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Kirchliches Amtsblatt Nr. 7 2013 mit Beilage - DRS Mitarbeiterportal ...

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192 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> Rottenburg-Stuttgart <strong>2013</strong>, <strong>Nr</strong>. 7, 15.06.<strong>2013</strong><br />

BO <strong>Nr</strong>. 2409 – 08.05.13<br />

PfReg. F 1.1a1<br />

Wahlaufruf und Hinweise<br />

des Wahlvorstandes<br />

zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter<br />

der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA<br />

für die 9. Amtsperiode<br />

1. Anlass und Durchführung der Wahl<br />

Die Sitzungsperiode der derzeitigen, achten Amtsperiode<br />

der Kommission zur Ordnung des Diözesanen<br />

Arbeitsvertragsrechts (Bistums-KODA) endet nach<br />

vierjähriger Amtszeit am 21.01. 2014 um 24:00 Uhr.<br />

Zur Durchführung der Wahl zur neunten Amtsperiode<br />

haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

der Dienstnehmerseite der Bistums-KODA einen<br />

Wahlvorstand benannt. Diesem obliegt gemäß § 1 der<br />

Bistums-KODA-Wahlordnung die Vorbereitung und<br />

Durchführung der Wahl.<br />

Die zehn Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite<br />

in der Bistums-KODA werden durch Wahlbeauftragte<br />

gewählt. Wahltag ist der 14. November<br />

<strong>2013</strong>.<br />

Die Wahlbeauftragten sind (berufene) Vertreterinnen<br />

und Vertreter aus den Mitarbeitervertretungen (§ 25<br />

Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 9 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)<br />

in Verbindung <strong>mit</strong> den Regelungen über die Arbeitsgemeinschaften<br />

der Mitarbeitervertretungen).<br />

Eine Einladung hierzu erfolgt gesondert an die MA-<br />

Ven.<br />

2. Wahlvorschlagsberechtigte (es gilt § 5 Abs. 4<br />

Bistums-KODA-Ordnung in Verbindung <strong>mit</strong> § 7<br />

MAVO)<br />

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich<br />

der Bistums-KODA sind wahlvorschlagsberechtigt.<br />

Sie werden daher aufgerufen, Kandidatinnen/<br />

Kandidaten für die Wahl zu benennen.<br />

Wahlvorschläge können die Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter machen, die am Wahltag (14. November<br />

<strong>2013</strong>) das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens<br />

seit dem 14. Mai <strong>2013</strong> in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis<br />

stehen und die übrigen Voraussetzungen für<br />

die Wahlberechtigung nach § 7 MAVO für die Diözese<br />

Rottenburg-Stuttgart erfüllen (Wahlvorschlagsberechtigung).<br />

Nicht wahlberechtigt – und da<strong>mit</strong> auch nicht wahlvorschlagsberechtigt<br />

– sind Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter, die am Wahltag (14. November <strong>2013</strong>) für<br />

mindestens noch 6 Monate unter Wegfall der Bezüge<br />

beurlaubt sind.<br />

Nicht wahlvorschlagsberechtigt sind ferner die Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter, die sich am Wahltag<br />

(14. November <strong>2013</strong>) in der Freistellungsphase eines<br />

nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

befinden oder für die zur Besorgung<br />

aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur<br />

vorübergehend bestellt ist.<br />

Die Überprüfung der Wahlvorschlagsberechtigung<br />

erfolgt nach Einreichung der Wahlvorschlagslisten<br />

durch den Wahlvorstand.<br />

3. Hinweise für Kandidatinnen/Kandidaten (es gilt<br />

§ 5 Abs. 3 Bistums-KODA-Ordnung in Verbindung<br />

<strong>mit</strong> § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 MAVO)<br />

Wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die<br />

am Wahltag (14. November <strong>2013</strong>) das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, der katholischen Kirche angehören<br />

und seit mindestens dem 14. November 2012 in einem<br />

kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen (Wählbarkeit).<br />

Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />

die am Wahltag (14. November <strong>2013</strong>) für<br />

mindestens noch 6 Monate unter Wegfall der Bezüge<br />

beurlaubt sind.<br />

Nicht wählbar sind ferner die Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter, die sich am Wahltag (14. November <strong>2013</strong>)<br />

in der Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell<br />

vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden<br />

oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten<br />

ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist.<br />

Die Überprüfung der Wählbarkeit der Kandidatinnen/<br />

Kandidaten erfolgt nach Einreichung der Wahlvorschlagslisten<br />

durch den Wahlvorstand.<br />

4. Verfahren, fristgerechtes Einreichen der Wahlvorschlagslisten<br />

Auf jedem Wahlvorschlag (Wahlvorschlagsliste)<br />

können bis zu 4 Personen als Kandidatin/Kandidat<br />

vorgeschlagen werden.<br />

Die auf der Wahlvorschlagsliste geforderten Angaben<br />

und die Zustimmung zur Kandidatur (Unterschrift)<br />

müssen gemacht werden.<br />

Die Wahlvorschlagsliste, die die geforderten Angaben<br />

zusammenfasst (Anlage), muss allerdings beidseitig<br />

ausgefüllt werden, weil auf Seite 1 des DIN A 4<br />

Blatts nur für fünf Wahlvorschlagsberechtigte Platz<br />

war. Für einen zulässigen Wahlvorschlag sind jedoch<br />

mindestens zehn Unterstützerunterschriften von<br />

wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern notwendig.<br />

Es ist anzuraten, dass bei Einreichung der Wahlvorschlagsliste<br />

mehr als zehn Wahlvorschlagsberechtigte<br />

unterschrieben haben, da<strong>mit</strong> Vorschläge nicht abgelehnt<br />

werden müssen, wenn z. B. bei zehn Unterschriften<br />

eine Person unterschrieben hat, die nicht<br />

wahlvorschlagsberechtigt ist.<br />

Es ist Ihre Aufgabe, sicherzustellen, dass der Wahlvorstand<br />

die Angaben der einzelnen Wahlunterstützer

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