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Nr. 31 · 15. Jahrgang 30. Juli 2009<br />

☎<br />

Wichtige Telefonnummern Amtliche<br />

Bekanntmachungen<br />

Polizeistation <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 43 0<br />

Überfall, Verkehrsunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110<br />

Zentrale Leitstelle des Landkreises Gießen für den<br />

Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,<br />

Steinstraße 1, Gießen . . . . . . . . . . . . . . . .06 41 / 79 49 73-0<br />

Feuerwehr-Notruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112<br />

Rettungsdienst-Notruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .112<br />

Qualifizierter Krankentransport . . . . . . . . . . . .0641 / 192 22<br />

Feuerwehr <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . .Tel./Fax: 7810<br />

Bürgerhaus »Gallushalle«, Hausmeister M. Theiß 0174/3 833395<br />

Stadtverwaltung <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8040<br />

Fax Stadtverwaltung <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . . . 804-103<br />

Ortsgericht <strong>Grünberg</strong> I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7268<br />

Sprechzeiten: Donnerstag von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

im Rathaus, 1. Stock und nach Vereinbarung<br />

Frauenbeauftrage Kirstin Theiß . . . . . . . . . .06401/8 04-1 13<br />

E-Mail: k.theiss@gruenberg.de<br />

Behindertenbeauftragte Bärbel Babutzka, Am Kohlgraben 8,<br />

<strong>Grünberg</strong>-Lumda . . . . . . . .(nach 17.00 Uhr) 064 01/2 2903 03<br />

Wasserwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804-177<br />

Oberhessen-Gas, Friedberg . . . . . . . . . . . . .01 80/1 00 64 27<br />

Jugend- und Drogenberatung (Beratungszentrum) . . . . 902 36<br />

Ärztlicher Notdienst (Gallushalle) . . . . . . . . . . . . . . 4363<br />

für den Stadtteil Weitershain<br />

Ärztlicher Notdienst Allendorf-Lumda . . . . . . . .064 07/85 00<br />

Ambulanter Pflegedienst der Stadt <strong>Grünberg</strong>, Londorfer<br />

Straße 34, (Sprechzeiten: Mo.–Fr. von 8.00 bis 11.00 Uhr,<br />

Di. und Do. von 14 bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung) 21414<br />

Diakonisches Werk . . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14-0<br />

Seniorenbüro <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14 14<br />

<strong>Grünberg</strong>er Tafel . . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 31 14 18<br />

<strong>Grünberg</strong>er Klamotte . . . . . . . . . . . . . . . 0 64 01/22 25 48<br />

Jugendpflege der Stadt <strong>Grünberg</strong> . . . . . . . . . . . . . 9032 30<br />

Revierförsterei <strong>Grünberg</strong> (gesamter Stadtwald) . . . . . . .14 89<br />

Schiedsamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9031 90<br />

Beratungs- und Koordinierungsstelle für ältere und<br />

pflegebedürftige Menschen, Kleine Mühlgasse 8,<br />

35390 Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(06 41) 9 7900 90<br />

Sozialer Pflegedienst MOBI . . . . . . . . . . . . . . . . . .910 90<br />

Haus der Senioren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .92 10<br />

Häusliche Alten- und Krankenpflege . . . . . . .17 33 oder 36 81<br />

Anruf-Linien-Taxi (ALT), Fa. Holzapfel . . . . . .01 71/4 9097 00<br />

VdK-Kreisverband Gießen . . . . . . . . . . . . . 06 41/9 6968 99<br />

Änderungen im Linienverkehr zur Theo-Koch-<br />

Schule <strong>Grünberg</strong> ab 24. August 2009<br />

Linie 70 Schulverkehr <strong>Grünberg</strong><br />

Linie 110 Gießen - Buseck - Reiskirchen - <strong>Grünberg</strong> und zurück<br />

Linie 700 Lich - Münster - Ettingshausen - <strong>Grünberg</strong><br />

und zurück<br />

Aufgrund geänderter Schülerzahlen gibt es im Bereich <strong>Grünberg</strong><br />

einige Anpassungen im Linienverkehr zum Schulanfang. Für einige<br />

Schülerinnen und Schüler aus einzelnen Ortsteilen ergeben<br />

sich daher geänderte Abfahrts- und Ankunftszeiten.<br />

Queckborn und Ettingshausen<br />

Die morgendliche Anfahrt von Queckborn und Ettingshausen<br />

durch die Linie 700 entfällt zukünftig. Der Bus fährt aus Kapazitätsgründen<br />

von Münster direkt nach <strong>Grünberg</strong>. Die Schülerinnen<br />

und Schüler aus den beiden Orten werden gebeten auf die Linie<br />

70 mit Abfahrt 6.51 Uhr (Ettingshausen Schule) bzw. 6.58 Uhr<br />

(Queckborn Dorfzentrum) auszuweichen. Hier verkehrt ab Ettingshausen<br />

ein Gelenkbus der ab Queckborn durch einen Solobus<br />

verstärkt wird, so dass hier ausreichend Kapazitäten zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Göbelnrod und Saasen<br />

Aufgrund gestiegener Schülerzahlen musste die Abfahrt nach der<br />

6. Stunde ab der TKS auf der Linie 110 angepasst werden. Schülerinnen<br />

und Schüler aus Göbelnrod und Saasen fahren um 13.00<br />

Uhr mit der Linie 110 zum Bahnhof <strong>Grünberg</strong> und steigen dort in<br />

die Vogelsbergbahn nach Göbelnrod und Saasen um. Dieser Zug<br />

wird von der Deutschen Bahn AG um einige Minuten nach hinten<br />

geschoben, so dass der Anschluss gewährleistet sein sollte. Die<br />

anschließende Fahrt der Linie 110 um 13.15 Uhr ab TKS Richtung<br />

Gießen hält dann aber nicht mehr in Göbelnrod und Saasen.<br />

Zusätzliche Abfahrt<br />

Die Fahrt der Linie 70 nach der 10. Stunde in alle <strong>Grünberg</strong>er<br />

Ortsteile fährt zukünftig auch donnerstags um 17.00 Uhr ab.<br />

Aufhebungssatzung zur Satzung<br />

über die Benutzung der Schuttabladeplätze<br />

(Erdkippen) der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I<br />

S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007<br />

(GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt<br />

<strong>Grünberg</strong> in ihrer Sitzung am 2. Juli 2009 die nachstehende Aufhebungssatzung<br />

zur Satzung über die Benutzung der Schuttabladeplätze<br />

(Erdkippen) der Stadt <strong>Grünberg</strong> beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Die Satzung über die Benutzung der Schuttabladeplätze (Erdkippen)<br />

der Stadt <strong>Grünberg</strong> vom 4. Juli 1980 wird hiermit aufgehoben.<br />

Artikel II<br />

Die Aufhebung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> · Frank Ide, Bürgermeister


<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 2 30. Juli 2009<br />

Aufhebungssatzung zur Gebührenordnung<br />

über die Benutzung des Schuttabladeplatzes<br />

(Erdkippe) der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I<br />

S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007<br />

(GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt<br />

<strong>Grünberg</strong> in ihrer Sitzung am 02. Juli 2009 die nachstehende Aufhebungssatzung<br />

zur Gebührenordnung über die Benutzung des<br />

Schuttabladeplatzes (Erdkippe) der Stadt <strong>Grünberg</strong> beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Die Gebührenordnung über die Benutzung des Schuttabladeplatzes<br />

(Erdkippe) der Stadt <strong>Grünberg</strong> vom 4. Juli 1980 wird hiermit<br />

aufgehoben.<br />

Artikel II<br />

Die Aufhebung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> · Frank Ide, Bürgermeister<br />

Änderungssatzung zur Satzung<br />

der Stadt <strong>Grünberg</strong> über die Beschaffung,<br />

Anbringung und Unterhaltung<br />

von Grundstücksnummernschildern<br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I<br />

S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007<br />

(GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt<br />

<strong>Grünberg</strong> in ihrer Sitzung am 02. Juli 2009 die nachstehende Änderungssatzung<br />

zur Satzung der Stadt <strong>Grünberg</strong> über die Beschaffung,<br />

Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern<br />

beschlossen:<br />

Artikel I<br />

In § 2 Absatz 6 der Satzung der Stadt <strong>Grünberg</strong> über die Beschaffung,<br />

Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern<br />

werden die Worte »… und die Hess. Brandversicherungskammer<br />

in Darmstadt« ersatzlos gestrichen.<br />

Artikel II<br />

Die Änderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> · Frank Ide, Bürgermeister<br />

Satzung über die Aufhebung<br />

von Teilbereichen der Straßen<br />

und Feldwirtschaftswege<br />

Flur 2 Nr. 63/2, 63/3, 63/4 und 65/7 in der Gemarkung <strong>Grünberg</strong><br />

Aufgrund des § 58 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S.<br />

546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember<br />

2008 (BGBl. I S. 2794), in Verbindung mit §§ 5 und 51 der<br />

Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt <strong>Grünberg</strong> in der Sitzung am<br />

2. Juli 2009 die nachstehende Satzung über die Aufhebung von<br />

Teilbereichen der Straßen und Feldwirtschaftswege Flur 2 Nr.<br />

63/2, 63/3, 63/4 und 65/7 in der Gemarkung <strong>Grünberg</strong> beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Die in der Gemarkung <strong>Grünberg</strong> gelegenen Straßen und Feldwirtschaftswege<br />

Flur 2 Nr. 63/2, 63/3, 63/4 und 65/7 werden in<br />

Teilbereichen aufgehoben. Die Parzellen verlieren damit die Eigenschaft<br />

als Straße bzw. Feldwirtschaftsweg für den genannten<br />

Bereich.<br />

Die Aufhebung bezieht sich auf die in der Anlage markierten<br />

Flächen.<br />

Artikel II<br />

Diese Satzung wird gemäß § 5 HGO am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

rechtswirksam.<br />

<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> · Frank Ide, Bürgermeister<br />

Sprechzeiten des AusländerInnenbeirates<br />

des Landkreises Gießen<br />

Montag, Mittwoch und Freitag – jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00<br />

Uhr, Telefon & Fax: 0641/9390-790.<br />

Netzwerk Tagespflege<br />

Kinderbetreuung im Landkreis Gießen<br />

Eltern helfen Eltern e. V Gießen • Katholische Familienbildungsstätte<br />

Großen-Buseck • Oberhessisches Diakoniezentrum<br />

• Johann-Friedrich-Stift Laubach • Kreisjugendamt •<br />

Städte und Gemeinden im Landkreis Gießen<br />

Sie suchen Betreuung für Ihr Kind? Sie überlegen als Tagesmutter<br />

(-vater, -oma…) zu arbeiten?<br />

Wir vermitteln:<br />

• Tagesmütter/-väter<br />

• Notmütter/-väter<br />

…die bei sich zu Hause oder in ihrem Haushalt Ihre Kinder betreuen.<br />

Wir suchen:<br />

• Tagespflegepersonen, die bereit sind im qualifizierten Tagespflegebereich<br />

mitzuarbeiten.<br />

Wir stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite.<br />

Tagespflegebüro für die Städte und Gemeinden Hungen, Lich,<br />

<strong>Grünberg</strong> und Laubach: Oberhessisches Diakoniezentrum Johann-Friedrich-Stift,<br />

Frau Elke Bär, Schottener Straße 2-4,<br />

35321 Laubach, Telefon (0 64 05) 82 71 80, Fax (0 64 05) 39 07, E-<br />

Mail: elke.baer@oberhess-diakonie.de.<br />

Städtische Richtlinien<br />

zur Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

sowie von Ordnungsmaßnahmen im Rahmen des<br />

Bund-/Länderprogramms »Städtebauliche Sanierung« durch die<br />

Stadt <strong>Grünberg</strong> innerhalb des förmlich festgelegten<br />

Sanierungsgebietes »Bereich Innenstadt II«<br />

I. Grundlagen der Förderung<br />

Auf Grundlage der »Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung<br />

der nachhaltigen Stadtentwicklung – RiLiSE«, vom 1. 7.<br />

2008 (Quelle: hess. Staatsanzeiger vom 21. 7. 2008, 30/2008 S.<br />

1906) – im folgenden »Landesrichtlinien« genannt – gewährt die<br />

Stadt <strong>Grünberg</strong> Mittel für private Modernisierungs-, Instandsetzungs-<br />

und Freiflächengestaltungsmaßnahmen sowie für Ordnungsmaßnahmen,<br />

um eine Verbesserung der Wohn-, Geschäftsund<br />

Wohnumfeldverhältnisse im privaten Bereich zu erreichen.<br />

II. Voraussetzungen für den Fördermitteleinsatz<br />

Gemäß den Landesrichtlinien (RiLiSE) ist Voraussetzung für den<br />

Einsatz von Fördermittteln für private Modernisierungs-, Instandsetzungs-<br />

und Freiflächengestaltungsmaßnahmen, dass<br />

– das betreffende Grundstück innerhalb des förmlich festgelegten<br />

Sanierungsgebietes »Bereich Innenstadt II« (Abgrenzung<br />

siehe Anlage 1) der Stadt <strong>Grünberg</strong> gelegen ist,<br />

– mit den Maßnahmen noch nicht begonnen wurde.<br />

Weitere Voraussetzung für die Förderung von Modernisierungsund<br />

Instandsetzungsmaßnahmen ist, dass<br />

– sich der Eigentümer gegenüber der Stadt verpflichtet hat,<br />

bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

durchzuführen,<br />

– dass im Rahmen der Sanierungsmaßnahme »Altstadt« keine<br />

Städtebaufördermittel in das Gebäude geflossen sind.<br />

Generelle Voraussetzung für die Förderung privater Maßnahmen<br />

ist, dass die jeweiligen Eigentümer hinsichtlich Gestaltung und<br />

Ausführung eine städtebauliche Oberleitung durch die Stadt auf<br />

Grundlage der gültigen Gestaltungssatzung der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />

anerkennen und in diesem Zusammenhang gestellte Bedingungen<br />

und Auflagen akzeptieren.<br />

Die Stadt legt einen Schwerpunkt auf energetische Modernisierung<br />

bei der Förderung zum nachhaltigen Klimaschutz und bindet<br />

die Vergabe der Fördermittel daran, dass das jeweils vorhandene<br />

Potenzial zur energetischen Gebäudeoptimierung in einem<br />

akzeptablen Maße genutzt wird. Der Eigentümer hat vor Vergabe<br />

von Fördermitteln einen Energieberater einzubinden, der dieses<br />

Potenzial ermittelt.<br />

III. Zuwendungsfähige Maßnahmen und Kosten<br />

Bei der Ermittlung der Kosten können alle baulichen Maßnahmen<br />

berücksichtigt werden, die zur Erreichung der Sanierungs-


30. Juli 2009 <strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 3<br />

ziele durchgeführt werden müssen und bei Wohnraum den Ausstattungsstandard<br />

des öffentlich geförderten Wohnungsbaus<br />

nicht übersteigen.<br />

Zuwendungsfähig sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

an nicht zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden, die<br />

nach ihrer inneren und äußeren Beschaffenheit Missstände oder<br />

Mängel im Sinne von §177 Baugesetzbuch (BauGB) aufweisen.<br />

Modernisierung ist die Beseitigung von Missständen durch bauliche<br />

Maßnahmen, die gemäß den Sanierungszielen den Gebrauchswert<br />

von Gebäuden nachhaltig erhöhen, damit sie insbesondere<br />

den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und<br />

Arbeitsverhältnisse entsprechen.<br />

Instandsetzung ist die Behebung von baulichen Mängeln durch<br />

Maßnahmen, die gemäß den Sanierungszielen die bestimmungsgemäße<br />

Nutzung oder den städtebaulich gebotenen Zustand von<br />

Gebäuden wieder herstellen.<br />

Im Rahmen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

können auch bauliche Maßnahmen gefördert werden, die die<br />

allgemeinen Wohn- und Wohnumfeldverhältnisse verbessern,<br />

dies gilt insbesondere für die Anlage und den Ausbau von Grünanlagen<br />

und Stellplätzen.<br />

Private Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind<br />

unabhängig von der Modernisierung von Gebäuden förderfähig,<br />

soweit sie auch dem öffentlichen Interesse dienen.<br />

Die Neugestaltung von Schaufensterfronten sowie Eingangsbereichen<br />

von Läden dient der Verbesserung des optischen Erscheinungsbildes<br />

im Sanierungsgebiet. Solche Maßnahmen sind förderfähig,<br />

sofern die baulichen Maßnahmen entsprechend den Gestaltungswünschen<br />

und -vorstellungen der Stadt, vertreten durch<br />

eine städtebauliche Oberleitung, durchgeführt werden.<br />

Handwerkliche Eigenleistungen privater Bauherren sind zuwendungsfähig.<br />

Materialkosten bzw. Sachleistungen werden bis zum<br />

tatsächlichen Aufwand, Arbeitsleistungen werden mit einem<br />

Stundensatz von 10,00 Euro bei Vorlage eines Bautagebuchs anerkannt.<br />

Berechnet werden die maximal anerkennbaren Eigenleistungsstunden<br />

über den Stundenaufwand, den ein Unternehmen<br />

für die gleiche Arbeit aufzuwenden hätte. Dieser wird im Verhältnis<br />

Lohn- zu Materialkosten im Verhältnis 60 zu 40 (Unternehmer-Stundenlohn<br />

30 Euro netto) berechnet. Grundsätzlich<br />

sind auch für die in Eigenleistung durchzuführenden Gewerke<br />

Unternehmerangebote einzuholen bzw. in der Kostenermittlung<br />

alternativ Unternehmerkosten zu kalkulieren. Selbsthilfeleistungen<br />

sind nur förderfähig, sofern sie fachgerecht und entsprechend<br />

den anerkannten Regeln der Baukunst durchgeführt werden.<br />

Bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten sind nicht zu<br />

berücksichtigen:<br />

– Kosten für reine Instandhaltungsleistungen,<br />

– die Kosten für Möbel, Textilien und Arbeitsgerät,<br />

– Kosten der Finanzierung und Verwaltungsleistungen des<br />

Bauherrn,<br />

– Kosten, die der Eigentümer aufgrund anderer gesetzlichen<br />

Vorschriften zu tragen hat,<br />

– Kostenzuschüsse Dritter (andere Förderungsprogramme),<br />

– Kosten, die ausschließlich für Aufgaben der Denkmalpflege<br />

anfallen,<br />

– unterlassene Instandsetzung, soweit der Eigentümer nicht<br />

nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar<br />

oder ihm nicht zuzumuten war; unterlassene Instandsetzung<br />

wird in der Regel mit pauschal 10 % der anerkennbaren<br />

Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme<br />

angesetzt,<br />

– Mehrwertsteuer, sofern der Bauherr vorsteuerabzugsberechtigt<br />

ist.<br />

IV. Förderungshöhe<br />

Die Höhe der Förderung aus Städtebaufördermitteln ist begrenzt<br />

auf den Kostenbetrag, der dem Eigentümer nach § 177 BauGB zu<br />

erstatten ist (Kostenerstattungsbetrag).<br />

Die Berechnung des Kostenerstattungsbetrages erfolgt durch die<br />

Stadt oder ein von ihr beauftragtes Büro nach Vorgabe der Landesrichtlinien<br />

(RiLiSE).<br />

Der Eigentümer erhält i. d. R. einen Modernisierungszuschuss bis<br />

zur Höhe des Kostenerstattungsbetrages, maximal jedoch 30 %<br />

der förderfähigen Kosten. In begründeten Einzelfällen kann eine<br />

darüber hinaus gehende Förderung (höherer Zuschuss oder zusätzliches<br />

Modernisierungsdarlehen) gewährt werden. Dies bedarf<br />

der Zustimmung des Magistrats der Stadt <strong>Grünberg</strong>.<br />

Bei Durchführung des Vorhabens in Bauabschnitten werden die<br />

Fördermittel zunächst als zins- und tilgungsfreies Modernisierungsdarlehen<br />

ausbezahlt, das erst bei Abschluss aller Bauabschnitte<br />

in einen Zuschuss umgewandelt wird.<br />

Nach zustimmender Beschlussfassung durch den Magistrat wird<br />

ein Modernisierungsvertrag zwischen der Stadt <strong>Grünberg</strong> und<br />

dem Eigentümer abgeschlossen. Sofern der Eigentümer dem zustimmt,<br />

kann die Stadt den Modernisierungvertrag mit einem<br />

Dritten, z. B. dem Pächter, als Bauherrn für das betreffende Objekt<br />

abschließen.<br />

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht<br />

nicht.<br />

V. Auszahlung und Sicherung der Fördermittel<br />

Die Sanierungsfördermittel werden in der Regel anteilig nach<br />

Baufortschritt und Rechnungslegung ausbezahlt. Weitere Voraussetzungen<br />

der Auszahlung sind:<br />

– Eintragung einer Grundschuld ab einem Fördermitteleinsatz<br />

in Höhe von 10.000 Euro, sofern Fördermittel bereits vor Abschluss<br />

der Maßnahme anteilig ausgezahlt werden. Nach<br />

vertragsgemäßem Abschluss des Vorhabens und Prüfung der<br />

Schlussrechnung erteilt die Stadt die Löschungsbewilligung,<br />

– Nachweis der notwendigen Versicherungen (z. B. Feuerversicherung,<br />

Bauherren-Haftpflichtversicherung und Bauleistungsversicherung).<br />

VI. Durchführung<br />

Die Stadt berät kostenlos modernisierungswillige Eigentümer<br />

hinsichtlich der durch-zuführenden Maßnahmen, der Gestaltungsanforderungen<br />

und der Finanzierung. Sie kann sich hierbei<br />

ihrer Beauftragten bedienen.<br />

Bei umfassenden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

ist eine detaillierte Kostenschätzung auf der Grundlage<br />

der DIN 276 mit Spezifikation der durchzuführenden Maßnahmen,<br />

mit Angaben zur Einhaltung der Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV) in der jeweils gültigen Fassung, vorzulegen. Für die in Eigenleistung<br />

zu erbringenden Gewerke sind Materialkosten und<br />

Arbeitsaufwand getrennt anzugeben.<br />

Ist bei einer Auftragsvergabe für Bauleistungen ein Ausschreibungsverfahren<br />

nach VOB nicht zwingend notwendig, so sollten<br />

mindestens 3 Vergleichsangebote eingeholt werden.<br />

Bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften kann die Stadt die<br />

Fördermittel zurückfordern.<br />

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach dem Einsatz der Eigenmittel<br />

und entsprechend dem Baufortschritt bis zu 90 % der<br />

vereinbarten Zuschusshöhe. Die endgültige Feststellung der Zuschusshöhe<br />

und Auszahlung des Restzuschusses durch die Stadt<br />

<strong>Grünberg</strong> erfolgt nach Überprüfung der Schlussrechnung und<br />

der Durchführung der Abnahme der Baumaßnahme durch die<br />

von der Stadt beauftragten Büros.<br />

Bei der Abnahme ist zu überprüfen, ob alle mit dem Eigentümer<br />

vereinbarten Vertragsabreden eingehalten wurden und insbesondere<br />

die Regeln der Gestaltungssatzung bzw. die städtebaulichen<br />

Zielsetzungen berücksichtigt worden sind.<br />

VII. Modernisierungsvertrag<br />

In dem mit dem Eigentümer abzuschließenden Modernisierungsvertrag<br />

wird insbesondere folgendes vereinbart:<br />

– Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen,<br />

– der Fertigstellungstermin,<br />

– die Höhe der förderungsfähigen Kosten,<br />

– die Höhe des Sanierungszuschusses/Darlehens,<br />

– ggf. die dingliche Sicherung der Sanierungsmittel im Grundbuch,<br />

– die Verfahrensweise hinsichtlich Abrechnung, Abschlags- und<br />

Schlusszahlungen,<br />

– Erläuterungen zum Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB.<br />

VIII. Ordnungsmaßnahmen<br />

Die Kosten für die Beseitigung von baulichen Anlagen zur Freilegung<br />

von Grundstücken, soweit dies erforderlich ist, um das Sanierungsziel<br />

zu erreichen, können bis zu 100 % erstattet werden.<br />

Voraussetzung hierzu ist, dass vor Beginn der Abbruch- und Abräumarbeiten<br />

ein Ordnungsmaßnahmevertrag abgeschlossen<br />

worden ist und dass eine entsprechende Stellungnahme durch die<br />

städtebauliche Oberleitung zu dem Vorhaben vorliegt.<br />

Die Förderung ist entsprechend den Landesrichtlinien (RiLiSE)<br />

beschränkt auf den unrentierlichen Anteil der im Zusammenhang<br />

mit der Ordnungsmaßnahme erfolgenden Baumaßnahmen<br />

(Wohnumfeldverbesserung, Neubau oder Modernisierungsmaßnahmen).<br />

Der Eigentümer hat den Nachweis der Unrentierlichkeit<br />

zu erbringen.<br />

In dem mit dem Eigentümer abzuschließenden Ordnungsmaß-


Bearbeitet:<br />

Gezeichnet:<br />

Geprüft:<br />

Datum:<br />

Juni 2009<br />

Juni 2009<br />

Juni 2009<br />

Name:<br />

Mahal<br />

Mahal<br />

Stoll<br />

Unterschrift<br />

Projektnummer:<br />

Zeichnungsnummer:<br />

Versionnummer:<br />

Zeichnungsdatei:<br />

Juni 2009/ Unterschrift<br />

8423<br />

ZN 8423 1<br />

Version 1<br />

Der Planverfasser: DSK Wiesbaden, den<br />

<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 4 30. Juli 2009<br />

nahmevertrag, der der Zustimmung des Magistrats der Stadt<br />

<strong>Grünberg</strong> bedarf, wird insbesondere folgendes vereinbart:<br />

– Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen,<br />

– die Höhe der Kostenerstattung,<br />

– Fristen für die Bauausführung,<br />

- die Verfahrensweise hinsichtlich Abrechnung, Abschlags- und<br />

Schlusszahlungen,<br />

– Erläuterungen zum Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB.<br />

IX. Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinien treten mit dem Tag nach der Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />

Frank Ide, Bürgermeister<br />

Anlage:<br />

Lageplan mit Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes<br />

»Bereich Innenstadt II« der Stadt <strong>Grünberg</strong>.<br />

Legende<br />

Grenze Sanierungsgebiet Bereich Innenstadt II<br />

Sanierungsmaßnahme<br />

Bereich Innenstadt II<br />

Abgrenzung des förmlich festgelegten<br />

Sanierungsgebietes<br />

Maßstab:<br />

1:1000<br />

Satzung der Stadt <strong>Grünberg</strong> über die förmliche Festlegung<br />

des Sanierungsgebietes »Bereich Innenstadt II«<br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I S.<br />

142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007<br />

(GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung<br />

vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch<br />

Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) hat<br />

die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Grünberg</strong> in ihrer<br />

Sitzung am 2. Juli 2009 die folgende Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Festlegung des Sanierungsgebietes<br />

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche<br />

Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor.<br />

Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen<br />

wesentlich verbessert bzw. umgestaltet werden. Das insgesamt<br />

18,1 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet<br />

gemäß § 142 Abs. 3 BauGB förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung<br />

»Bereich Innenstadt II«.<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes umfasst<br />

alle Grundstücke innerhalb des dieser Satzung als Anlage beigefügten<br />

Lageplans im Maßstab 1:1000. Der Lageplan ist Bestandteil<br />

dieser Satzung.<br />

Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes<br />

durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen<br />

und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen<br />

neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen<br />

dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmerechtes (§§<br />

136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden.<br />

§ 2<br />

Sanierungsverfahren<br />

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren<br />

durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften<br />

der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung. Die Genehmigungspflichten<br />

nach § 144 BauGB werden nicht ausgeschlossen.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung<br />

rechtsverbindlich.<br />

Hinweise<br />

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird besonders<br />

hingewiesen.<br />

Diese können, neben anderen einschlägigen Regelungen und der<br />

Sanierungssatzung nebst Lageplan vom Tage der Bekanntmachung<br />

an im Rathaus, beim Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong>, Bauamt,<br />

Rabegasse 1, 35305 <strong>Grünberg</strong>, während der üblichen Dienstzeiten<br />

von jedermann eingesehen werden.


Bearbeitet:<br />

Gezeichnet:<br />

Geprüft:<br />

Datum:<br />

Juni 2009<br />

Juni 2009<br />

Juni 2009<br />

Name:<br />

Mahal<br />

Mahal<br />

Stoll<br />

Unterschrift<br />

Projektnummer: 8423<br />

Zeichnungsnummer: ZN 8423 1<br />

Versionnummer: Version 1<br />

Zeichnungsdatei:<br />

Maßstab:<br />

Der Planverfasser: DSK Wiesbaden, den<br />

Juni 2009/ Unterschrift<br />

30. Juli 2009 <strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 5<br />

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird<br />

auf die Voraussetzungen zur Geltendmachung<br />

der Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften<br />

und von Mängeln der Abwägung<br />

sowie die Rechtsfolgen des §<br />

215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine Verletzung der in § 214<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />

BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />

und Formvorschriften<br />

und<br />

2. eine unter Berücksichtigung<br />

des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der<br />

Vorschriften über das Verhältnis<br />

des Bebauungsplans<br />

und des Flächennutzungsplans<br />

und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2<br />

BauGB beachtliche Mängel<br />

des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb von zwei<br />

Jahren seit Bekanntmachung der<br />

Satzung schriftlich gegenüber der<br />

Stadt <strong>Grünberg</strong> geltend gemacht<br />

worden sind. Der Sachverhalt, der<br />

die Verletzung oder den Mangel<br />

begründen soll, ist darzulegen.<br />

<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />

Frank Ide, Bürgermeister<br />

Legende<br />

Grenze Sanierungsgebiet Bereich Innenstadt II<br />

Sanierungsmaßnahme<br />

Bereich Innenstadt II<br />

Abgrenzung des förmlich festgelegten<br />

Sanierungsgebietes<br />

Anlage:<br />

Lageplan mit Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes »Bereich Innenstadt II«<br />

der Stadt <strong>Grünberg</strong>.<br />

1:1000<br />

Ortssatzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen<br />

und Warenautomaten<br />

einschließlich an sie zu stellender besonderer Anforderungen zum Schutz von Bauten, Straßen, Plätzen usw. im Bereich der Altstadt<br />

und den angrenzenden Teilen der Höfenvorstadt (Zone 1) sowie den übrigen Abschnitten des Bereichs Innenstadt II (Zone 2)<br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I S.<br />

142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007<br />

(GVBl. I S. 757) in Verbindung mit der Hessischen Bauordnung<br />

(HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) hat die Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt <strong>Grünberg</strong> in der Sitzung am<br />

2. Juli 2009 die nachstehende Satzung beschlossen:<br />

Teil I: Einleitende Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

1. Die Gültigkeit dieser Satzung erstreckt sich auf den Bereich<br />

der Altstadt von <strong>Grünberg</strong> gemäß Abgrenzung auf beigefügter<br />

Übersichtskarte und die angrenzenden Teile der Höfenvorstadt<br />

als Zone 1 sowie die übrigen Abschnitte des Bereichs Innenstadt<br />

II als Zone 2. Beide Zonen sind in der Übersichtskarte<br />

im Maßstab 1:5000 dargestellt.<br />

Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

2. Die Satzung gilt nur insoweit, als nicht durch einen Bebauungsplan<br />

andere Festsetzungen getroffen worden sind.<br />

§ 2 Zielsetzung<br />

1. Im Geltungsbereich dieser Satzung dürfen nur solche Bauwerke<br />

zugelassen werden, die vorbehaltlich des § 4 Abs. 1 vorwiegend<br />

dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung dienen.<br />

2. Das Gebiet der Höfenvorstadt sowie die gesamte Zone 2 gem.<br />

beigefügter Übersichtskarte ist Sanierungsgebiet. Durch Erneuerungsmaßnahmen<br />

in diesem Gebiet sollen entsprechend<br />

den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen<br />

Stadtentwicklung – RiLiSE vom 1. Juli 2008 – funktionale<br />

Missstände behoben und substanzielle Mängel beseitigt<br />

werden. Für die in diesem Gebiet lebenden Menschen sind<br />

die Voraussetzungen für die Sicherheit und für gesunde Wohnund<br />

Arbeitsverhältnisse zu schaffen.<br />

Gleichzeitig soll durch die Maßnahme das historisch geprägte<br />

Stadtbild erhalten und verstärkt zum Ausdruck gebracht werden.<br />

Teil II: Besondere Anforderungen an die Gestaltung<br />

von Bauwerken in Zone 1<br />

§ 3 Neubau und Abbruch von Bauwerken<br />

1. Durch Neubauten, Umbauten und Instandsetzungsarbeiten<br />

darf der bauliche Charakter des vorhandenen Stadtbildes<br />

nicht wesentlich verändert werden. Im Übrigen gilt § 34<br />

BauGB mit der Maßgabe, dass auch die Traufhöhe ein zu beachtendes<br />

Kriterium darstellt.<br />

2. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das charakteristische<br />

Straßenbild durch die beabsichtigte Baumaßnahme<br />

nicht wesentlich beeinträchtigt wird.<br />

3. Soweit mit Rücksicht auf das historische Orts- und Straßenbild<br />

die Erhaltung von Bauwerken oder Bauteilen der Zielsetzung<br />

dieser Satzung entspricht, kann die Erteilung einer Abbruchgenehmigung<br />

davon abhängig gemacht werden, dass eine<br />

Baulücke durch einen dieser Satzung entsprechenden Ersatzbau<br />

geschlossen wird. Kann oder will der Eigentümer diese<br />

Verpflichtung nicht erfüllen, soll die Gemeinde die Baugebots-<br />

und Enteignungsregelungen des BauGB (§ 85.6 BauGB)<br />

nutzen bzw. die erforderlichen Maßnahmen nach einem Erwerb<br />

des Grundstücks selbst durchführen.<br />

§ 4 Einfügungsgebot<br />

1. Alle Bauwerke sind so zu gestalten, dass sie ein auf die Umgebung<br />

abgestimmtes Äußeres erhalten. Sie müssen sich nach<br />

Stellung, Größe und Umriss, nach Bauart und Baustoff, nach<br />

Maßstab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und<br />

der Behandlung der Außenwandflächen, dem vorhandenen<br />

Stadt-, Straßen- und Platzbild einfügen. Dies gilt für Neubauten<br />

ebenso wie für Veränderungen und Ausbesserungsarbeiten<br />

an bestehenden Gebäuden.<br />

2. Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken sind so durchzuführen,<br />

dass die ursprüngliche Bauart unbeeinträchtigt erhalten<br />

bleibt.<br />

3. Für Veränderungen an Baudenkmälern, die in der beigefügten<br />

Denkmalliste aufgeführt sind, ist die Zustimmung des Landeskonservators<br />

erforderlich. Im Übrigen gilt das Denkmal-


<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 6 30. Juli 2009<br />

schutzgesetz in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl.<br />

I.1986, S. 12169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober<br />

2001 (GVBl. I 2001, S. 434)).<br />

§ 5 Dachneigungen, Dachdeckungsmaterial<br />

1. Die Dachneigung aller Gebäude, die von öffentlichen Verkehrsflächen<br />

aus sichtbar sind, muss mehr als 35° betragen.<br />

Flachdächer sind unzulässig. Die Flachdächer auf eingeschossigen<br />

Gebäuden sind begehbar herzustellen oder zu bepflanzen.<br />

2. Als Dachdeckungsmaterial ist für geneigte Dächer nur zulässig.<br />

Naturschiefer, Faserzement (strukturiert als Schieferersatz;<br />

anthrazit), engobierte Tonziegel, Biberschwänze, Betondachstein<br />

(rot, dunkelbraun, anthrazit). Blech, großformatiges<br />

Wellasbest und sonstige Kunststoffplatten sind nicht zulässig.<br />

Der Ortgang ist analog zu den benachbarten Altbauten auszuführen.<br />

3. Antennen- und Solaranlagen sowie sonstige technische Aufbauten<br />

sind nur auf den vom öffentlichen Raum abgewandten<br />

Dachflächen zulässig.<br />

§ 6 Dachaufbauten, Dacheinschnitte<br />

1. Dachaufbauten mit senkrechten Fensterflächen dürfen entsprechend<br />

den bestehenden Vorbildern nur entweder als<br />

Zwerchhäuser in der Mitte der Längsfront bei nicht mehr als<br />

zweigeschossigen Gebäuden oder als Einzelgauben mit einem<br />

einzelnen oder zwei gekuppelten Fenster ausgeführt werden.<br />

Die Seitenflächen sind zu verkleiden. Der seitliche Abstand<br />

der Dachaufbauten vom Dachrand muss mindestens 1,50 m<br />

betragen.<br />

2. Dacheinschnitte und Dachanhebungen sind nur in solchen<br />

Dachflächen zulässig, die vom öffentlichen Raum abgewandt<br />

sind.<br />

§ 7 Fassaden, Material<br />

1. Der Außenputz ist möglichst glatt oder von Hand verrieben zu<br />

behandeln und in der Regel mit Kalk- oder Mineralanstrich zu<br />

versehen. Glänzende Anstriche auf Putz- und Steinflächen<br />

sind grundsätzlich nicht zulässig.<br />

2. Das Verkleiden der von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen<br />

aus sichtbaren Außenfronten mit Blech, poliertem<br />

oder geschliffenem Werkstein (z.B. Marmorplatten), glasierten<br />

Keramikplatten, Kunstschiefer (ausgenommen mit der Farbe<br />

anthrazit), Mosaik, Glas oder Kunststoff aller Art oder die Verwendung<br />

von Aluminiumfassaden, Eternitfassaden aus<br />

großflächigen Platten, Eternit-Colorit-Fassaden, Bitumenpresspappe<br />

mit immitierter Backsteinoberfläche und ähnlich<br />

wirkenden Anstrichen ist unzulässig. Unglasierte keramische<br />

Platten in gedämpften Farbtönen und heimische Werksteine<br />

sind nur an Sockeln, sowie sie in Farbe und Größe das Bauwerk<br />

nicht stören, zulässig.<br />

§ 8 Fachwerkerhaltung<br />

1. Die Eigentümer sind verpflichtet, das bei Instandsetzungsarbeiten<br />

zutage tretende Holzfachwerk wieder sichtbar zu machen,<br />

wenn es baukünstlerischen bzw. bauhistorischen Wert<br />

besitzt oder wenn es städtebaulich erwünscht ist. Die Gefache<br />

sind glatt zu verputzen und wie § 7.1 entsprechend zu behandeln.<br />

Die Ortbretter und Gesimse sind in dunklen Farben zu<br />

halten. Ölfarbanstrich des Holzwerkes ist zu vermeiden, Lasuren<br />

sind zulässig.<br />

2. Die vorhandenen Inschriften und Schnitzwerke sind textlich,<br />

figürlich und in der Ausführung als Ausdruck der früheren<br />

Gesinnung der Bürger in jedem Fall zu erhalten und nach Angaben<br />

der Denkmalspflege farbig zu gestalten.<br />

§ 9 Schaufenster, Schaukästen, Warenautomaten<br />

1. Die Größe und Ausführung von Schaufenstern muss in einem<br />

harmonischen Verhältnis zur Gesamtfassade und Umgebung<br />

stehen. Pfeiler und Stützen sind so anzuordnen, dass sie vor<br />

oder zwischen der Schaufensterscheiben stehen und sich dem<br />

Charakter des Fachwerkes anpassen. Die Ausbildung von Vitrinen<br />

zwischen den Fachwerkstützen (Pfeiler) ist zulässig.<br />

Das Einrichten von Schaufenstern über dem Erdgeschoss ist<br />

unzulässig.<br />

2. Als Konstruktionsmaterial sind stark profilierte und metallic<br />

glänzende Tür- und Fensterumrahmungen nicht zulässig.<br />

3. Das Anbringen und Aufstellen von Schaukästen und Warenautomaten<br />

an den vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren<br />

Außenwänden ist verboten. Ausnahmen sind zugelassen<br />

für Haus- und Ladeneingänge sowie für Toreinfahrten, Reulen<br />

und Bauwiche, wenn die geplanten Vorrichtungen sich einwandfrei<br />

in die bauliche Umgebung einfügen.<br />

§ 10 Fenster und Hauseingangstüren<br />

1. Originale historische Haustüren dürfen nur im Einvernehmen<br />

mit dem Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> und dem Landeskonservator<br />

entfernt und ersetzt werden.<br />

2. Neue Türen und Fenster müssen sich in Form und Größe den<br />

vorhandenen oder benachbarten Maßverhältnissen anpassen.<br />

Sind Gewändeumrahmungen vorhanden oder vorgesehen, so<br />

ist möglichst ein unauffälliger Naturstein zu verwenden; Verwendung<br />

von Kunststein ist nur dann zulässig, wenn er feinkörnig,<br />

mit rauer Oberfläche über Natursteinmehl hergestellt<br />

wird.<br />

3. Neue Fenster sind aus Holz herzustellen. Einscheibenfenster<br />

ohne Sprossen sind nur in Ausnahmefällen bei kleinen Öffnungen<br />

zulässig.<br />

4. Wird ein Oberlicht erforderlich, ist das Fenster im harmonischen<br />

Verhältnis 2:3 zu unterteilen und vierflüglig mit einem<br />

Kämpfer oder einem Mittelpfosten durchzuführen. Dreiflüglige<br />

Fenster sind unzulässig.<br />

§ 11 Markisen, Kragplatten, vorgelagerte Eingangstreppen<br />

1. Sonnenmarkisen dürfen bedeutsame Architekturteile nicht<br />

überschneiden, müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens<br />

2,20 m haben und mit ihrer Vorderkante mindestens 50<br />

cm vor dem Bordsteinrand liegen. Farben, die sich in die farbliche<br />

Umgebung nicht harmonisch einfügen, sind unzulässig.<br />

2. Kragplatten über Schaufenstern sind nur dann zulässig, wenn<br />

durch deren Anordnung das Gesamtbild der Straße oder des<br />

Gebäudes selbst nicht beeinträchtigt wird. Die Oberseite der<br />

Kragplatte ist wegen der möglichen Draufsicht ebenfalls harmonisch<br />

zu gestalten.<br />

3. Den Hauseingängen vorgelagerte Treppenstufen, die die Verkehrssicherheit<br />

beeinträchtigen, sind in das Hausinnere zu<br />

verlegen.<br />

§ 12 Hauszwischenräume, Stadtmauer<br />

1. Die schmalen Zwischenräume (Reulen, Bauwiche) zwischen<br />

alten Gebäuden sind nach der Straße hin in einer Höhe von<br />

2,20 m in unauffälliger Weise zu schließen.<br />

2. Anbauten an die noch vorhandenen Stadtmauerteile sind untersagt.<br />

Mauerdurchbrüche durch die Stadtmauer zur Schaffung<br />

von Toren, Fenstern und Öffnungen aller Art sind unzulässig.<br />

§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten<br />

1. Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne dieser<br />

Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der<br />

Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe<br />

oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus<br />

sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen,<br />

Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für<br />

Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte<br />

Säulen, Tafeln und Flächen; darunter fallen auch Hinweistafeln<br />

mit Angaben zu historischen Sachverhalten oder Wegeführungen.<br />

2. Für die Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen gelten<br />

die §§ 3 und 9 HBO (Gestaltung). Die dort festgelegten Anforderungen<br />

werden insbesonders nicht erfüllt:<br />

a. wenn sie sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff und<br />

farblicher Gestaltung dem Bauwerk nicht unterordnen,<br />

b. wenn sie Gebäude und Bauteile von künstlerischer und geschichtlicher<br />

Bedeutung in ihrer Wirkung beeinträchtigen,<br />

c. bei regelloser Anbringung,<br />

d. bei Häufung (mehr als zwei) gleicher oder miteinander unvereinbarer<br />

Werbeanlagen,<br />

e. bei dominierender, die Gestalt der Gebäude überlagernder<br />

Wirkung durch übermäßige Größe, Farben, Ort und Art der<br />

Anbringung und dergleichen.<br />

3. Nicht zulässig sind:<br />

a. Anlagen in Form von Blinklicht, Lauflicht und sich bewegenden<br />

Konstruktionen,<br />

b. die Verwendung greller sowie fluoreszierender Farben,<br />

c. die Verwendung grüner Farbe in und an Straßeneinrichtungen,<br />

Kreuzungen und Verkehrsampelanlagen,<br />

d. orthogonal oder schräg zur Fassade angeordnete Buchstaben,<br />

e. offenliegende NEON-Schriften an reinen Fachwerkhäusern,<br />

f. Fremdwerbung (Werbung für Waren, die nicht auf dem betreffenden<br />

Grundstück angeboten werden).<br />

4. Firmenaufschriften müssen in ihrer Größe dem Maßstab der<br />

Fassade entsprechen und sind vorzugsweise in mit auf der<br />

Wandfläche aufgesetzten Buchstaben aus Metall oder Holz.


30. Juli 2009 <strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 7<br />

Aussteckschilder sollen in ihrer Ausladung nicht mehr als 1,25<br />

m über die Gebäudefront hinausragen und müssen mindestens<br />

0,5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Die Unterkante muss<br />

mindestens 2,50 m über der Bürgersteigskante liegen. Für<br />

Aussteck transparente und Auslegertransparente ist sinngemäß<br />

zu verfahren.<br />

5. Bei Verwendung von Kastenschriften und Leuchtfriesen, die<br />

mit Acrylglas abgedeckt sind, ist der Querschnitt so gering wie<br />

möglich zu halten.<br />

In jedem Fall sollen die Anlagen nach Möglichkeit handwerklich<br />

gestaltet werden.<br />

6. Der Anteil von Markenartikelwerbung soll 1/3 der Gesamtfläche<br />

nicht überschreiten.<br />

7. Die Genehmigungs- und Anzeigepflicht gem. § 81 Abs. 7 HBO<br />

(örtliche Bauvorschriften, Absatz: Werbeanlagen) wird entsprechend<br />

ausgeweitet und gilt auch für die Veränderung von<br />

Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung, ausgenommen Praxisschilder<br />

für Ärzte usw. im üblichen Format von ca. 30x40 cm.<br />

Ausgenommen hiervon sind Werbeampeln an Gaststätten,<br />

Pensionen, Apotheken, Hotels.<br />

8. Vorhandene Werbeanlagen, die den Bestimmungen dieser Satzung<br />

widersprechen und das Straßenbild erheblich beeinträchtigen,<br />

sind nach Ablauf von drei Jahren ab Inkrafttreten<br />

dieser Satzung zu beseitigen oder an Bestimmungen dieser<br />

Satzung anzupassen.<br />

Teil III: Besondere Anforderungen an die Gestaltung<br />

von Bauwerken in Zone 2<br />

§ 14 Besondere Gestaltungsanforderungen in Zone 2<br />

Um den besonderen Charakter der Zone 2 als Villengebiet zu<br />

schützen und weiterzuentwickeln gelten hier die folgenden Vorschriften:<br />

a. das Einfügungsgebot entsprechend dem § 4 dieser Satzung,<br />

dem entspricht eine Regelbebauung von zwei Geschossen plus<br />

Dach,<br />

b. die Gestaltungsanforderungen an Dächer und Dachdeckungsmaterialien<br />

entsprechend § 5 dieser Satzung,<br />

c. die besonderen Anforderungen zur Gestaltung von Vorgärten.<br />

Diese sind durch handwerklich ausgeführte Mauern, Gitter<br />

oder Zäune einzufassen und gärtnerisch zu gestalten. Stellplätze<br />

und Lageflächen im Vorgartenbereich sind unzulässig.<br />

Teil IV: Verwaltungs- und Schlussvorschriften<br />

§ 15 Bauantrags- und Bauanzeigeverfahren<br />

1. Bauanzeigen sind dem Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong> vorzulegen.<br />

Bauanträge werden nach Vorababstimmung mit der Stadt<br />

<strong>Grünberg</strong> bei der Bauaufsichtsbehörde in Gießen eingereicht.<br />

2. Die üblicherweise vorgeschriebenen Unterlagen sind bei Vorhaben<br />

im Geltungsbereich dieser Satzung durch folgende<br />

Planbestandteile zu ergänzen:<br />

a. Es sind Ansichtsdarstellungen mindestens zweier angrenzender<br />

Nachbargebäude im Maßstab 1:100 vorzulegen.<br />

b. Bauliche Maßnahmen an Baustellen sind durch Ansichten<br />

im Maßstab 1:50 unter Einbeziehung der einzelnen Gestaltungselemente<br />

wie Türen, Fenster, Schaufenster usw. darzustellen.<br />

c. Die verwendeten Materialien und ihre Oberflächenbehandlung<br />

sind zu beschreiben, vorhandene Bauteile bzw. benachbarte<br />

Bebauung sind durch Lichtbilder zu illustrieren.<br />

d. Die Flächengestaltung ist durch einen Plan im Maßstab<br />

1:200 darzustellen.<br />

§ 16 Wiederherstellung eines früheren Zustandes<br />

In wichtigen Fällen kann – insbesondere im Zusammenhang mit<br />

einer Beseitigungsanordnung – die Wiederherstellung eines ohne<br />

Genehmigung beseitigten früheren Zustandes gefordert werden.<br />

§ 17 Zwangsmittel und Bußgelder<br />

Die Anordnung von Zwangsmitteln und die Festsetzung von Bußgeldern<br />

bestimmt sich nach den entsprechenden Vorschriften der<br />

Hessischen Bauordnung.<br />

§ 18 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />

der Heimatzeitung <strong>Grünberg</strong> als Amtliches Bekanntmachungsorgan<br />

der Stadt <strong>Grünberg</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Ortssatzung über die äußere Gestaltung<br />

baulicher Anlagen im ehemaligen Sanierungsgebiet (Altstadt)<br />

der Stadt <strong>Grünberg</strong> aus dem Jahr 1979 außer Kraft.<br />

Öffentliche Auslegung der Übersichtskarte (§ 1) der Satzung<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 (3) der Hauptsatzung<br />

der Stadt <strong>Grünberg</strong> die in § 1 vorstehender Satzung aufgeführte<br />

Übersichtskarte in der Zeit<br />

von Montag, dem 3. August 2009, bis einschließlich<br />

Freitag, den 4. September 2009<br />

während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus von <strong>Grünberg</strong>,<br />

Rabegasse 1, Zimmer 35, öffentlich ausliegt.<br />

<strong>Grünberg</strong>, den 10. Juli 2009<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />

Frank Ide, Bürgermeister<br />

Liste der Denkmäler im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung<br />

der Stadt <strong>Grünberg</strong>; Stand: 10.06.2009<br />

Alsfelder Straße 1-33, 2-12, 24-26<br />

An der Stadtkirche 2-15<br />

Barfüßergasse 1-7, 2-42<br />

Borngasse 2-6<br />

Brückelchen 1-7, 4-12<br />

Cullmannsfahrt 2-4<br />

Graben 7, 2-20<br />

Hintergasse 1,9-13, 2-20<br />

Judengasse 1-11, 2-12<br />

Junkergarten 3-11, 4-10<br />

Krool 1-13, 2-8, 12-18<br />

Linsengasse 3-7<br />

Marktgasse 1-23, 2-20<br />

Marktplatz 1-9 (gerade + ungerade?)<br />

Meyergasse 1-7, 2-4<br />

Neustadt 1-39, 53-71, 2-34, 42-60<br />

Rabegasse 1-19, 2-28<br />

Renthof<br />

Rosengasse 1-19, 2-8<br />

Schlossgasse 3-5, 2-8<br />

Winterplatz 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10<br />

Bahnhofstraße 1-7<br />

Sachgesamtheit Stadtbefestigung<br />

Flur 1, Flurstücke 1088, 1344/1, 1089, 1215/1, 1006/3, 1007, 1008,<br />

1009, 1019/1, 1022/2, 1024, 1040, 1050, 1051, 1053/1, 1057/2,<br />

1058/1, 1059/2<br />

Sachgesamtheit Befestigungsmauer des Schlossgartens<br />

Flur 1, Flurstücke 1217/1, 1217/2, 1302/21, 1302/25, 1302/26 und<br />

1351/1<br />

An der Stadtkirche 1; Flur 1, Flurstück 277/4; Stadtkirche<br />

An der Stadtkirche 3; Flur 1, Flurstück 336<br />

An der Stadtkirche 11; Flur 1, Flurstück 287<br />

An der Stadtkirche 13; Flur 1, Flurstück 279/2<br />

An der Stadtkirche 14; Flur 1, Flurstück 278/1<br />

An der Stadtkirche ohne Nr.; Flur 1, Flurstück 1317/3; Gefallenen<br />

Denkmal<br />

Bahnhofstraße o. Nr.; Flur 1, Flurstück 1196/1<br />

Bahnhofstraße 12; Flur 1, Flurstück 1226/2<br />

Barfüßergasse 2; Flur 1, Flurstück 602/1<br />

Barfüßergasse 3; Flur 1, Flurstück 553<br />

Barfüßergasse 4; Flur 1, Flurstück 600/1<br />

Barfüßergasse 5; Flur 1, Flurstück 554/1<br />

Barfüßergasse 10; Flur 1, Flurstück 593/4<br />

Barfüßergasse 20; Flur 1, Flurstück 1091/1<br />

Barfüßergasse 24/26/28; Flur 1, Flurstücke 1096/5; Stift<br />

Borngasse 4; Flur 1, Flurstück 353<br />

Brückelchen 1; Flur 1, Flurstück 288/2; Alte Kaplanei<br />

Brückelchen 6; Flur 1, Flurstück 1056/3<br />

Brückelchen 20; Flur 1, Flurstück 48/1<br />

Cullmannsfahrt 2; Flur 1, Flurstück 412/2<br />

Cullmannsfahrt 4; Flur 1, Flurstück 412/3<br />

Frankfurter Straße 3; Flur 1, Flurstück 1138/1<br />

Gallusstraße 1; Flur 1, Flurstück 1297/1<br />

Hintergasse 1; Flur 1, Flurstück 48/1<br />

Hintergasse 6; Flur 1, Flurstück 92/1<br />

Hintergasse 18; Flur 1, Flurstücke 1066<br />

Hintergasse 22/24; Flur 1, Flurstück 1068 u. 1069; Spitalkirche,<br />

ehemaliges Spital und Friedhof<br />

Judengasse 5; Flur 1, Flurstück 236/1<br />

Judengasse 11; Flur 1, Flurstück 245/2<br />

Krool 3; Flur 1, Flurstück 346/4; Wirtshaus zum schiefen Balken<br />

Krool 5; Flur 1, Flurstück 360<br />

Krool 7; Flur 1, Flurstück 361<br />

Linsengasse 3; Flur 1, Flurstück 464/4<br />

Linsengasse 7; Flur 1, Flurstück 461<br />

Londorfer Straße 7; Flur 1, Flurstück 1233<br />

Londorfer Straße 8; Flur 1, Flurstück 1191/1


<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 8 30. Juli 2009<br />

Londorfer Straße 9; Flur 1, Flurstück 1234<br />

Londorfer Straße 20; Flur 1, Flurstück 1245<br />

Marktgasse 1; Flur 1, Flurstück 533; Wirtshaus zur<br />

Schirn<br />

Marktgasse 4; Flur 1, Flurstück 542/2<br />

Marktgasse 6; Flur 1, Flurstück 541/2<br />

Marktgasse 8; Flur 1, Flurstück 541/2<br />

Marktgasse 9; Flur 1, Flurstück 538<br />

Marktgasse 11; Flur 1, Flurstück 539<br />

Marktgasse 16; Flur 1, Flurstück 563/1<br />

Marktgasse 18; Flur 1, Flurstück 564/2<br />

Marktgasse 20; Flur 1, Flurstück 1102/1<br />

Marktplatz 3; Flur 1, Flurstück 337<br />

Marktplatz 4; Flur 1, Flurstück 338<br />

Marktplatz 5; Flur 1, Flurstück 545/8; »Zum Wilden<br />

Mann«<br />

Marktplatz 6; Flur 1, Flurstück 546/2<br />

Marktplatz 7; Flur 1, Flurstück 548/8; Alte Post<br />

Marktplatz 8; Flur 1, Flurstück 549/1<br />

Marktplatz 9; Flur 1, Flurstück 603; Haus Oberscholthes<br />

Marktplatz o. Nr.; Flur 1, Flurstück 1353/1<br />

Meyergasse 1; Flur 1, Flurstück 352<br />

Neustadt 11; Flur 1, Flurstück 139/2<br />

Neustadt 27; Flur 1, Flurstück 160/3<br />

Neustadt 42; Flur 1, Flurstück 32/3<br />

Neustadt 46; Flur 1, Flurstück 29/3<br />

Neustadt 50; Flur 1, Flurstück 22/1<br />

Neustadt 60; Flur 1, Flurstück 13<br />

Neustadt 68; Flur 1, Flurstück 1072/1<br />

Portegasse 9; Flur 1, Flurstück 1074/1<br />

Rabegasse 1; Flur 1, Flurstück 604; Rathaus<br />

Rabegasse 2; Flur 1, Flurstück 331/1<br />

Rabegasse 3; Flur 1, Flurstück 607/2<br />

Rabegasse 4; Flur 1, Flurstück 330/2<br />

Rabegasse 6; Flur 1, Flurstück 328/1<br />

Rabegasse 8; Flur 1, Flurstück 327<br />

Rabegasse 9; Flur 1, Flurstück 1076/1<br />

Rabegasse 10; Flur 1, Flurstück 324/2<br />

Rabegasse 12/14; Flur 1, Flurstücke 323 und 319/1<br />

Rabegasse 13; Flur 1, Flurstück 1082/4<br />

Rabegasse 17; Flur 1, Flurstück 1084/2<br />

Rabegasse 19; Flur 1, Flurstück 1085/2<br />

Rabegasse 21; Flur 1, Flurstück 1127/4<br />

Rabegasse 22; Flur 1, Flurstück 232/2<br />

Rabegasse 23; Flur 1, Flurstück 1128/5<br />

Rosengasse 2/4/5/8; Flur 1, Flurstücke 1206/1, 1207 und<br />

459/1; Ehem. Antoniterkloster<br />

Schloßgasse 3; Flur 1, Flurstück 456/3<br />

Schloßgasse 4; Flur 1, Flurstücke 524/2<br />

Schulstraße 1; Flur 1, Flurstück 1120/1<br />

Schulstraße 6; Flur 1, Flurstück 1139<br />

Winterplatz 4; Flur 1, Flurstück 1039; Städtisches<br />

Brauhaus<br />

Winterplatz 6; Flur 1, Flurstück<br />

1041; Brunnenhäuschen auf dem Berg<br />

Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherungsträger Hessen,<br />

Rheinland-Pfalz und Saarland<br />

In regelmäßigen Abständen werden von den Landw. Sozialversicherungsträgern<br />

Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, bestehend<br />

aus der<br />

Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft<br />

Landwirtschaftlichen Alterskasse<br />

Landwirtschaftlichen Krankenkasse und<br />

Landwirtschaftlichen Pflegekasse<br />

auswärtige Sprechtage durchgeführt, an denen sich interessierte<br />

Mitglieder über ihre versicherungsrechtlichen Angelegenheiten<br />

informieren können.<br />

Der nächste Sprechtag findet wie folgt statt:<br />

Datum: 17. September 2009<br />

Ort: Kreisbauernverband, Erdkauterweg 11, Gießen<br />

Zeit: 9.00 bis 12.00 Uhr<br />

Um telefonische Anmeldung unter der Nummer 06151/<br />

Sitzung des Ortsbeirates Stangenrod<br />

Einladung zur Ortsbeiratssitzung<br />

Hiermit lade ich zur öffentlichen Ortsbeiratssitzung Nr. 2/09 am<br />

Donnerstag, dem 6. August 2009, um 20.00 Uhr in den Schulungsraum<br />

der FF Stangenrod (Walpergasse 14) ein.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und<br />

Beschlußfähigkeit.<br />

2. Bildung des örtlichen Wahlvorstandes für die Bundestags- und<br />

Bürgermeisterwahl am 27. September 2009 und die (mögliche)<br />

Stichwahl am 11. Oktober 2009<br />

3. Haushaltsplan 2010 und Investitionsplan 2011 bis 2013<br />

Wünsche des Ortsbeirates<br />

3. Aktuelle und anstehende Maßnahmen<br />

4. Anfragen und Mitteilungen<br />

5. Verschiedenes<br />

Alexander Böhm, Ortsvorsteher<br />

702-1152 wird gebeten.<br />

Inserieren bringt Gewinn!


30. Juli 2009 <strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 9<br />

Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge<br />

für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in <strong>Grünberg</strong> am 27. September 2009 (Stichwahl am 11. 10. 2009)<br />

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 27. 7. 2009 folgende Wahlvorschläge für die Direktwahl der Bürgermeisterin<br />

oder des Bürgermeisters in der Stadt 35305 <strong>Grünberg</strong>/Hessen am 27. September 2009 zugelassen, die hiermit bekannt gegeben<br />

werden (§ 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 5 KWG und § 26 KWO):<br />

lfd. Familienname, Rufname, Anschrift der Beruf oder Stand Name der Partei oder Wählergruppe<br />

Nr. Geburtsjahr u. Geburtsort Hauptwohnung Einzelbewerber/innen<br />

Kurzbezeichnung/Kennwort<br />

1. Frau Otto, Birgit; 1957 Westanlage 19, Dipl. Sozialarbeiterin CDU<br />

Gießen<br />

35305 <strong>Grünberg</strong><br />

2. Herr Ide, Frank; 1962, Jahnstraße 27, Bürgermeister FW<br />

Gießen<br />

35305 <strong>Grünberg</strong><br />

3. Herr Lux, Tobias; 1967 Burggraben 5, Werbefachmann SPD<br />

Gießen<br />

35305 <strong>Grünberg</strong><br />

<strong>Grünberg</strong>, den 28. Juli 2009<br />

Bauleitplanung der Stadt <strong>Grünberg</strong>, Kernstadt<br />

Bebauungsplan Nr. 81 »Hegweg«<br />

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)<br />

und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.<br />

März 2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes »Hegweg« beschlossen,<br />

um das Bauplanungsrecht für den Ersatz des bestehenden<br />

Lebensmittelmarktes im Hegweg durch einen modernen und<br />

leistungsfähigen Vollsortimenter zu erlangen. Zur Ausweisung<br />

gelangt ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel i.S. § 11<br />

Abs. 3 der Baunutzungsverordnung. Der räumliche Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplanes entspricht der unten abgebildeten<br />

Karte.<br />

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten<br />

Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.<br />

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele<br />

und Zwecke sowie wesentlichen Auswirkungen der Planung<br />

während der nach genannten Frist in der Stadtverwaltung unterrichten.<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger<br />

Begründung liegt in der Zeit von<br />

Montag, dem 10. August 2009 bis einschließlich<br />

Freitag, den 11. September 2009<br />

in der Stadtverwaltung <strong>Grünberg</strong>, Bauabteilung, Rabegasse 1,<br />

35305 <strong>Grünberg</strong>, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns<br />

Einsicht öffentlich aus. Während dieser Zeit können von<br />

jedermann Anregungen zu den Planungen schriftlich oder zur<br />

Niederschrift vorgebracht werden.<br />

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der<br />

Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.<br />

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig,<br />

soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden,<br />

die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet<br />

geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht<br />

werden können.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der<br />

Durchführung des Verfahrens nach § 4b BauGB beauftragt worden<br />

ist.<br />

Der Magistrat der Stadt <strong>Grünberg</strong><br />

Frank Ide, Bürgermeister<br />

Bedanken Sie sich für erwiesene<br />

Aufmerksamkeiten<br />

mit einer Anzeige in der<br />

Heimat Zeitung<br />

Bauleitplanung der Stadt <strong>Grünberg</strong>, Kernstadt: Bebauungsplan Nr. 81 „Hegweg“<br />

Hier: räumlicher Geltungsbereich<br />

genordet, ohne Maßstab<br />

Schildwächter, stellv. Gemeindewahlleiter<br />

Bereitschaftsdienste<br />

<strong>Grünberg</strong> und Laubach<br />

Ärztlicher Notdienst<br />

Ärztlicher Notdienst für <strong>Grünberg</strong>, Laubach und Mücke<br />

Ärztliche Notdienstzentrale in <strong>Grünberg</strong>, Gießener Straße 45,<br />

Gallushalle • Telefon (0 64 01) 43 63<br />

Dienstzeiten: Am Wochenende: Freitag ab 18.00 Uhr bis Montag,<br />

6.00 Uhr. An Feiertagen: Von 18.00 Uhr des Vortages bis dem Feiertag<br />

folgenden Werktag, 6.00 Uhr.<br />

Apotheken-Notdienst<br />

Die Dienstbereitschaft für außerhalb der üblichen Öffnungszeiten<br />

auftretende dringende Notfälle beginnt täglich um 8.30 Uhr<br />

und endet am nächsten Morgen um 8.30 Uhr.<br />

Donnerstag, den 30. Juli 2009<br />

Phönix-Apotheke, Hungen, Kaiserstraße 19<br />

Telefon (0 64 02) 7282 und<br />

O1-Apotheke, Mücke-Nieder-Ohmen,<br />

Bernsfelder Straße 9, Telefon (0 64 00) 80 82<br />

Freitag, den 31. Juli 2009<br />

Schloss-Apotheke, <strong>Grünberg</strong>, Rosengasse 2<br />

Telefon (0 64 01) 1231<br />

Samstag, den 1. August 2009<br />

Privil. Hof-Apotheke, Lich, Unterstadt 25<br />

Telefon (0 64 04) 2259 und


<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 10 30. Juli 2009<br />

Ohm-Apotheke Gemünden, Bahnhofstraße 14<br />

Gemünden, Telefon (0 66 34) 9175 90<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

Hof-Apotheke, Laubach, Stiftstraße 9<br />

Telefon (0 6405) 13 63<br />

Montag, den 3. August 2009<br />

Bahnhof-Apotheke, <strong>Grünberg</strong>, Bahnhofstraße 6<br />

Telefon (0 6401) 9 1230<br />

Dienstag, den 4. August 2009<br />

Hof-Apotheke, Hungen, Kaiserstraße 16<br />

Telefon (0 6402) 71 98<br />

Mittwoch, den 5. August 2009<br />

Engel-Apotheke, Laubach, Bahnhofstraße 2<br />

Telefon (0 6405) 9 1230<br />

Donnerstag, den 6. August 2009<br />

Neue Apotheke, Lich, Braugasse 4-6<br />

Telefon (0 6404) 22 70 und<br />

Ohm-Apotheke Nieder-Ohmen, Bernsfelder Straße 6,<br />

Nieder-Ohmen, Telefon (0 6400) 53 68<br />

Zahnärztlicher Notfallvertretungsdienst<br />

Am 1. und 2. August 2009<br />

Praxis Dr. Stefan Raßner, 35305 <strong>Grünberg</strong>, Diebsturmstraße 6, Telefon<br />

(0 64 01) 49 80, privat (0 64 00) 9 02 15. Dienstbereitschaft:<br />

Samstag und Sonntag und an Feiertagen 10-11 Uhr und 17-18 Uhr.<br />

Tierärztlicher Bereitschaftsdienst<br />

für die Praxis Dr. R. Lötzsch<br />

Dienstbereitschaft von Samstag, 1. August 2009, bis Sonntag,<br />

2. August 2009: Praxis Dr. med. vet. R. Lötzsch und Tierärztin<br />

Marion Kolsch, Baumgartenstraße 20, 35321 Laubach-Freienseen,<br />

Telefon (0 6405) 78 87.<br />

GOTTESDIENSTE<br />

Evangelische Kirchengemeinde <strong>Grünberg</strong><br />

Donnerstag, den 30. Juli 2009<br />

9.30–12.00 Uhr: Mini-Club. 14.30 Uhr: Seniorenclub im Gemeindezentrum.<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

19.00 Uhr: Gottesdienst, Dekan Heide. 14.30 Uhr–16.30 Uhr: Öffnung<br />

der Stadtkirche in den Sommermonaten.<br />

Montag, den 3. August 2009<br />

9.30–12.00 Uhr: Mini-Club.<br />

Dienstag, den 4. August 2009<br />

10.00 Uhr: Krabbelkreis.<br />

Mittwoch, den 5. August 2009<br />

9.30–11.00 Uhr: Gemeindebüro. 9.30–12.00 Uhr: Mini-Club.<br />

Evangelische Kirchengemeinde Harbach<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

11.00 Uhr: Gottesdienst, Pfr. Miethe.<br />

Bitte beachten<br />

Pfarrer Miethe befindet sich im Studienurlaub vom 1. August bis<br />

31. Oktober 2009. Die Vertretung wird in <strong>Grünberg</strong> durch die anderen<br />

Gemeindepfarrer wahrgenommen. Rufen Sie hierzu im Gemeindebüro,<br />

Telefon 9 02 37, an. Für Harbach hat im August und<br />

September Pfarrerin Kiehl und im Oktorber Joscha van Riesen<br />

die Vertretung. Hierzu wenden Sie sich an Frau Schäfer, Telefon<br />

06401/16 61. Die Kinderstunde entfällt in dieser Zeit. Anmeldungen<br />

für die Kinderfreizeit vom 28. bis 30. August 2009 auf<br />

dem Wirberg sind bei M. Schäfer bis 23. August abzugegeben.<br />

Katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz<br />

Donnerstag, den 30. Juli 2009<br />

Urlaubszeit – keine heilige Messe.<br />

Freitag, den 31. Juli 2009<br />

Urlaubszeit – keine heilige Messe.<br />

Samstag, den 1. August 2009<br />

Urlaubszeit – keine heilige Messe.<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

11.00 Uhr, <strong>Grünberg</strong>: Wortgottesfeier.<br />

Dienstag, den 4. August 2009<br />

9.15 Uhr, Merlau: heilige Messe. 10.00 Uhr, Merlau: GrüMerl-<br />

Treff.<br />

Mittwoch, den 5. August 2009<br />

10.15 Uhr, <strong>Grünberg</strong>: heilige Messe.<br />

Donnerstag, den 6. August 2009<br />

19.00 Uhr, <strong>Grünberg</strong>: heilige Messe.<br />

Bitte beachten: Während der Ferien eingeschränkte Gottesdienstzeiten.<br />

Die katholische öffentliche Bücherei <strong>Grünberg</strong> ist am Samstag und<br />

Sonntag nach dem Gottesdienst geöffnet und an jedem zweiten<br />

Donnerstag im Monat nach dem Seniorentreffen von 16.30 bis<br />

17.30 Uhr. Jeden Sonntag lädt die Bücherei zum gemütlichen Beisammensein<br />

bei Kaffee, Tee und Gebäck ein. Bürozeiten in <strong>Grünberg</strong>:<br />

montags 17.15 bis 18.15 Uhr, dienstags 16.00 bis 17.30 Uhr,<br />

dienstags und donnerstags von 9.30 bis 11.30 Uhr; in Merlau: 1.<br />

und 2. Montag im Monat von 16.00 bis 17.00 Uhr. Tel. 0 64 01/62 15,<br />

Fax 0 64 01/2 14 95, E-Mail: holymary@01019freenet.de.<br />

Evangelische Stadtmission – Am Rondell 4<br />

Donnerstag, den 30. Juli 2009<br />

20.00 Uhr: Männerstammtisch.<br />

Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche<br />

Bethlehemsgemeinde <strong>Grünberg</strong>, Diebsturmstraße 24<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

9.00 Uhr: Abendmahlsgottesdienst mit Sup. i. R. Schillhahn.<br />

Neuapostolische Kirchengemeinde <strong>Grünberg</strong><br />

Bismarckstraße 17 – 35305 <strong>Grünberg</strong><br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

9.30 Uhr: Gottesdienst.<br />

Mittwoch, den 5. August 2009<br />

20.00 Uhr: Gottesdienst durch Bezirksapostel Koberstein.<br />

Evangelische Kirchengemeinden<br />

Lardenbach, Klein-Eichen, Weickartshain<br />

und Stockhausen<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

Lardenbach: 9.30 Uhr, Gottesdienst mit Herrn Keilholz. Kindergottesdienst<br />

macht Ferien bis einschließlich 30. August. Stockhausen:<br />

10.45 Uhr, Gottesdienst mit Herrn Keilholz.<br />

Evangelische Kirchengemeinde<br />

Lumda/Stangenrod/Lehnheim<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

18.00 Uhr: Gottesdienst in der Kirche Lehnheim, Dekan Heide.<br />

Evangelische Kirchengemeinde Queckborn<br />

Donnerstag, den 30. Juli 2009<br />

14.30 Uhr: Jugendtreff, Fahrt zum Niddastausee. Jeder bringt<br />

bitte etwas für das anschließende Picknick mit.<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

18.30 Uhr: Abendgottesdienst.<br />

Donnerstag, den 30. August 2009<br />

14.30 Uhr: Seniorennachmittag.<br />

Evangelische Kirchengemeinden<br />

Wirberg und Beltershain<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

Reinhardshain: 9.30 Uhr, Gottesdienst. Göbelnrod: 11.00 Uhr,<br />

Gottesdienst.<br />

Evangelische Kirchengemeinde Weitershain<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

9.30 Uhr: Gottesdienst in der Kirche Weitershain. 11.00 Uhr:<br />

Gottesdienst zur Kirmes in Rüddingshausen im Zelt.<br />

Katholische Pfarrgemeinde St. Elisabeth,<br />

Laubach und Weickartshain<br />

Katholisches Pfarramt, Gerhart-Hauptmann-Straße 4, 35321<br />

Laubach, Telefon (0 6405) 912 70, Fax (0 64 05) 9127 11. Pfarrbüro<br />

(Frau Bosch), Dienstag, 14.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch und Freitag,<br />

9.00 bis 12.00 Uhr. Pfarrer Clemens Matthias Wunderle, Telefon<br />

(0 64 05) 9 12 70.<br />

Sonntag, den 2. August 2009<br />

Weickartshain: 9.00 Uhr, heilige Messe. Laubach: 10.30 Uhr: heilige<br />

Messe.


30. Juli 2009 <strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 11<br />

Nach längerem Leiden, jedoch für uns unerwartet,<br />

verstarb meine geliebte Mutter, Schwester, Schwägerin<br />

und Tante<br />

Erika Schnitten<br />

geb. Otterbein<br />

* 27. 7. . . . . † 26. 9. . . . .<br />

Musteranzeige<br />

In stiller Trauer:<br />

Klaus Schmidt<br />

Ingeborg Mootz geb. Otten<br />

Karl und Monika Mootz<br />

..........., Wilhelmstraße 60<br />

Auf Wunsch der Verstorbenen fand die Trauerfeier<br />

in aller Stille statt.<br />

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Unser 4. Sohn ist auch ein Mädchen.<br />

* 5. August ...., 13.16 Uhr<br />

Sina<br />

Es freuen sich<br />

Hartmut, Brigitte<br />

Sandra, Tanja<br />

und Christin Schiefer<br />

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Für die vielen Glückwünsche, Blumen und Geschenke<br />

anlässlich unserer<br />

Vermählung<br />

danken wir, auch im Namen unserer Eltern, recht<br />

herzlich.<br />

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Frank Peter Schrenz<br />

und Ehefrau Heike geb. Vogel<br />

......., im Oktober ....<br />

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Wir verloben uns<br />

Joni Stehr<br />

Frank Mustermann<br />

9. Oktober . . . .<br />

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<strong>Grünberg</strong>er Woche – Seite 12 30. Juli 2009<br />

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Reiskirchener Anzeiger · Reiskirchener Stimme<br />

31.520<br />

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Das monatliche Kultur- und<br />

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Stadt und Landkreis Gießen<br />

Stimme<br />

Allendorfer Mitteilungen<br />

(als Kooperationspartner)<br />

6.639<br />

Gesamtauflage: 60.690<br />

Die Nr. 1 in Stadt und Landkreis Gießen, im westlichen Vogelsberg und<br />

im westlichen Wetteraukreis . . . Reichweite 173.000 Leser *<br />

streifzug<br />

Monatliches Freizeitmagazin für die Wetterau<br />

Verteilte Auflage:<br />

mtl. 40.000<br />

Exemplare<br />

Verteilte Auflage:<br />

mtl. 30.000<br />

Exemplare<br />

Pohlheimer Nachrichten<br />

Gesamtauflage: 13.000<br />

HZ-aktuell (Anzeigenblatt 1x mtl.)<br />

Auflage: 18.400<br />

3<br />

Das monatliche Kulturund<br />

Veranstaltungsmagazin<br />

für die Wetterau<br />

Das Magazin erscheint 4x<br />

jährlich als Beilage in der<br />

Gießener Allgemeinen und in<br />

zwei <strong>weitere</strong>n Tageszeitungen.<br />

*MA 2008/MHP<br />

Verteilte Auflage:<br />

60.000<br />

Exemplare<br />

Die Verteilung erfolgt über Verteilte Auflage:<br />

die Schulen im Stadt- und<br />

10.000<br />

Landkreis Gießen.<br />

Exemplare

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