niederösterreich 2011/8