Kirchliches Amtsblatt Nr. 7 2013 mit Beilage - DRS Mitarbeiterportal ...
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192 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> Rottenburg-Stuttgart <strong>2013</strong>, <strong>Nr</strong>. 7, 15.06.<strong>2013</strong><br />
BO <strong>Nr</strong>. 2409 – 08.05.13<br />
PfReg. F 1.1a1<br />
Wahlaufruf und Hinweise<br />
des Wahlvorstandes<br />
zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter<br />
der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA<br />
für die 9. Amtsperiode<br />
1. Anlass und Durchführung der Wahl<br />
Die Sitzungsperiode der derzeitigen, achten Amtsperiode<br />
der Kommission zur Ordnung des Diözesanen<br />
Arbeitsvertragsrechts (Bistums-KODA) endet nach<br />
vierjähriger Amtszeit am 21.01. 2014 um 24:00 Uhr.<br />
Zur Durchführung der Wahl zur neunten Amtsperiode<br />
haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
der Dienstnehmerseite der Bistums-KODA einen<br />
Wahlvorstand benannt. Diesem obliegt gemäß § 1 der<br />
Bistums-KODA-Wahlordnung die Vorbereitung und<br />
Durchführung der Wahl.<br />
Die zehn Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite<br />
in der Bistums-KODA werden durch Wahlbeauftragte<br />
gewählt. Wahltag ist der 14. November<br />
<strong>2013</strong>.<br />
Die Wahlbeauftragten sind (berufene) Vertreterinnen<br />
und Vertreter aus den Mitarbeitervertretungen (§ 25<br />
Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 9 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)<br />
in Verbindung <strong>mit</strong> den Regelungen über die Arbeitsgemeinschaften<br />
der Mitarbeitervertretungen).<br />
Eine Einladung hierzu erfolgt gesondert an die MA-<br />
Ven.<br />
2. Wahlvorschlagsberechtigte (es gilt § 5 Abs. 4<br />
Bistums-KODA-Ordnung in Verbindung <strong>mit</strong> § 7<br />
MAVO)<br />
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich<br />
der Bistums-KODA sind wahlvorschlagsberechtigt.<br />
Sie werden daher aufgerufen, Kandidatinnen/<br />
Kandidaten für die Wahl zu benennen.<br />
Wahlvorschläge können die Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter machen, die am Wahltag (14. November<br />
<strong>2013</strong>) das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens<br />
seit dem 14. Mai <strong>2013</strong> in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis<br />
stehen und die übrigen Voraussetzungen für<br />
die Wahlberechtigung nach § 7 MAVO für die Diözese<br />
Rottenburg-Stuttgart erfüllen (Wahlvorschlagsberechtigung).<br />
Nicht wahlberechtigt – und da<strong>mit</strong> auch nicht wahlvorschlagsberechtigt<br />
– sind Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter, die am Wahltag (14. November <strong>2013</strong>) für<br />
mindestens noch 6 Monate unter Wegfall der Bezüge<br />
beurlaubt sind.<br />
Nicht wahlvorschlagsberechtigt sind ferner die Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter, die sich am Wahltag<br />
(14. November <strong>2013</strong>) in der Freistellungsphase eines<br />
nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
befinden oder für die zur Besorgung<br />
aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur<br />
vorübergehend bestellt ist.<br />
Die Überprüfung der Wahlvorschlagsberechtigung<br />
erfolgt nach Einreichung der Wahlvorschlagslisten<br />
durch den Wahlvorstand.<br />
3. Hinweise für Kandidatinnen/Kandidaten (es gilt<br />
§ 5 Abs. 3 Bistums-KODA-Ordnung in Verbindung<br />
<strong>mit</strong> § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 MAVO)<br />
Wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die<br />
am Wahltag (14. November <strong>2013</strong>) das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben, der katholischen Kirche angehören<br />
und seit mindestens dem 14. November 2012 in einem<br />
kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen (Wählbarkeit).<br />
Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />
die am Wahltag (14. November <strong>2013</strong>) für<br />
mindestens noch 6 Monate unter Wegfall der Bezüge<br />
beurlaubt sind.<br />
Nicht wählbar sind ferner die Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter, die sich am Wahltag (14. November <strong>2013</strong>)<br />
in der Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell<br />
vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden<br />
oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten<br />
ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist.<br />
Die Überprüfung der Wählbarkeit der Kandidatinnen/<br />
Kandidaten erfolgt nach Einreichung der Wahlvorschlagslisten<br />
durch den Wahlvorstand.<br />
4. Verfahren, fristgerechtes Einreichen der Wahlvorschlagslisten<br />
Auf jedem Wahlvorschlag (Wahlvorschlagsliste)<br />
können bis zu 4 Personen als Kandidatin/Kandidat<br />
vorgeschlagen werden.<br />
Die auf der Wahlvorschlagsliste geforderten Angaben<br />
und die Zustimmung zur Kandidatur (Unterschrift)<br />
müssen gemacht werden.<br />
Die Wahlvorschlagsliste, die die geforderten Angaben<br />
zusammenfasst (Anlage), muss allerdings beidseitig<br />
ausgefüllt werden, weil auf Seite 1 des DIN A 4<br />
Blatts nur für fünf Wahlvorschlagsberechtigte Platz<br />
war. Für einen zulässigen Wahlvorschlag sind jedoch<br />
mindestens zehn Unterstützerunterschriften von<br />
wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern notwendig.<br />
Es ist anzuraten, dass bei Einreichung der Wahlvorschlagsliste<br />
mehr als zehn Wahlvorschlagsberechtigte<br />
unterschrieben haben, da<strong>mit</strong> Vorschläge nicht abgelehnt<br />
werden müssen, wenn z. B. bei zehn Unterschriften<br />
eine Person unterschrieben hat, die nicht<br />
wahlvorschlagsberechtigt ist.<br />
Es ist Ihre Aufgabe, sicherzustellen, dass der Wahlvorstand<br />
die Angaben der einzelnen Wahlunterstützer