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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Reform <strong>des</strong> Dienstrechts<br />

sowohl für den Einzelnen als auch für den Mitarbeitereinsatz erreicht<br />

werden.<br />

<strong>Der</strong> RH gab jedoch zu bedenken, dass durch die Zurückdrängung <strong>des</strong> Vorbildungsprinzips<br />

künftig dem Auswahlverfahren sowie dem neu geordneten<br />

Dienstprüfungswesen maßgebliche Bedeutung im Sinne der Aufrechterhaltung<br />

einer notwendigen Qualitätssicherung zukommen werden.<br />

Er empfahl, durch eine regelmäßige Evaluierung sicherzustellen, dass<br />

das Auswahlverfahren sowie die Dienstausbildung und –prüfung diesen<br />

außerordentlichen Anforderungen — eine mitunter jahrelang dauernde<br />

Vorbildung zu substituieren — auch tatsächlich gerecht werden.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> RH wäre hiefür eine zentrale Steuerung der Dienstausbildungs–<br />

und Dienstprüfungsagenden vorteilhaft.<br />

8.3 Laut Stellungnahme der Niederösterreichischen Landsregierung werde<br />

das Auswahlverfahren und das Dienstprüfungswesen überarbeitet, um<br />

sicherzustellen, dass diese den Anforderungen einer Substituierung einer<br />

Vorbildung gerecht werden und einem zeitgemäßen Standard entsprechen.<br />

Einstiegslaufbahn<br />

und Einstiegsphase<br />

9.1 Mit dem neuen Bewertungsmodell im Zusammenhang stand das Konzept<br />

der Einstiegslaufbahn und –phase. Eine Einstiegslaufbahn lag vor,<br />

wenn für bestimmte Aufgaben eine Berufserfahrung innerhalb der Verwaltung<br />

als notwendig erachtet wurde. Eine Einstiegsphase lag vor,<br />

wenn diese Berufserfahrung auch durch eine facheinschlägige Tätigkeit<br />

außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes erworben werden konnte. Für<br />

beide sah das NÖ LBG für festgelegte Zeiträume (für die Einstiegslaufbahn<br />

höchstens zwei Jahre, für die Einstiegsphase höchstens drei Jahre)<br />

niedrigere Einstufungen bzw. Gehaltsabschläge vor.<br />

9.2 Nach Ansicht <strong>des</strong> RH wurde mit dem vorliegenden Konzept der Einstiegslaufbahnen<br />

bzw. –phasen der Tatsache Rechnung getragen, dass<br />

am Beginn eines Dienstverhältnisses in aller Regel noch keine den<br />

Anforderungen der Verwendung vollständig genügende Arbeitsleistung<br />

vorliegt.<br />

Anrechnung von<br />

Vordienstzeiten<br />

10.1 Im NÖ LBG wurden Vordienstzeiten im Rahmen der Berechnung <strong>des</strong><br />

besoldungsrechtlichen Stichtags nur noch bei Facheinschlägigkeit in<br />

Bezug auf die jeweilige abstrakte Verwendung (in einer bestimmten<br />

Berufsfamilie) berücksichtigt. Eine von der Art <strong>des</strong> vorangegangenen<br />

Dienstverhältnisses (Gebietskörperschaft oder Privatwirtschaft) abhängige<br />

Differenzierung erfolgte hingegen nicht mehr.<br />

32 Niederösterreich 2011/8

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