weitere Informationen - Grünberg
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Nr. 31 · 15. Jahrgang 30. Juli 2009<br />
☎<br />
Wichtige Telefonnummern Amtliche<br />
Bekanntmachungen<br />
Polizeistation <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 43 0<br />
Überfall, Verkehrsunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110<br />
Zentrale Leitstelle des Landkreises Gießen für den<br />
Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,<br />
Steinstraße 1, Gießen . . . . . . . . . . . . . . . .06 41 / 79 49 73-0<br />
Feuerwehr-Notruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112<br />
Rettungsdienst-Notruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112<br />
Qualifizierter Krankentransport . . . . . . . . . . . .0641 / 192 22<br />
Feuerwehr <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . .Tel./Fax: 7810<br />
Bürgerhaus »Gallushalle«, Hausmeister M. Theiß 0174/3 833395<br />
Stadtverwaltung <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8040<br />
Fax Stadtverwaltung <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . . . 804-103<br />
Ortsgericht <strong>Grünberg</strong> I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7268<br />
Sprechzeiten: Donnerstag von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
im Rathaus, 1. Stock und nach Vereinbarung<br />
Frauenbeauftrage Kirstin Theiß . . . . . . . . . .06401/8 04-1 13<br />
E-Mail: k.theiss@gruenberg.de<br />
Behindertenbeauftragte Bärbel Babutzka, Am Kohlgraben 8,<br />
<strong>Grünberg</strong>-Lumda . . . . . . . .(nach 17.00 Uhr) 064 01/2 2903 03<br />
Wasserwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804-177<br />
Oberhessen-Gas, Friedberg . . . . . . . . . . . . .01 80/1 00 64 27<br />
Jugend- und Drogenberatung (Beratungszentrum) . . . . 902 36<br />
Ärztlicher Notdienst (Gallushalle) . . . . . . . . . . . . . . 4363<br />
für den Stadtteil Weitershain<br />
Ärztlicher Notdienst Allendorf-Lumda . . . . . . . .064 07/85 00<br />
Ambulanter Pflegedienst der Stadt <strong>Grünberg</strong>, Londorfer<br />
Straße 34, (Sprechzeiten: Mo.–Fr. von 8.00 bis 11.00 Uhr,<br />
Di. und Do. von 14 bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung) 21414<br />
Diakonisches Werk . . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14-0<br />
Seniorenbüro <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14 14<br />
<strong>Grünberg</strong>er Tafel . . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14 18<br />
<strong>Grünberg</strong>er Klamotte . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 25 48<br />
Jugendpflege der Stadt <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . . 9032 30<br />
Revierförsterei <strong>Grünberg</strong> (gesamter Stadtwald) . . . . . . .14 89<br />
Schiedsamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9031 90<br />
Beratungs- und Koordinierungsstelle für ältere und<br />
pflegebedürftige Menschen, Kleine Mühlgasse 8,<br />
35390 Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(06 41) 9 7900 90<br />
Sozialer Pflegedienst MOBI . . . . . . . . . . . . . . . . . .910 90<br />
Haus der Senioren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .92 10<br />
Häusliche Alten- und Krankenpflege . . . . . . .17 33 oder 36 81<br />
Anruf-Linien-Taxi (ALT), Fa. Holzapfel . . . . . .01 71/4 9097 00<br />
VdK-Kreisverband Gießen . . . . . . . . . . . . . 06 41/9 6968 99<br />
Änderungen im Linienverkehr zur Theo-Koch-<br />
Schule <strong>Grünberg</strong> ab 24. August 2009<br />
Linie 70 Schulverkehr <strong>Grünberg</strong><br />
Linie 110 Gießen - Buseck - Reiskirchen - <strong>Grünberg</strong> und zurück<br />
Linie 700 Lich - Münster - Ettingshausen - <strong>Grünberg</strong><br />
und zurück<br />
Aufgrund geänderter Schülerzahlen gibt es im Bereich <strong>Grünberg</strong><br />
einige Anpassungen im Linienverkehr zum Schulanfang. Für einige<br />
Schülerinnen und Schüler aus einzelnen Ortsteilen ergeben<br />
sich daher geänderte Abfahrts- und Ankunftszeiten.<br />
Queckborn und Ettingshausen<br />
Die morgendliche Anfahrt von Queckborn und Ettingshausen<br />
durch die Linie 700 entfällt zukünftig. Der Bus fährt aus Kapazitätsgründen<br />
von Münster direkt nach <strong>Grünberg</strong>. Die Schülerinnen<br />
und Schüler aus den beiden Orten werden gebeten auf die Linie<br />
70 mit Abfahrt 6.51 Uhr (Ettingshausen Schule) bzw. 6.58 Uhr<br />
(Queckborn Dorfzentrum) auszuweichen. Hier verkehrt ab Ettingshausen<br />
ein Gelenkbus der ab Queckborn durch einen Solobus<br />
verstärkt wird, so dass hier ausreichend Kapazitäten zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Göbelnrod und Saasen<br />
Aufgrund gestiegener Schülerzahlen musste die Abfahrt nach der<br />
6. Stunde ab der TKS auf der Linie 110 angepasst werden. Schülerinnen<br />
und Schüler aus Göbelnrod und Saasen fahren um 13.00<br />
Uhr mit der Linie 110 zum Bahnhof <strong>Grünberg</strong> und steigen dort in<br />
die Vogelsbergbahn nach Göbelnrod und Saasen um. Dieser Zug<br />
wird von der Deutschen Bahn AG um einige Minuten nach hinten<br />
geschoben, so dass der Anschluss gewährleistet sein sollte. Die<br />
anschließende Fahrt der Linie 110 um 13.15 Uhr ab TKS Richtung<br />
Gießen hält dann aber nicht mehr in Göbelnrod und Saasen.<br />
Zusätzliche Abfahrt<br />
Die Fahrt der Linie 70 nach der 10. Stunde in alle <strong>Grünberg</strong>er<br />
Ortsteile fährt zukünftig auch donnerstags um 17.00 Uhr ab.<br />
Aufhebungssatzung zur Satzung<br />
über die Benutzung der Schuttabladeplätze<br />
(Erdkippen) der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I<br />
S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007<br />
(GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt<br />
<strong>Grünberg</strong> in ihrer Sitzung am 2. Juli 2009 die nachstehende Aufhebungssatzung<br />
zur Satzung über die Benutzung der Schuttabladeplätze<br />
(Erdkippen) der Stadt <strong>Grünberg</strong> beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Die Satzung über die Benutzung der Schuttabladeplätze (Erdkippen)<br />
der Stadt <strong>Grünberg</strong> vom 4. Juli 1980 wird hiermit aufgehoben.<br />
Artikel II<br />
Die Aufhebung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> · Frank Ide, Bürgermeister
<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 2 30. Juli 2009<br />
Aufhebungssatzung zur Gebührenordnung<br />
über die Benutzung des Schuttabladeplatzes<br />
(Erdkippe) der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I<br />
S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007<br />
(GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt<br />
<strong>Grünberg</strong> in ihrer Sitzung am 02. Juli 2009 die nachstehende Aufhebungssatzung<br />
zur Gebührenordnung über die Benutzung des<br />
Schuttabladeplatzes (Erdkippe) der Stadt <strong>Grünberg</strong> beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Die Gebührenordnung über die Benutzung des Schuttabladeplatzes<br />
(Erdkippe) der Stadt <strong>Grünberg</strong> vom 4. Juli 1980 wird hiermit<br />
aufgehoben.<br />
Artikel II<br />
Die Aufhebung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> · Frank Ide, Bürgermeister<br />
Änderungssatzung zur Satzung<br />
der Stadt <strong>Grünberg</strong> über die Beschaffung,<br />
Anbringung und Unterhaltung<br />
von Grundstücksnummernschildern<br />
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I<br />
S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007<br />
(GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt<br />
<strong>Grünberg</strong> in ihrer Sitzung am 02. Juli 2009 die nachstehende Änderungssatzung<br />
zur Satzung der Stadt <strong>Grünberg</strong> über die Beschaffung,<br />
Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern<br />
beschlossen:<br />
Artikel I<br />
In § 2 Absatz 6 der Satzung der Stadt <strong>Grünberg</strong> über die Beschaffung,<br />
Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern<br />
werden die Worte »… und die Hess. Brandversicherungskammer<br />
in Darmstadt« ersatzlos gestrichen.<br />
Artikel II<br />
Die Änderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> · Frank Ide, Bürgermeister<br />
Satzung über die Aufhebung<br />
von Teilbereichen der Straßen<br />
und Feldwirtschaftswege<br />
Flur 2 Nr. 63/2, 63/3, 63/4 und 65/7 in der Gemarkung <strong>Grünberg</strong><br />
Aufgrund des § 58 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S.<br />
546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember<br />
2008 (BGBl. I S. 2794), in Verbindung mit §§ 5 und 51 der<br />
Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt <strong>Grünberg</strong> in der Sitzung am<br />
2. Juli 2009 die nachstehende Satzung über die Aufhebung von<br />
Teilbereichen der Straßen und Feldwirtschaftswege Flur 2 Nr.<br />
63/2, 63/3, 63/4 und 65/7 in der Gemarkung <strong>Grünberg</strong> beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Die in der Gemarkung <strong>Grünberg</strong> gelegenen Straßen und Feldwirtschaftswege<br />
Flur 2 Nr. 63/2, 63/3, 63/4 und 65/7 werden in<br />
Teilbereichen aufgehoben. Die Parzellen verlieren damit die Eigenschaft<br />
als Straße bzw. Feldwirtschaftsweg für den genannten<br />
Bereich.<br />
Die Aufhebung bezieht sich auf die in der Anlage markierten<br />
Flächen.<br />
Artikel II<br />
Diese Satzung wird gemäß § 5 HGO am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
rechtswirksam.<br />
<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> · Frank Ide, Bürgermeister<br />
Sprechzeiten des AusländerInnenbeirates<br />
des Landkreises Gießen<br />
Montag, Mittwoch und Freitag – jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00<br />
Uhr, Telefon & Fax: 0641/9390-790.<br />
Netzwerk Tagespflege<br />
Kinderbetreuung im Landkreis Gießen<br />
Eltern helfen Eltern e. V Gießen • Katholische Familienbildungsstätte<br />
Großen-Buseck • Oberhessisches Diakoniezentrum<br />
• Johann-Friedrich-Stift Laubach • Kreisjugendamt •<br />
Städte und Gemeinden im Landkreis Gießen<br />
Sie suchen Betreuung für Ihr Kind? Sie überlegen als Tagesmutter<br />
(-vater, -oma…) zu arbeiten?<br />
Wir vermitteln:<br />
• Tagesmütter/-väter<br />
• Notmütter/-väter<br />
…die bei sich zu Hause oder in ihrem Haushalt Ihre Kinder betreuen.<br />
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• Tagespflegepersonen, die bereit sind im qualifizierten Tagespflegebereich<br />
mitzuarbeiten.<br />
Wir stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite.<br />
Tagespflegebüro für die Städte und Gemeinden Hungen, Lich,<br />
<strong>Grünberg</strong> und Laubach: Oberhessisches Diakoniezentrum Johann-Friedrich-Stift,<br />
Frau Elke Bär, Schottener Straße 2-4,<br />
35321 Laubach, Telefon (0 64 05) 82 71 80, Fax (0 64 05) 39 07, E-<br />
Mail: elke.baer@oberhess-diakonie.de.<br />
Städtische Richtlinien<br />
zur Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />
sowie von Ordnungsmaßnahmen im Rahmen des<br />
Bund-/Länderprogramms »Städtebauliche Sanierung« durch die<br />
Stadt <strong>Grünberg</strong> innerhalb des förmlich festgelegten<br />
Sanierungsgebietes »Bereich Innenstadt II«<br />
I. Grundlagen der Förderung<br />
Auf Grundlage der »Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung<br />
der nachhaltigen Stadtentwicklung – RiLiSE«, vom 1. 7.<br />
2008 (Quelle: hess. Staatsanzeiger vom 21. 7. 2008, 30/2008 S.<br />
1906) – im folgenden »Landesrichtlinien« genannt – gewährt die<br />
Stadt <strong>Grünberg</strong> Mittel für private Modernisierungs-, Instandsetzungs-<br />
und Freiflächengestaltungsmaßnahmen sowie für Ordnungsmaßnahmen,<br />
um eine Verbesserung der Wohn-, Geschäftsund<br />
Wohnumfeldverhältnisse im privaten Bereich zu erreichen.<br />
II. Voraussetzungen für den Fördermitteleinsatz<br />
Gemäß den Landesrichtlinien (RiLiSE) ist Voraussetzung für den<br />
Einsatz von Fördermittteln für private Modernisierungs-, Instandsetzungs-<br />
und Freiflächengestaltungsmaßnahmen, dass<br />
– das betreffende Grundstück innerhalb des förmlich festgelegten<br />
Sanierungsgebietes »Bereich Innenstadt II« (Abgrenzung<br />
siehe Anlage 1) der Stadt <strong>Grünberg</strong> gelegen ist,<br />
– mit den Maßnahmen noch nicht begonnen wurde.<br />
Weitere Voraussetzung für die Förderung von Modernisierungsund<br />
Instandsetzungsmaßnahmen ist, dass<br />
– sich der Eigentümer gegenüber der Stadt verpflichtet hat,<br />
bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />
durchzuführen,<br />
– dass im Rahmen der Sanierungsmaßnahme »Altstadt« keine<br />
Städtebaufördermittel in das Gebäude geflossen sind.<br />
Generelle Voraussetzung für die Förderung privater Maßnahmen<br />
ist, dass die jeweiligen Eigentümer hinsichtlich Gestaltung und<br />
Ausführung eine städtebauliche Oberleitung durch die Stadt auf<br />
Grundlage der gültigen Gestaltungssatzung der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />
anerkennen und in diesem Zusammenhang gestellte Bedingungen<br />
und Auflagen akzeptieren.<br />
Die Stadt legt einen Schwerpunkt auf energetische Modernisierung<br />
bei der Förderung zum nachhaltigen Klimaschutz und bindet<br />
die Vergabe der Fördermittel daran, dass das jeweils vorhandene<br />
Potenzial zur energetischen Gebäudeoptimierung in einem<br />
akzeptablen Maße genutzt wird. Der Eigentümer hat vor Vergabe<br />
von Fördermitteln einen Energieberater einzubinden, der dieses<br />
Potenzial ermittelt.<br />
III. Zuwendungsfähige Maßnahmen und Kosten<br />
Bei der Ermittlung der Kosten können alle baulichen Maßnahmen<br />
berücksichtigt werden, die zur Erreichung der Sanierungs-
30. Juli 2009 <strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 3<br />
ziele durchgeführt werden müssen und bei Wohnraum den Ausstattungsstandard<br />
des öffentlich geförderten Wohnungsbaus<br />
nicht übersteigen.<br />
Zuwendungsfähig sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />
an nicht zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden, die<br />
nach ihrer inneren und äußeren Beschaffenheit Missstände oder<br />
Mängel im Sinne von §177 Baugesetzbuch (BauGB) aufweisen.<br />
Modernisierung ist die Beseitigung von Missständen durch bauliche<br />
Maßnahmen, die gemäß den Sanierungszielen den Gebrauchswert<br />
von Gebäuden nachhaltig erhöhen, damit sie insbesondere<br />
den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und<br />
Arbeitsverhältnisse entsprechen.<br />
Instandsetzung ist die Behebung von baulichen Mängeln durch<br />
Maßnahmen, die gemäß den Sanierungszielen die bestimmungsgemäße<br />
Nutzung oder den städtebaulich gebotenen Zustand von<br />
Gebäuden wieder herstellen.<br />
Im Rahmen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />
können auch bauliche Maßnahmen gefördert werden, die die<br />
allgemeinen Wohn- und Wohnumfeldverhältnisse verbessern,<br />
dies gilt insbesondere für die Anlage und den Ausbau von Grünanlagen<br />
und Stellplätzen.<br />
Private Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind<br />
unabhängig von der Modernisierung von Gebäuden förderfähig,<br />
soweit sie auch dem öffentlichen Interesse dienen.<br />
Die Neugestaltung von Schaufensterfronten sowie Eingangsbereichen<br />
von Läden dient der Verbesserung des optischen Erscheinungsbildes<br />
im Sanierungsgebiet. Solche Maßnahmen sind förderfähig,<br />
sofern die baulichen Maßnahmen entsprechend den Gestaltungswünschen<br />
und -vorstellungen der Stadt, vertreten durch<br />
eine städtebauliche Oberleitung, durchgeführt werden.<br />
Handwerkliche Eigenleistungen privater Bauherren sind zuwendungsfähig.<br />
Materialkosten bzw. Sachleistungen werden bis zum<br />
tatsächlichen Aufwand, Arbeitsleistungen werden mit einem<br />
Stundensatz von 10,00 Euro bei Vorlage eines Bautagebuchs anerkannt.<br />
Berechnet werden die maximal anerkennbaren Eigenleistungsstunden<br />
über den Stundenaufwand, den ein Unternehmen<br />
für die gleiche Arbeit aufzuwenden hätte. Dieser wird im Verhältnis<br />
Lohn- zu Materialkosten im Verhältnis 60 zu 40 (Unternehmer-Stundenlohn<br />
30 Euro netto) berechnet. Grundsätzlich<br />
sind auch für die in Eigenleistung durchzuführenden Gewerke<br />
Unternehmerangebote einzuholen bzw. in der Kostenermittlung<br />
alternativ Unternehmerkosten zu kalkulieren. Selbsthilfeleistungen<br />
sind nur förderfähig, sofern sie fachgerecht und entsprechend<br />
den anerkannten Regeln der Baukunst durchgeführt werden.<br />
Bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten sind nicht zu<br />
berücksichtigen:<br />
– Kosten für reine Instandhaltungsleistungen,<br />
– die Kosten für Möbel, Textilien und Arbeitsgerät,<br />
– Kosten der Finanzierung und Verwaltungsleistungen des<br />
Bauherrn,<br />
– Kosten, die der Eigentümer aufgrund anderer gesetzlichen<br />
Vorschriften zu tragen hat,<br />
– Kostenzuschüsse Dritter (andere Förderungsprogramme),<br />
– Kosten, die ausschließlich für Aufgaben der Denkmalpflege<br />
anfallen,<br />
– unterlassene Instandsetzung, soweit der Eigentümer nicht<br />
nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar<br />
oder ihm nicht zuzumuten war; unterlassene Instandsetzung<br />
wird in der Regel mit pauschal 10 % der anerkennbaren<br />
Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme<br />
angesetzt,<br />
– Mehrwertsteuer, sofern der Bauherr vorsteuerabzugsberechtigt<br />
ist.<br />
IV. Förderungshöhe<br />
Die Höhe der Förderung aus Städtebaufördermitteln ist begrenzt<br />
auf den Kostenbetrag, der dem Eigentümer nach § 177 BauGB zu<br />
erstatten ist (Kostenerstattungsbetrag).<br />
Die Berechnung des Kostenerstattungsbetrages erfolgt durch die<br />
Stadt oder ein von ihr beauftragtes Büro nach Vorgabe der Landesrichtlinien<br />
(RiLiSE).<br />
Der Eigentümer erhält i. d. R. einen Modernisierungszuschuss bis<br />
zur Höhe des Kostenerstattungsbetrages, maximal jedoch 30 %<br />
der förderfähigen Kosten. In begründeten Einzelfällen kann eine<br />
darüber hinaus gehende Förderung (höherer Zuschuss oder zusätzliches<br />
Modernisierungsdarlehen) gewährt werden. Dies bedarf<br />
der Zustimmung des Magistrats der Stadt <strong>Grünberg</strong>.<br />
Bei Durchführung des Vorhabens in Bauabschnitten werden die<br />
Fördermittel zunächst als zins- und tilgungsfreies Modernisierungsdarlehen<br />
ausbezahlt, das erst bei Abschluss aller Bauabschnitte<br />
in einen Zuschuss umgewandelt wird.<br />
Nach zustimmender Beschlussfassung durch den Magistrat wird<br />
ein Modernisierungsvertrag zwischen der Stadt <strong>Grünberg</strong> und<br />
dem Eigentümer abgeschlossen. Sofern der Eigentümer dem zustimmt,<br />
kann die Stadt den Modernisierungvertrag mit einem<br />
Dritten, z. B. dem Pächter, als Bauherrn für das betreffende Objekt<br />
abschließen.<br />
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht<br />
nicht.<br />
V. Auszahlung und Sicherung der Fördermittel<br />
Die Sanierungsfördermittel werden in der Regel anteilig nach<br />
Baufortschritt und Rechnungslegung ausbezahlt. Weitere Voraussetzungen<br />
der Auszahlung sind:<br />
– Eintragung einer Grundschuld ab einem Fördermitteleinsatz<br />
in Höhe von 10.000 Euro, sofern Fördermittel bereits vor Abschluss<br />
der Maßnahme anteilig ausgezahlt werden. Nach<br />
vertragsgemäßem Abschluss des Vorhabens und Prüfung der<br />
Schlussrechnung erteilt die Stadt die Löschungsbewilligung,<br />
– Nachweis der notwendigen Versicherungen (z. B. Feuerversicherung,<br />
Bauherren-Haftpflichtversicherung und Bauleistungsversicherung).<br />
VI. Durchführung<br />
Die Stadt berät kostenlos modernisierungswillige Eigentümer<br />
hinsichtlich der durch-zuführenden Maßnahmen, der Gestaltungsanforderungen<br />
und der Finanzierung. Sie kann sich hierbei<br />
ihrer Beauftragten bedienen.<br />
Bei umfassenden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />
ist eine detaillierte Kostenschätzung auf der Grundlage<br />
der DIN 276 mit Spezifikation der durchzuführenden Maßnahmen,<br />
mit Angaben zur Einhaltung der Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV) in der jeweils gültigen Fassung, vorzulegen. Für die in Eigenleistung<br />
zu erbringenden Gewerke sind Materialkosten und<br />
Arbeitsaufwand getrennt anzugeben.<br />
Ist bei einer Auftragsvergabe für Bauleistungen ein Ausschreibungsverfahren<br />
nach VOB nicht zwingend notwendig, so sollten<br />
mindestens 3 Vergleichsangebote eingeholt werden.<br />
Bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften kann die Stadt die<br />
Fördermittel zurückfordern.<br />
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach dem Einsatz der Eigenmittel<br />
und entsprechend dem Baufortschritt bis zu 90 % der<br />
vereinbarten Zuschusshöhe. Die endgültige Feststellung der Zuschusshöhe<br />
und Auszahlung des Restzuschusses durch die Stadt<br />
<strong>Grünberg</strong> erfolgt nach Überprüfung der Schlussrechnung und<br />
der Durchführung der Abnahme der Baumaßnahme durch die<br />
von der Stadt beauftragten Büros.<br />
Bei der Abnahme ist zu überprüfen, ob alle mit dem Eigentümer<br />
vereinbarten Vertragsabreden eingehalten wurden und insbesondere<br />
die Regeln der Gestaltungssatzung bzw. die städtebaulichen<br />
Zielsetzungen berücksichtigt worden sind.<br />
VII. Modernisierungsvertrag<br />
In dem mit dem Eigentümer abzuschließenden Modernisierungsvertrag<br />
wird insbesondere folgendes vereinbart:<br />
– Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen,<br />
– der Fertigstellungstermin,<br />
– die Höhe der förderungsfähigen Kosten,<br />
– die Höhe des Sanierungszuschusses/Darlehens,<br />
– ggf. die dingliche Sicherung der Sanierungsmittel im Grundbuch,<br />
– die Verfahrensweise hinsichtlich Abrechnung, Abschlags- und<br />
Schlusszahlungen,<br />
– Erläuterungen zum Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB.<br />
VIII. Ordnungsmaßnahmen<br />
Die Kosten für die Beseitigung von baulichen Anlagen zur Freilegung<br />
von Grundstücken, soweit dies erforderlich ist, um das Sanierungsziel<br />
zu erreichen, können bis zu 100 % erstattet werden.<br />
Voraussetzung hierzu ist, dass vor Beginn der Abbruch- und Abräumarbeiten<br />
ein Ordnungsmaßnahmevertrag abgeschlossen<br />
worden ist und dass eine entsprechende Stellungnahme durch die<br />
städtebauliche Oberleitung zu dem Vorhaben vorliegt.<br />
Die Förderung ist entsprechend den Landesrichtlinien (RiLiSE)<br />
beschränkt auf den unrentierlichen Anteil der im Zusammenhang<br />
mit der Ordnungsmaßnahme erfolgenden Baumaßnahmen<br />
(Wohnumfeldverbesserung, Neubau oder Modernisierungsmaßnahmen).<br />
Der Eigentümer hat den Nachweis der Unrentierlichkeit<br />
zu erbringen.<br />
In dem mit dem Eigentümer abzuschließenden Ordnungsmaß-
Bearbeitet:<br />
Gezeichnet:<br />
Geprüft:<br />
Datum:<br />
Juni 2009<br />
Juni 2009<br />
Juni 2009<br />
Name:<br />
Mahal<br />
Mahal<br />
Stoll<br />
Unterschrift<br />
Projektnummer:<br />
Zeichnungsnummer:<br />
Versionnummer:<br />
Zeichnungsdatei:<br />
Juni 2009/ Unterschrift<br />
8423<br />
ZN 8423 1<br />
Version 1<br />
Der Planverfasser: DSK Wiesbaden, den<br />
<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 4 30. Juli 2009<br />
nahmevertrag, der der Zustimmung des Magistrats der Stadt<br />
<strong>Grünberg</strong> bedarf, wird insbesondere folgendes vereinbart:<br />
– Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen,<br />
– die Höhe der Kostenerstattung,<br />
– Fristen für die Bauausführung,<br />
- die Verfahrensweise hinsichtlich Abrechnung, Abschlags- und<br />
Schlusszahlungen,<br />
– Erläuterungen zum Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB.<br />
IX. Inkrafttreten<br />
Diese Richtlinien treten mit dem Tag nach der Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />
Frank Ide, Bürgermeister<br />
Anlage:<br />
Lageplan mit Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes<br />
»Bereich Innenstadt II« der Stadt <strong>Grünberg</strong>.<br />
Legende<br />
Grenze Sanierungsgebiet Bereich Innenstadt II<br />
Sanierungsmaßnahme<br />
Bereich Innenstadt II<br />
Abgrenzung des förmlich festgelegten<br />
Sanierungsgebietes<br />
Maßstab:<br />
1:1000<br />
Satzung der Stadt <strong>Grünberg</strong> über die förmliche Festlegung<br />
des Sanierungsgebietes »Bereich Innenstadt II«<br />
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I S.<br />
142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007<br />
(GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung<br />
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch<br />
Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) hat<br />
die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Grünberg</strong> in ihrer<br />
Sitzung am 2. Juli 2009 die folgende Satzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Festlegung des Sanierungsgebietes<br />
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche<br />
Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor.<br />
Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen<br />
wesentlich verbessert bzw. umgestaltet werden. Das insgesamt<br />
18,1 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet<br />
gemäß § 142 Abs. 3 BauGB förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung<br />
»Bereich Innenstadt II«.<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes umfasst<br />
alle Grundstücke innerhalb des dieser Satzung als Anlage beigefügten<br />
Lageplans im Maßstab 1:1000. Der Lageplan ist Bestandteil<br />
dieser Satzung.<br />
Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes<br />
durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen<br />
und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen<br />
neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen<br />
dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmerechtes (§§<br />
136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden.<br />
§ 2<br />
Sanierungsverfahren<br />
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren<br />
durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften<br />
der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung. Die Genehmigungspflichten<br />
nach § 144 BauGB werden nicht ausgeschlossen.<br />
§ 3<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung<br />
rechtsverbindlich.<br />
Hinweise<br />
Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird besonders<br />
hingewiesen.<br />
Diese können, neben anderen einschlägigen Regelungen und der<br />
Sanierungssatzung nebst Lageplan vom Tage der Bekanntmachung<br />
an im Rathaus, beim Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong>, Bauamt,<br />
Rabegasse 1, 35305 <strong>Grünberg</strong>, während der üblichen Dienstzeiten<br />
von jedermann eingesehen werden.
Bearbeitet:<br />
Gezeichnet:<br />
Geprüft:<br />
Datum:<br />
Juni 2009<br />
Juni 2009<br />
Juni 2009<br />
Name:<br />
Mahal<br />
Mahal<br />
Stoll<br />
Unterschrift<br />
Projektnummer: 8423<br />
Zeichnungsnummer: ZN 8423 1<br />
Versionnummer: Version 1<br />
Zeichnungsdatei:<br />
Maßstab:<br />
Der Planverfasser: DSK Wiesbaden, den<br />
Juni 2009/ Unterschrift<br />
30. Juli 2009 <strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 5<br />
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird<br />
auf die Voraussetzungen zur Geltendmachung<br />
der Verletzung von<br />
Verfahrens- und Formvorschriften<br />
und von Mängeln der Abwägung<br />
sowie die Rechtsfolgen des §<br />
215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.<br />
Unbeachtlich werden demnach<br />
1. eine Verletzung der in § 214<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />
BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />
und Formvorschriften<br />
und<br />
2. eine unter Berücksichtigung<br />
des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der<br />
Vorschriften über das Verhältnis<br />
des Bebauungsplans<br />
und des Flächennutzungsplans<br />
und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2<br />
BauGB beachtliche Mängel<br />
des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb von zwei<br />
Jahren seit Bekanntmachung der<br />
Satzung schriftlich gegenüber der<br />
Stadt <strong>Grünberg</strong> geltend gemacht<br />
worden sind. Der Sachverhalt, der<br />
die Verletzung oder den Mangel<br />
begründen soll, ist darzulegen.<br />
<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />
Frank Ide, Bürgermeister<br />
Legende<br />
Grenze Sanierungsgebiet Bereich Innenstadt II<br />
Sanierungsmaßnahme<br />
Bereich Innenstadt II<br />
Abgrenzung des förmlich festgelegten<br />
Sanierungsgebietes<br />
Anlage:<br />
Lageplan mit Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes »Bereich Innenstadt II«<br />
der Stadt <strong>Grünberg</strong>.<br />
1:1000<br />
Ortssatzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen<br />
und Warenautomaten<br />
einschließlich an sie zu stellender besonderer Anforderungen zum Schutz von Bauten, Straßen, Plätzen usw. im Bereich der Altstadt<br />
und den angrenzenden Teilen der Höfenvorstadt (Zone 1) sowie den übrigen Abschnitten des Bereichs Innenstadt II (Zone 2)<br />
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I S.<br />
142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007<br />
(GVBl. I S. 757) in Verbindung mit der Hessischen Bauordnung<br />
(HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) hat die Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt <strong>Grünberg</strong> in der Sitzung am<br />
2. Juli 2009 die nachstehende Satzung beschlossen:<br />
Teil I: Einleitende Vorschriften<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
1. Die Gültigkeit dieser Satzung erstreckt sich auf den Bereich<br />
der Altstadt von <strong>Grünberg</strong> gemäß Abgrenzung auf beigefügter<br />
Übersichtskarte und die angrenzenden Teile der Höfenvorstadt<br />
als Zone 1 sowie die übrigen Abschnitte des Bereichs Innenstadt<br />
II als Zone 2. Beide Zonen sind in der Übersichtskarte<br />
im Maßstab 1:5000 dargestellt.<br />
Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
2. Die Satzung gilt nur insoweit, als nicht durch einen Bebauungsplan<br />
andere Festsetzungen getroffen worden sind.<br />
§ 2 Zielsetzung<br />
1. Im Geltungsbereich dieser Satzung dürfen nur solche Bauwerke<br />
zugelassen werden, die vorbehaltlich des § 4 Abs. 1 vorwiegend<br />
dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung dienen.<br />
2. Das Gebiet der Höfenvorstadt sowie die gesamte Zone 2 gem.<br />
beigefügter Übersichtskarte ist Sanierungsgebiet. Durch Erneuerungsmaßnahmen<br />
in diesem Gebiet sollen entsprechend<br />
den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen<br />
Stadtentwicklung – RiLiSE vom 1. Juli 2008 – funktionale<br />
Missstände behoben und substanzielle Mängel beseitigt<br />
werden. Für die in diesem Gebiet lebenden Menschen sind<br />
die Voraussetzungen für die Sicherheit und für gesunde Wohnund<br />
Arbeitsverhältnisse zu schaffen.<br />
Gleichzeitig soll durch die Maßnahme das historisch geprägte<br />
Stadtbild erhalten und verstärkt zum Ausdruck gebracht werden.<br />
Teil II: Besondere Anforderungen an die Gestaltung<br />
von Bauwerken in Zone 1<br />
§ 3 Neubau und Abbruch von Bauwerken<br />
1. Durch Neubauten, Umbauten und Instandsetzungsarbeiten<br />
darf der bauliche Charakter des vorhandenen Stadtbildes<br />
nicht wesentlich verändert werden. Im Übrigen gilt § 34<br />
BauGB mit der Maßgabe, dass auch die Traufhöhe ein zu beachtendes<br />
Kriterium darstellt.<br />
2. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das charakteristische<br />
Straßenbild durch die beabsichtigte Baumaßnahme<br />
nicht wesentlich beeinträchtigt wird.<br />
3. Soweit mit Rücksicht auf das historische Orts- und Straßenbild<br />
die Erhaltung von Bauwerken oder Bauteilen der Zielsetzung<br />
dieser Satzung entspricht, kann die Erteilung einer Abbruchgenehmigung<br />
davon abhängig gemacht werden, dass eine<br />
Baulücke durch einen dieser Satzung entsprechenden Ersatzbau<br />
geschlossen wird. Kann oder will der Eigentümer diese<br />
Verpflichtung nicht erfüllen, soll die Gemeinde die Baugebots-<br />
und Enteignungsregelungen des BauGB (§ 85.6 BauGB)<br />
nutzen bzw. die erforderlichen Maßnahmen nach einem Erwerb<br />
des Grundstücks selbst durchführen.<br />
§ 4 Einfügungsgebot<br />
1. Alle Bauwerke sind so zu gestalten, dass sie ein auf die Umgebung<br />
abgestimmtes Äußeres erhalten. Sie müssen sich nach<br />
Stellung, Größe und Umriss, nach Bauart und Baustoff, nach<br />
Maßstab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und<br />
der Behandlung der Außenwandflächen, dem vorhandenen<br />
Stadt-, Straßen- und Platzbild einfügen. Dies gilt für Neubauten<br />
ebenso wie für Veränderungen und Ausbesserungsarbeiten<br />
an bestehenden Gebäuden.<br />
2. Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken sind so durchzuführen,<br />
dass die ursprüngliche Bauart unbeeinträchtigt erhalten<br />
bleibt.<br />
3. Für Veränderungen an Baudenkmälern, die in der beigefügten<br />
Denkmalliste aufgeführt sind, ist die Zustimmung des Landeskonservators<br />
erforderlich. Im Übrigen gilt das Denkmal-
<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 6 30. Juli 2009<br />
schutzgesetz in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl.<br />
I.1986, S. 12169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober<br />
2001 (GVBl. I 2001, S. 434)).<br />
§ 5 Dachneigungen, Dachdeckungsmaterial<br />
1. Die Dachneigung aller Gebäude, die von öffentlichen Verkehrsflächen<br />
aus sichtbar sind, muss mehr als 35° betragen.<br />
Flachdächer sind unzulässig. Die Flachdächer auf eingeschossigen<br />
Gebäuden sind begehbar herzustellen oder zu bepflanzen.<br />
2. Als Dachdeckungsmaterial ist für geneigte Dächer nur zulässig.<br />
Naturschiefer, Faserzement (strukturiert als Schieferersatz;<br />
anthrazit), engobierte Tonziegel, Biberschwänze, Betondachstein<br />
(rot, dunkelbraun, anthrazit). Blech, großformatiges<br />
Wellasbest und sonstige Kunststoffplatten sind nicht zulässig.<br />
Der Ortgang ist analog zu den benachbarten Altbauten auszuführen.<br />
3. Antennen- und Solaranlagen sowie sonstige technische Aufbauten<br />
sind nur auf den vom öffentlichen Raum abgewandten<br />
Dachflächen zulässig.<br />
§ 6 Dachaufbauten, Dacheinschnitte<br />
1. Dachaufbauten mit senkrechten Fensterflächen dürfen entsprechend<br />
den bestehenden Vorbildern nur entweder als<br />
Zwerchhäuser in der Mitte der Längsfront bei nicht mehr als<br />
zweigeschossigen Gebäuden oder als Einzelgauben mit einem<br />
einzelnen oder zwei gekuppelten Fenster ausgeführt werden.<br />
Die Seitenflächen sind zu verkleiden. Der seitliche Abstand<br />
der Dachaufbauten vom Dachrand muss mindestens 1,50 m<br />
betragen.<br />
2. Dacheinschnitte und Dachanhebungen sind nur in solchen<br />
Dachflächen zulässig, die vom öffentlichen Raum abgewandt<br />
sind.<br />
§ 7 Fassaden, Material<br />
1. Der Außenputz ist möglichst glatt oder von Hand verrieben zu<br />
behandeln und in der Regel mit Kalk- oder Mineralanstrich zu<br />
versehen. Glänzende Anstriche auf Putz- und Steinflächen<br />
sind grundsätzlich nicht zulässig.<br />
2. Das Verkleiden der von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen<br />
aus sichtbaren Außenfronten mit Blech, poliertem<br />
oder geschliffenem Werkstein (z.B. Marmorplatten), glasierten<br />
Keramikplatten, Kunstschiefer (ausgenommen mit der Farbe<br />
anthrazit), Mosaik, Glas oder Kunststoff aller Art oder die Verwendung<br />
von Aluminiumfassaden, Eternitfassaden aus<br />
großflächigen Platten, Eternit-Colorit-Fassaden, Bitumenpresspappe<br />
mit immitierter Backsteinoberfläche und ähnlich<br />
wirkenden Anstrichen ist unzulässig. Unglasierte keramische<br />
Platten in gedämpften Farbtönen und heimische Werksteine<br />
sind nur an Sockeln, sowie sie in Farbe und Größe das Bauwerk<br />
nicht stören, zulässig.<br />
§ 8 Fachwerkerhaltung<br />
1. Die Eigentümer sind verpflichtet, das bei Instandsetzungsarbeiten<br />
zutage tretende Holzfachwerk wieder sichtbar zu machen,<br />
wenn es baukünstlerischen bzw. bauhistorischen Wert<br />
besitzt oder wenn es städtebaulich erwünscht ist. Die Gefache<br />
sind glatt zu verputzen und wie § 7.1 entsprechend zu behandeln.<br />
Die Ortbretter und Gesimse sind in dunklen Farben zu<br />
halten. Ölfarbanstrich des Holzwerkes ist zu vermeiden, Lasuren<br />
sind zulässig.<br />
2. Die vorhandenen Inschriften und Schnitzwerke sind textlich,<br />
figürlich und in der Ausführung als Ausdruck der früheren<br />
Gesinnung der Bürger in jedem Fall zu erhalten und nach Angaben<br />
der Denkmalspflege farbig zu gestalten.<br />
§ 9 Schaufenster, Schaukästen, Warenautomaten<br />
1. Die Größe und Ausführung von Schaufenstern muss in einem<br />
harmonischen Verhältnis zur Gesamtfassade und Umgebung<br />
stehen. Pfeiler und Stützen sind so anzuordnen, dass sie vor<br />
oder zwischen der Schaufensterscheiben stehen und sich dem<br />
Charakter des Fachwerkes anpassen. Die Ausbildung von Vitrinen<br />
zwischen den Fachwerkstützen (Pfeiler) ist zulässig.<br />
Das Einrichten von Schaufenstern über dem Erdgeschoss ist<br />
unzulässig.<br />
2. Als Konstruktionsmaterial sind stark profilierte und metallic<br />
glänzende Tür- und Fensterumrahmungen nicht zulässig.<br />
3. Das Anbringen und Aufstellen von Schaukästen und Warenautomaten<br />
an den vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren<br />
Außenwänden ist verboten. Ausnahmen sind zugelassen<br />
für Haus- und Ladeneingänge sowie für Toreinfahrten, Reulen<br />
und Bauwiche, wenn die geplanten Vorrichtungen sich einwandfrei<br />
in die bauliche Umgebung einfügen.<br />
§ 10 Fenster und Hauseingangstüren<br />
1. Originale historische Haustüren dürfen nur im Einvernehmen<br />
mit dem Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> und dem Landeskonservator<br />
entfernt und ersetzt werden.<br />
2. Neue Türen und Fenster müssen sich in Form und Größe den<br />
vorhandenen oder benachbarten Maßverhältnissen anpassen.<br />
Sind Gewändeumrahmungen vorhanden oder vorgesehen, so<br />
ist möglichst ein unauffälliger Naturstein zu verwenden; Verwendung<br />
von Kunststein ist nur dann zulässig, wenn er feinkörnig,<br />
mit rauer Oberfläche über Natursteinmehl hergestellt<br />
wird.<br />
3. Neue Fenster sind aus Holz herzustellen. Einscheibenfenster<br />
ohne Sprossen sind nur in Ausnahmefällen bei kleinen Öffnungen<br />
zulässig.<br />
4. Wird ein Oberlicht erforderlich, ist das Fenster im harmonischen<br />
Verhältnis 2:3 zu unterteilen und vierflüglig mit einem<br />
Kämpfer oder einem Mittelpfosten durchzuführen. Dreiflüglige<br />
Fenster sind unzulässig.<br />
§ 11 Markisen, Kragplatten, vorgelagerte Eingangstreppen<br />
1. Sonnenmarkisen dürfen bedeutsame Architekturteile nicht<br />
überschneiden, müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens<br />
2,20 m haben und mit ihrer Vorderkante mindestens 50<br />
cm vor dem Bordsteinrand liegen. Farben, die sich in die farbliche<br />
Umgebung nicht harmonisch einfügen, sind unzulässig.<br />
2. Kragplatten über Schaufenstern sind nur dann zulässig, wenn<br />
durch deren Anordnung das Gesamtbild der Straße oder des<br />
Gebäudes selbst nicht beeinträchtigt wird. Die Oberseite der<br />
Kragplatte ist wegen der möglichen Draufsicht ebenfalls harmonisch<br />
zu gestalten.<br />
3. Den Hauseingängen vorgelagerte Treppenstufen, die die Verkehrssicherheit<br />
beeinträchtigen, sind in das Hausinnere zu<br />
verlegen.<br />
§ 12 Hauszwischenräume, Stadtmauer<br />
1. Die schmalen Zwischenräume (Reulen, Bauwiche) zwischen<br />
alten Gebäuden sind nach der Straße hin in einer Höhe von<br />
2,20 m in unauffälliger Weise zu schließen.<br />
2. Anbauten an die noch vorhandenen Stadtmauerteile sind untersagt.<br />
Mauerdurchbrüche durch die Stadtmauer zur Schaffung<br />
von Toren, Fenstern und Öffnungen aller Art sind unzulässig.<br />
§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten<br />
1. Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne dieser<br />
Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der<br />
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe<br />
oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus<br />
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen,<br />
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für<br />
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte<br />
Säulen, Tafeln und Flächen; darunter fallen auch Hinweistafeln<br />
mit Angaben zu historischen Sachverhalten oder Wegeführungen.<br />
2. Für die Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen gelten<br />
die §§ 3 und 9 HBO (Gestaltung). Die dort festgelegten Anforderungen<br />
werden insbesonders nicht erfüllt:<br />
a. wenn sie sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff und<br />
farblicher Gestaltung dem Bauwerk nicht unterordnen,<br />
b. wenn sie Gebäude und Bauteile von künstlerischer und geschichtlicher<br />
Bedeutung in ihrer Wirkung beeinträchtigen,<br />
c. bei regelloser Anbringung,<br />
d. bei Häufung (mehr als zwei) gleicher oder miteinander unvereinbarer<br />
Werbeanlagen,<br />
e. bei dominierender, die Gestalt der Gebäude überlagernder<br />
Wirkung durch übermäßige Größe, Farben, Ort und Art der<br />
Anbringung und dergleichen.<br />
3. Nicht zulässig sind:<br />
a. Anlagen in Form von Blinklicht, Lauflicht und sich bewegenden<br />
Konstruktionen,<br />
b. die Verwendung greller sowie fluoreszierender Farben,<br />
c. die Verwendung grüner Farbe in und an Straßeneinrichtungen,<br />
Kreuzungen und Verkehrsampelanlagen,<br />
d. orthogonal oder schräg zur Fassade angeordnete Buchstaben,<br />
e. offenliegende NEON-Schriften an reinen Fachwerkhäusern,<br />
f. Fremdwerbung (Werbung für Waren, die nicht auf dem betreffenden<br />
Grundstück angeboten werden).<br />
4. Firmenaufschriften müssen in ihrer Größe dem Maßstab der<br />
Fassade entsprechen und sind vorzugsweise in mit auf der<br />
Wandfläche aufgesetzten Buchstaben aus Metall oder Holz.
30. Juli 2009 <strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 7<br />
Aussteckschilder sollen in ihrer Ausladung nicht mehr als 1,25<br />
m über die Gebäudefront hinausragen und müssen mindestens<br />
0,5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Die Unterkante muss<br />
mindestens 2,50 m über der Bürgersteigskante liegen. Für<br />
Aussteck transparente und Auslegertransparente ist sinngemäß<br />
zu verfahren.<br />
5. Bei Verwendung von Kastenschriften und Leuchtfriesen, die<br />
mit Acrylglas abgedeckt sind, ist der Querschnitt so gering wie<br />
möglich zu halten.<br />
In jedem Fall sollen die Anlagen nach Möglichkeit handwerklich<br />
gestaltet werden.<br />
6. Der Anteil von Markenartikelwerbung soll 1/3 der Gesamtfläche<br />
nicht überschreiten.<br />
7. Die Genehmigungs- und Anzeigepflicht gem. § 81 Abs. 7 HBO<br />
(örtliche Bauvorschriften, Absatz: Werbeanlagen) wird entsprechend<br />
ausgeweitet und gilt auch für die Veränderung von<br />
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung, ausgenommen Praxisschilder<br />
für Ärzte usw. im üblichen Format von ca. 30x40 cm.<br />
Ausgenommen hiervon sind Werbeampeln an Gaststätten,<br />
Pensionen, Apotheken, Hotels.<br />
8. Vorhandene Werbeanlagen, die den Bestimmungen dieser Satzung<br />
widersprechen und das Straßenbild erheblich beeinträchtigen,<br />
sind nach Ablauf von drei Jahren ab Inkrafttreten<br />
dieser Satzung zu beseitigen oder an Bestimmungen dieser<br />
Satzung anzupassen.<br />
Teil III: Besondere Anforderungen an die Gestaltung<br />
von Bauwerken in Zone 2<br />
§ 14 Besondere Gestaltungsanforderungen in Zone 2<br />
Um den besonderen Charakter der Zone 2 als Villengebiet zu<br />
schützen und weiterzuentwickeln gelten hier die folgenden Vorschriften:<br />
a. das Einfügungsgebot entsprechend dem § 4 dieser Satzung,<br />
dem entspricht eine Regelbebauung von zwei Geschossen plus<br />
Dach,<br />
b. die Gestaltungsanforderungen an Dächer und Dachdeckungsmaterialien<br />
entsprechend § 5 dieser Satzung,<br />
c. die besonderen Anforderungen zur Gestaltung von Vorgärten.<br />
Diese sind durch handwerklich ausgeführte Mauern, Gitter<br />
oder Zäune einzufassen und gärtnerisch zu gestalten. Stellplätze<br />
und Lageflächen im Vorgartenbereich sind unzulässig.<br />
Teil IV: Verwaltungs- und Schlussvorschriften<br />
§ 15 Bauantrags- und Bauanzeigeverfahren<br />
1. Bauanzeigen sind dem Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> vorzulegen.<br />
Bauanträge werden nach Vorababstimmung mit der Stadt<br />
<strong>Grünberg</strong> bei der Bauaufsichtsbehörde in Gießen eingereicht.<br />
2. Die üblicherweise vorgeschriebenen Unterlagen sind bei Vorhaben<br />
im Geltungsbereich dieser Satzung durch folgende<br />
Planbestandteile zu ergänzen:<br />
a. Es sind Ansichtsdarstellungen mindestens zweier angrenzender<br />
Nachbargebäude im Maßstab 1:100 vorzulegen.<br />
b. Bauliche Maßnahmen an Baustellen sind durch Ansichten<br />
im Maßstab 1:50 unter Einbeziehung der einzelnen Gestaltungselemente<br />
wie Türen, Fenster, Schaufenster usw. darzustellen.<br />
c. Die verwendeten Materialien und ihre Oberflächenbehandlung<br />
sind zu beschreiben, vorhandene Bauteile bzw. benachbarte<br />
Bebauung sind durch Lichtbilder zu illustrieren.<br />
d. Die Flächengestaltung ist durch einen Plan im Maßstab<br />
1:200 darzustellen.<br />
§ 16 Wiederherstellung eines früheren Zustandes<br />
In wichtigen Fällen kann – insbesondere im Zusammenhang mit<br />
einer Beseitigungsanordnung – die Wiederherstellung eines ohne<br />
Genehmigung beseitigten früheren Zustandes gefordert werden.<br />
§ 17 Zwangsmittel und Bußgelder<br />
Die Anordnung von Zwangsmitteln und die Festsetzung von Bußgeldern<br />
bestimmt sich nach den entsprechenden Vorschriften der<br />
Hessischen Bauordnung.<br />
§ 18 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />
der Heimatzeitung <strong>Grünberg</strong> als Amtliches Bekanntmachungsorgan<br />
der Stadt <strong>Grünberg</strong> in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Ortssatzung über die äußere Gestaltung<br />
baulicher Anlagen im ehemaligen Sanierungsgebiet (Altstadt)<br />
der Stadt <strong>Grünberg</strong> aus dem Jahr 1979 außer Kraft.<br />
Öffentliche Auslegung der Übersichtskarte (§ 1) der Satzung<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 (3) der Hauptsatzung<br />
der Stadt <strong>Grünberg</strong> die in § 1 vorstehender Satzung aufgeführte<br />
Übersichtskarte in der Zeit<br />
von Montag, dem 3. August 2009, bis einschließlich<br />
Freitag, den 4. September 2009<br />
während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus von <strong>Grünberg</strong>,<br />
Rabegasse 1, Zimmer 35, öffentlich ausliegt.<br />
<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />
Frank Ide, Bürgermeister<br />
Liste der Denkmäler im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung<br />
der Stadt <strong>Grünberg</strong>; Stand: 10.06.2009<br />
Alsfelder Straße 1-33, 2-12, 24-26<br />
An der Stadtkirche 2-15<br />
Barfüßergasse 1-7, 2-42<br />
Borngasse 2-6<br />
Brückelchen 1-7, 4-12<br />
Cullmannsfahrt 2-4<br />
Graben 7, 2-20<br />
Hintergasse 1,9-13, 2-20<br />
Judengasse 1-11, 2-12<br />
Junkergarten 3-11, 4-10<br />
Krool 1-13, 2-8, 12-18<br />
Linsengasse 3-7<br />
Marktgasse 1-23, 2-20<br />
Marktplatz 1-9 (gerade + ungerade?)<br />
Meyergasse 1-7, 2-4<br />
Neustadt 1-39, 53-71, 2-34, 42-60<br />
Rabegasse 1-19, 2-28<br />
Renthof<br />
Rosengasse 1-19, 2-8<br />
Schlossgasse 3-5, 2-8<br />
Winterplatz 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10<br />
Bahnhofstraße 1-7<br />
Sachgesamtheit Stadtbefestigung<br />
Flur 1, Flurstücke 1088, 1344/1, 1089, 1215/1, 1006/3, 1007, 1008,<br />
1009, 1019/1, 1022/2, 1024, 1040, 1050, 1051, 1053/1, 1057/2,<br />
1058/1, 1059/2<br />
Sachgesamtheit Befestigungsmauer des Schlossgartens<br />
Flur 1, Flurstücke 1217/1, 1217/2, 1302/21, 1302/25, 1302/26 und<br />
1351/1<br />
An der Stadtkirche 1; Flur 1, Flurstück 277/4; Stadtkirche<br />
An der Stadtkirche 3; Flur 1, Flurstück 336<br />
An der Stadtkirche 11; Flur 1, Flurstück 287<br />
An der Stadtkirche 13; Flur 1, Flurstück 279/2<br />
An der Stadtkirche 14; Flur 1, Flurstück 278/1<br />
An der Stadtkirche ohne Nr.; Flur 1, Flurstück 1317/3; Gefallenen<br />
Denkmal<br />
Bahnhofstraße o. Nr.; Flur 1, Flurstück 1196/1<br />
Bahnhofstraße 12; Flur 1, Flurstück 1226/2<br />
Barfüßergasse 2; Flur 1, Flurstück 602/1<br />
Barfüßergasse 3; Flur 1, Flurstück 553<br />
Barfüßergasse 4; Flur 1, Flurstück 600/1<br />
Barfüßergasse 5; Flur 1, Flurstück 554/1<br />
Barfüßergasse 10; Flur 1, Flurstück 593/4<br />
Barfüßergasse 20; Flur 1, Flurstück 1091/1<br />
Barfüßergasse 24/26/28; Flur 1, Flurstücke 1096/5; Stift<br />
Borngasse 4; Flur 1, Flurstück 353<br />
Brückelchen 1; Flur 1, Flurstück 288/2; Alte Kaplanei<br />
Brückelchen 6; Flur 1, Flurstück 1056/3<br />
Brückelchen 20; Flur 1, Flurstück 48/1<br />
Cullmannsfahrt 2; Flur 1, Flurstück 412/2<br />
Cullmannsfahrt 4; Flur 1, Flurstück 412/3<br />
Frankfurter Straße 3; Flur 1, Flurstück 1138/1<br />
Gallusstraße 1; Flur 1, Flurstück 1297/1<br />
Hintergasse 1; Flur 1, Flurstück 48/1<br />
Hintergasse 6; Flur 1, Flurstück 92/1<br />
Hintergasse 18; Flur 1, Flurstücke 1066<br />
Hintergasse 22/24; Flur 1, Flurstück 1068 u. 1069; Spitalkirche,<br />
ehemaliges Spital und Friedhof<br />
Judengasse 5; Flur 1, Flurstück 236/1<br />
Judengasse 11; Flur 1, Flurstück 245/2<br />
Krool 3; Flur 1, Flurstück 346/4; Wirtshaus zum schiefen Balken<br />
Krool 5; Flur 1, Flurstück 360<br />
Krool 7; Flur 1, Flurstück 361<br />
Linsengasse 3; Flur 1, Flurstück 464/4<br />
Linsengasse 7; Flur 1, Flurstück 461<br />
Londorfer Straße 7; Flur 1, Flurstück 1233<br />
Londorfer Straße 8; Flur 1, Flurstück 1191/1
<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 8 30. Juli 2009<br />
Londorfer Straße 9; Flur 1, Flurstück 1234<br />
Londorfer Straße 20; Flur 1, Flurstück 1245<br />
Marktgasse 1; Flur 1, Flurstück 533; Wirtshaus zur<br />
Schirn<br />
Marktgasse 4; Flur 1, Flurstück 542/2<br />
Marktgasse 6; Flur 1, Flurstück 541/2<br />
Marktgasse 8; Flur 1, Flurstück 541/2<br />
Marktgasse 9; Flur 1, Flurstück 538<br />
Marktgasse 11; Flur 1, Flurstück 539<br />
Marktgasse 16; Flur 1, Flurstück 563/1<br />
Marktgasse 18; Flur 1, Flurstück 564/2<br />
Marktgasse 20; Flur 1, Flurstück 1102/1<br />
Marktplatz 3; Flur 1, Flurstück 337<br />
Marktplatz 4; Flur 1, Flurstück 338<br />
Marktplatz 5; Flur 1, Flurstück 545/8; »Zum Wilden<br />
Mann«<br />
Marktplatz 6; Flur 1, Flurstück 546/2<br />
Marktplatz 7; Flur 1, Flurstück 548/8; Alte Post<br />
Marktplatz 8; Flur 1, Flurstück 549/1<br />
Marktplatz 9; Flur 1, Flurstück 603; Haus Oberscholthes<br />
Marktplatz o. Nr.; Flur 1, Flurstück 1353/1<br />
Meyergasse 1; Flur 1, Flurstück 352<br />
Neustadt 11; Flur 1, Flurstück 139/2<br />
Neustadt 27; Flur 1, Flurstück 160/3<br />
Neustadt 42; Flur 1, Flurstück 32/3<br />
Neustadt 46; Flur 1, Flurstück 29/3<br />
Neustadt 50; Flur 1, Flurstück 22/1<br />
Neustadt 60; Flur 1, Flurstück 13<br />
Neustadt 68; Flur 1, Flurstück 1072/1<br />
Portegasse 9; Flur 1, Flurstück 1074/1<br />
Rabegasse 1; Flur 1, Flurstück 604; Rathaus<br />
Rabegasse 2; Flur 1, Flurstück 331/1<br />
Rabegasse 3; Flur 1, Flurstück 607/2<br />
Rabegasse 4; Flur 1, Flurstück 330/2<br />
Rabegasse 6; Flur 1, Flurstück 328/1<br />
Rabegasse 8; Flur 1, Flurstück 327<br />
Rabegasse 9; Flur 1, Flurstück 1076/1<br />
Rabegasse 10; Flur 1, Flurstück 324/2<br />
Rabegasse 12/14; Flur 1, Flurstücke 323 und 319/1<br />
Rabegasse 13; Flur 1, Flurstück 1082/4<br />
Rabegasse 17; Flur 1, Flurstück 1084/2<br />
Rabegasse 19; Flur 1, Flurstück 1085/2<br />
Rabegasse 21; Flur 1, Flurstück 1127/4<br />
Rabegasse 22; Flur 1, Flurstück 232/2<br />
Rabegasse 23; Flur 1, Flurstück 1128/5<br />
Rosengasse 2/4/5/8; Flur 1, Flurstücke 1206/1, 1207 und<br />
459/1; Ehem. Antoniterkloster<br />
Schloßgasse 3; Flur 1, Flurstück 456/3<br />
Schloßgasse 4; Flur 1, Flurstücke 524/2<br />
Schulstraße 1; Flur 1, Flurstück 1120/1<br />
Schulstraße 6; Flur 1, Flurstück 1139<br />
Winterplatz 4; Flur 1, Flurstück 1039; Städtisches<br />
Brauhaus<br />
Winterplatz 6; Flur 1, Flurstück<br />
1041; Brunnenhäuschen auf dem Berg<br />
Landwirtschaftliche<br />
Sozialversicherungsträger Hessen,<br />
Rheinland-Pfalz und Saarland<br />
In regelmäßigen Abständen werden von den Landw. Sozialversicherungsträgern<br />
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, bestehend<br />
aus der<br />
Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft<br />
Landwirtschaftlichen Alterskasse<br />
Landwirtschaftlichen Krankenkasse und<br />
Landwirtschaftlichen Pflegekasse<br />
auswärtige Sprechtage durchgeführt, an denen sich interessierte<br />
Mitglieder über ihre versicherungsrechtlichen Angelegenheiten<br />
informieren können.<br />
Der nächste Sprechtag findet wie folgt statt:<br />
Datum: 17. September 2009<br />
Ort: Kreisbauernverband, Erdkauterweg 11, Gießen<br />
Zeit: 9.00 bis 12.00 Uhr<br />
Um telefonische Anmeldung unter der Nummer 06151/<br />
Sitzung des Ortsbeirates Stangenrod<br />
Einladung zur Ortsbeiratssitzung<br />
Hiermit lade ich zur öffentlichen Ortsbeiratssitzung Nr. 2/09 am<br />
Donnerstag, dem 6. August 2009, um 20.00 Uhr in den Schulungsraum<br />
der FF Stangenrod (Walpergasse 14) ein.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und<br />
Beschlußfähigkeit.<br />
2. Bildung des örtlichen Wahlvorstandes für die Bundestags- und<br />
Bürgermeisterwahl am 27. September 2009 und die (mögliche)<br />
Stichwahl am 11. Oktober 2009<br />
3. Haushaltsplan 2010 und Investitionsplan 2011 bis 2013<br />
Wünsche des Ortsbeirates<br />
3. Aktuelle und anstehende Maßnahmen<br />
4. Anfragen und Mitteilungen<br />
5. Verschiedenes<br />
Alexander Böhm, Ortsvorsteher<br />
702-1152 wird gebeten.<br />
Inserieren bringt Gewinn!
30. Juli 2009 <strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 9<br />
Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge<br />
für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in <strong>Grünberg</strong> am 27. September 2009 (Stichwahl am 11. 10. 2009)<br />
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 27. 7. 2009 folgende Wahlvorschläge für die Direktwahl der Bürgermeisterin<br />
oder des Bürgermeisters in der Stadt 35305 <strong>Grünberg</strong>/Hessen am 27. September 2009 zugelassen, die hiermit bekannt gegeben<br />
werden (§ 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 5 KWG und § 26 KWO):<br />
lfd. Familienname, Rufname, Anschrift der Beruf oder Stand Name der Partei oder Wählergruppe<br />
Nr. Geburtsjahr u. Geburtsort Hauptwohnung Einzelbewerber/innen<br />
Kurzbezeichnung/Kennwort<br />
1. Frau Otto, Birgit; 1957 Westanlage 19, Dipl. Sozialarbeiterin CDU<br />
Gießen<br />
35305 <strong>Grünberg</strong><br />
2. Herr Ide, Frank; 1962, Jahnstraße 27, Bürgermeister FW<br />
Gießen<br />
35305 <strong>Grünberg</strong><br />
3. Herr Lux, Tobias; 1967 Burggraben 5, Werbefachmann SPD<br />
Gießen<br />
35305 <strong>Grünberg</strong><br />
<strong>Grünberg</strong>, den 28. Juli 2009<br />
Bauleitplanung der Stadt <strong>Grünberg</strong>, Kernstadt<br />
Bebauungsplan Nr. 81 »Hegweg«<br />
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)<br />
und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.<br />
März 2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes »Hegweg« beschlossen,<br />
um das Bauplanungsrecht für den Ersatz des bestehenden<br />
Lebensmittelmarktes im Hegweg durch einen modernen und<br />
leistungsfähigen Vollsortimenter zu erlangen. Zur Ausweisung<br />
gelangt ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel i.S. § 11<br />
Abs. 3 der Baunutzungsverordnung. Der räumliche Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplanes entspricht der unten abgebildeten<br />
Karte.<br />
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten<br />
Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.<br />
Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele<br />
und Zwecke sowie wesentlichen Auswirkungen der Planung<br />
während der nach genannten Frist in der Stadtverwaltung unterrichten.<br />
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger<br />
Begründung liegt in der Zeit von<br />
Montag, dem 10. August 2009 bis einschließlich<br />
Freitag, den 11. September 2009<br />
in der Stadtverwaltung <strong>Grünberg</strong>, Bauabteilung, Rabegasse 1,<br />
35305 <strong>Grünberg</strong>, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns<br />
Einsicht öffentlich aus. Während dieser Zeit können von<br />
jedermann Anregungen zu den Planungen schriftlich oder zur<br />
Niederschrift vorgebracht werden.<br />
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der<br />
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.<br />
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig,<br />
soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden,<br />
die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet<br />
geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht<br />
werden können.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der<br />
Durchführung des Verfahrens nach § 4b BauGB beauftragt worden<br />
ist.<br />
Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />
Frank Ide, Bürgermeister<br />
Bedanken Sie sich für erwiesene<br />
Aufmerksamkeiten<br />
mit einer Anzeige in der<br />
Heimat Zeitung<br />
Bauleitplanung der Stadt <strong>Grünberg</strong>, Kernstadt: Bebauungsplan Nr. 81 „Hegweg“<br />
Hier: räumlicher Geltungsbereich<br />
genordet, ohne Maßstab<br />
Schildwächter, stellv. Gemeindewahlleiter<br />
Bereitschaftsdienste<br />
<strong>Grünberg</strong> und Laubach<br />
Ärztlicher Notdienst<br />
Ärztlicher Notdienst für <strong>Grünberg</strong>, Laubach und Mücke<br />
Ärztliche Notdienstzentrale in <strong>Grünberg</strong>, Gießener Straße 45,<br />
Gallushalle • Telefon (0 64 01) 43 63<br />
Dienstzeiten: Am Wochenende: Freitag ab 18.00 Uhr bis Montag,<br />
6.00 Uhr. An Feiertagen: Von 18.00 Uhr des Vortages bis dem Feiertag<br />
folgenden Werktag, 6.00 Uhr.<br />
Apotheken-Notdienst<br />
Die Dienstbereitschaft für außerhalb der üblichen Öffnungszeiten<br />
auftretende dringende Notfälle beginnt täglich um 8.30 Uhr<br />
und endet am nächsten Morgen um 8.30 Uhr.<br />
Donnerstag, den 30. Juli 2009<br />
Phönix-Apotheke, Hungen, Kaiserstraße 19<br />
Telefon (0 64 02) 7282 und<br />
O1-Apotheke, Mücke-Nieder-Ohmen,<br />
Bernsfelder Straße 9, Telefon (0 64 00) 80 82<br />
Freitag, den 31. Juli 2009<br />
Schloss-Apotheke, <strong>Grünberg</strong>, Rosengasse 2<br />
Telefon (0 64 01) 1231<br />
Samstag, den 1. August 2009<br />
Privil. Hof-Apotheke, Lich, Unterstadt 25<br />
Telefon (0 64 04) 2259 und
<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 10 30. Juli 2009<br />
Ohm-Apotheke Gemünden, Bahnhofstraße 14<br />
Gemünden, Telefon (0 66 34) 9175 90<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
Hof-Apotheke, Laubach, Stiftstraße 9<br />
Telefon (0 6405) 13 63<br />
Montag, den 3. August 2009<br />
Bahnhof-Apotheke, <strong>Grünberg</strong>, Bahnhofstraße 6<br />
Telefon (0 6401) 9 1230<br />
Dienstag, den 4. August 2009<br />
Hof-Apotheke, Hungen, Kaiserstraße 16<br />
Telefon (0 6402) 71 98<br />
Mittwoch, den 5. August 2009<br />
Engel-Apotheke, Laubach, Bahnhofstraße 2<br />
Telefon (0 6405) 9 1230<br />
Donnerstag, den 6. August 2009<br />
Neue Apotheke, Lich, Braugasse 4-6<br />
Telefon (0 6404) 22 70 und<br />
Ohm-Apotheke Nieder-Ohmen, Bernsfelder Straße 6,<br />
Nieder-Ohmen, Telefon (0 6400) 53 68<br />
Zahnärztlicher Notfallvertretungsdienst<br />
Am 1. und 2. August 2009<br />
Praxis Dr. Stefan Raßner, 35305 <strong>Grünberg</strong>, Diebsturmstraße 6, Telefon<br />
(0 64 01) 49 80, privat (0 64 00) 9 02 15. Dienstbereitschaft:<br />
Samstag und Sonntag und an Feiertagen 10-11 Uhr und 17-18 Uhr.<br />
Tierärztlicher Bereitschaftsdienst<br />
für die Praxis Dr. R. Lötzsch<br />
Dienstbereitschaft von Samstag, 1. August 2009, bis Sonntag,<br />
2. August 2009: Praxis Dr. med. vet. R. Lötzsch und Tierärztin<br />
Marion Kolsch, Baumgartenstraße 20, 35321 Laubach-Freienseen,<br />
Telefon (0 6405) 78 87.<br />
GOTTESDIENSTE<br />
Evangelische Kirchengemeinde <strong>Grünberg</strong><br />
Donnerstag, den 30. Juli 2009<br />
9.30–12.00 Uhr: Mini-Club. 14.30 Uhr: Seniorenclub im Gemeindezentrum.<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
19.00 Uhr: Gottesdienst, Dekan Heide. 14.30 Uhr–16.30 Uhr: Öffnung<br />
der Stadtkirche in den Sommermonaten.<br />
Montag, den 3. August 2009<br />
9.30–12.00 Uhr: Mini-Club.<br />
Dienstag, den 4. August 2009<br />
10.00 Uhr: Krabbelkreis.<br />
Mittwoch, den 5. August 2009<br />
9.30–11.00 Uhr: Gemeindebüro. 9.30–12.00 Uhr: Mini-Club.<br />
Evangelische Kirchengemeinde Harbach<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
11.00 Uhr: Gottesdienst, Pfr. Miethe.<br />
Bitte beachten<br />
Pfarrer Miethe befindet sich im Studienurlaub vom 1. August bis<br />
31. Oktober 2009. Die Vertretung wird in <strong>Grünberg</strong> durch die anderen<br />
Gemeindepfarrer wahrgenommen. Rufen Sie hierzu im Gemeindebüro,<br />
Telefon 9 02 37, an. Für Harbach hat im August und<br />
September Pfarrerin Kiehl und im Oktorber Joscha van Riesen<br />
die Vertretung. Hierzu wenden Sie sich an Frau Schäfer, Telefon<br />
06401/16 61. Die Kinderstunde entfällt in dieser Zeit. Anmeldungen<br />
für die Kinderfreizeit vom 28. bis 30. August 2009 auf<br />
dem Wirberg sind bei M. Schäfer bis 23. August abzugegeben.<br />
Katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz<br />
Donnerstag, den 30. Juli 2009<br />
Urlaubszeit – keine heilige Messe.<br />
Freitag, den 31. Juli 2009<br />
Urlaubszeit – keine heilige Messe.<br />
Samstag, den 1. August 2009<br />
Urlaubszeit – keine heilige Messe.<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
11.00 Uhr, <strong>Grünberg</strong>: Wortgottesfeier.<br />
Dienstag, den 4. August 2009<br />
9.15 Uhr, Merlau: heilige Messe. 10.00 Uhr, Merlau: GrüMerl-<br />
Treff.<br />
Mittwoch, den 5. August 2009<br />
10.15 Uhr, <strong>Grünberg</strong>: heilige Messe.<br />
Donnerstag, den 6. August 2009<br />
19.00 Uhr, <strong>Grünberg</strong>: heilige Messe.<br />
Bitte beachten: Während der Ferien eingeschränkte Gottesdienstzeiten.<br />
Die katholische öffentliche Bücherei <strong>Grünberg</strong> ist am Samstag und<br />
Sonntag nach dem Gottesdienst geöffnet und an jedem zweiten<br />
Donnerstag im Monat nach dem Seniorentreffen von 16.30 bis<br />
17.30 Uhr. Jeden Sonntag lädt die Bücherei zum gemütlichen Beisammensein<br />
bei Kaffee, Tee und Gebäck ein. Bürozeiten in <strong>Grünberg</strong>:<br />
montags 17.15 bis 18.15 Uhr, dienstags 16.00 bis 17.30 Uhr,<br />
dienstags und donnerstags von 9.30 bis 11.30 Uhr; in Merlau: 1.<br />
und 2. Montag im Monat von 16.00 bis 17.00 Uhr. Tel. 0 64 01/62 15,<br />
Fax 0 64 01/2 14 95, E-Mail: holymary@01019freenet.de.<br />
Evangelische Stadtmission – Am Rondell 4<br />
Donnerstag, den 30. Juli 2009<br />
20.00 Uhr: Männerstammtisch.<br />
Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche<br />
Bethlehemsgemeinde <strong>Grünberg</strong>, Diebsturmstraße 24<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
9.00 Uhr: Abendmahlsgottesdienst mit Sup. i. R. Schillhahn.<br />
Neuapostolische Kirchengemeinde <strong>Grünberg</strong><br />
Bismarckstraße 17 – 35305 <strong>Grünberg</strong><br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
9.30 Uhr: Gottesdienst.<br />
Mittwoch, den 5. August 2009<br />
20.00 Uhr: Gottesdienst durch Bezirksapostel Koberstein.<br />
Evangelische Kirchengemeinden<br />
Lardenbach, Klein-Eichen, Weickartshain<br />
und Stockhausen<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
Lardenbach: 9.30 Uhr, Gottesdienst mit Herrn Keilholz. Kindergottesdienst<br />
macht Ferien bis einschließlich 30. August. Stockhausen:<br />
10.45 Uhr, Gottesdienst mit Herrn Keilholz.<br />
Evangelische Kirchengemeinde<br />
Lumda/Stangenrod/Lehnheim<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
18.00 Uhr: Gottesdienst in der Kirche Lehnheim, Dekan Heide.<br />
Evangelische Kirchengemeinde Queckborn<br />
Donnerstag, den 30. Juli 2009<br />
14.30 Uhr: Jugendtreff, Fahrt zum Niddastausee. Jeder bringt<br />
bitte etwas für das anschließende Picknick mit.<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
18.30 Uhr: Abendgottesdienst.<br />
Donnerstag, den 30. August 2009<br />
14.30 Uhr: Seniorennachmittag.<br />
Evangelische Kirchengemeinden<br />
Wirberg und Beltershain<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
Reinhardshain: 9.30 Uhr, Gottesdienst. Göbelnrod: 11.00 Uhr,<br />
Gottesdienst.<br />
Evangelische Kirchengemeinde Weitershain<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
9.30 Uhr: Gottesdienst in der Kirche Weitershain. 11.00 Uhr:<br />
Gottesdienst zur Kirmes in Rüddingshausen im Zelt.<br />
Katholische Pfarrgemeinde St. Elisabeth,<br />
Laubach und Weickartshain<br />
Katholisches Pfarramt, Gerhart-Hauptmann-Straße 4, 35321<br />
Laubach, Telefon (0 6405) 912 70, Fax (0 64 05) 9127 11. Pfarrbüro<br />
(Frau Bosch), Dienstag, 14.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch und Freitag,<br />
9.00 bis 12.00 Uhr. Pfarrer Clemens Matthias Wunderle, Telefon<br />
(0 64 05) 9 12 70.<br />
Sonntag, den 2. August 2009<br />
Weickartshain: 9.00 Uhr, heilige Messe. Laubach: 10.30 Uhr: heilige<br />
Messe.
30. Juli 2009 <strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 11<br />
Nach längerem Leiden, jedoch für uns unerwartet,<br />
verstarb meine geliebte Mutter, Schwester, Schwägerin<br />
und Tante<br />
Erika Schnitten<br />
geb. Otterbein<br />
* 27. 7. . . . . † 26. 9. . . . .<br />
Musteranzeige<br />
In stiller Trauer:<br />
Klaus Schmidt<br />
Ingeborg Mootz geb. Otten<br />
Karl und Monika Mootz<br />
..........., Wilhelmstraße 60<br />
Auf Wunsch der Verstorbenen fand die Trauerfeier<br />
in aller Stille statt.<br />
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Unser 4. Sohn ist auch ein Mädchen.<br />
* 5. August ...., 13.16 Uhr<br />
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Vermählung<br />
danken wir, auch im Namen unserer Eltern, recht<br />
herzlich.<br />
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Frank Peter Schrenz<br />
und Ehefrau Heike geb. Vogel<br />
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Wir verloben uns<br />
Joni Stehr<br />
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<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 12 30. Juli 2009<br />
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Gesamtauflage: 60.690<br />
Die Nr. 1 in Stadt und Landkreis Gießen, im westlichen Vogelsberg und<br />
im westlichen Wetteraukreis . . . Reichweite 173.000 Leser *<br />
streifzug<br />
Monatliches Freizeitmagazin für die Wetterau<br />
Verteilte Auflage:<br />
mtl. 40.000<br />
Exemplare<br />
Verteilte Auflage:<br />
mtl. 30.000<br />
Exemplare<br />
Pohlheimer Nachrichten<br />
Gesamtauflage: 13.000<br />
HZ-aktuell (Anzeigenblatt 1x mtl.)<br />
Auflage: 18.400<br />
3<br />
Das monatliche Kulturund<br />
Veranstaltungsmagazin<br />
für die Wetterau<br />
Das Magazin erscheint 4x<br />
jährlich als Beilage in der<br />
Gießener Allgemeinen und in<br />
zwei <strong>weitere</strong>n Tageszeitungen.<br />
*MA 2008/MHP<br />
Verteilte Auflage:<br />
60.000<br />
Exemplare<br />
Die Verteilung erfolgt über Verteilte Auflage:<br />
die Schulen im Stadt- und<br />
10.000<br />
Landkreis Gießen.<br />
Exemplare