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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

Fahrtkostenzuschuss<br />

<strong>Der</strong> Fahrtkostenzuschuss für Bedienstete <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Niederösterreich<br />

wurde bereits ab einer Wegstrecke zum Dienstort von 6,5 km<br />

gewährt (beim Bund hingegen erst ab 20 km). Die Einstellung <strong>des</strong><br />

Fahrtkostenzuschusses bei Urlaub, Erkrankung oder Dienstreise war<br />

zweckmäßig; diese tägliche Verrechnung war restriktiver als beim<br />

Bund. (TZ 47)<br />

Wochenendfahrtkostenzuschuss<br />

Die vom Land unter bestimmten Voraussetzungen gewährten<br />

Wochenendfahrtkostenzuschüsse für Fahrten zum Wohnsitz der<br />

Ehegattin bzw. bei unverheirateten Bediensteten zum Wohnsitz der<br />

Eltern, standen mit der grundsätzlichen Systematik eines Zuschusses<br />

zur Erreichung <strong>des</strong> Dienstortes nicht im Zusammenhang. (TZ 48)<br />

Reisegebühren<br />

Für Inlands–Dienstreisen fielen im Jahr 2009 Reisegebühren — das<br />

ist die Summe aus Reisekostenvergütungen und Reisezulagen — von<br />

16,54 Mill. EUR an. Die mit 26,40 EUR einheitlich festgelegte Tagesgebühr<br />

war um 50 % zu kürzen, wenn die Verpflegung (Mittag–<br />

oder Aben<strong>des</strong>sen) von Amts wegen oder von Dritten unentgeltlich<br />

zur Verfügung gestellt wurde. Bei rd. 10,6 % aller Reiserechnungen<br />

nahmen die Bediensteten eine derartige Kürzung vor. (TZ 49)<br />

Interne Kontrollsysteme<br />

Die einzelnen Zulagen und Nebengebühren waren im Personalabrechnungssystem<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Niederösterreich systematisch erfasst<br />

und wurden vor jeder Abrechnung durch eine systeminterne Prüfroutine<br />

überprüft. (TZ 50)<br />

Hinsichtlich der Prozesssicherheit und der Gefahrenquellen möglicher<br />

Malversationen bei der Abwicklung von quantitativen und qualitativen<br />

Mehrdienstleistungen wurde das Vier–Augen–Prinzip eingehalten,<br />

eine Revision der Überstundenkontingente war jedoch nicht<br />

verbindlich vorgeschrieben. Handlungsbedarf bestand auch bei der<br />

Datenübernahme aus den unterschiedlichen Personalverwaltungsprogrammen<br />

und bei der Vergabe und Dokumentierung der Zugriffsrechte.<br />

(TZ 51 bis 55)<br />

22 Niederösterreich 2011/8

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