Download - Österreichischer Gemeindebund
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22 Kommunal: <strong>Gemeindebund</strong><br />
Neues Konzept für die Versorgung Österreichs mit Postdienstleistungen<br />
Flächendeckende und vor allem<br />
dauerhafte Versorgung wichtig<br />
Ende letzten Jahres sind wesentliche Teile des neuen Postmarktgesetzes<br />
mit dem Ziel eines Mindestversorgungsgrades an Post-Geschäftsstellen<br />
in Kraft getreten. Die Service- und Partneroffensive der Post AG<br />
gemeinsam mit der WKO und dem <strong>Gemeindebund</strong> geht nun mit dem<br />
Ziel „Jeder Gemeinde ihre Poststelle“ weit über das gesetzlich geforderte<br />
Mindestmaß hinaus.<br />
Der Begriff Post-Universaldienst<br />
bedeutet ein Mindestangebot an<br />
Postdiensten und umfasst im<br />
Wesentlichen dieselben Leistungen,<br />
wie sie schon das Postgesetz<br />
1997 bestimmt hat. Daher<br />
beinhaltet der Universaldienst<br />
die Abholung, Sortierung, den<br />
Transport und die Zustellung<br />
von Postsendungen bis zwei Kilo<br />
sowie Postpakete bis zehn Kilo<br />
und die Dienste für Einschreibund<br />
Wertsendungen.<br />
Das Postmarktgesetz sieht eine<br />
bundesweite, flächendeckende<br />
Versorgung mit diesen Leistungen<br />
erst bei Erfüllung von zwei<br />
wesentlichen Kriterien als gegeben<br />
an. Zum einen darf die gesetzlich<br />
festgelegte Mindestanzahl<br />
von 1650 (eigen- oder<br />
fremdbetriebenen) Post-Geschäftsstellen<br />
nicht unterschritten<br />
werden. Von diesen 1650<br />
dürfen zehn Prozent oder 165<br />
Post-Geschäftsstellen in Form<br />
von:<br />
3 Geschäftsstellen mit kürzeren<br />
Öffnungszeiten als gesetzlich<br />
grundsätzlich vorgesehen<br />
oder<br />
3 Geschäftsstellen, die nicht alles<br />
anbieten, was für die Inanspruchnahme<br />
des Universaldienstes<br />
erforderlich ist (Verkauf<br />
von Briefmarken), betrieben<br />
werden.<br />
Damit aber eine Versorgung<br />
auch in ländlichen, entlegenen<br />
Gebieten gewährleistet wird,<br />
Foto: Christine Houdek/Post<br />
Der <strong>Gemeindebund</strong> kann als Erfolg verbuchen, dass es<br />
künftig in jeder Gemeinde eine Poststelle zumindest in<br />
Form eines Partners geben soll.<br />
verlangt das Gesetz nicht nur<br />
eine Mindestanzahl an Post-Geschäftsstellen,<br />
sondern darüber<br />
hinaus deren Erreichbarkeit. Daher<br />
hat der Universaldienstbetreiber<br />
dafür Sorge zu tragen,<br />
dass für mehr als 90 Prozent der<br />
Bürger<br />
3 in Gemeinden mit mehr als<br />
10.000 Einwohnern sowie in<br />
allen Bezirkshauptstädten in<br />
maximal 2000 Metern und<br />
3 in allen anderen Regionen in<br />
maximal 10.000 Metern eine<br />
Post-Geschäftsstelle erreichbar<br />
ist.<br />
Prüfungs- und<br />
Kontrollverfahren<br />
Ziel des neuen Postmarktgesetzes<br />
ist die Aufrechterhaltung der<br />
flächendeckenden Versorgung<br />
der Bevölkerung mit Post-Dienstleistungen.<br />
Die Intention des Gesetzgebers<br />
war daher nicht, der<br />
Post AG die Schließungen von<br />
Postämtern zu versagen. Ob daher<br />
die Versorgung durch das<br />
klassische Postamt (eigenbetriebene<br />
Post-Geschäftsstelle) oder<br />
durch eine fremdbetriebene Post-<br />
Geschäftsstelle (z. B. Post.Part -<br />
ner) erfolgt, ist grundsätzlich<br />
irrelevant. Dem Universaldienstbetreiber<br />
ist es unbenommen, in<br />
welcher Form (eigen- oder<br />
fremdbetrieben) er seine Postdienste<br />
anbietet. Da dieser aber<br />
aus Kostengründen versucht ist,<br />
viele Postämter in fremdbetrie -<br />
bene Post-Geschäftsstellen „umzuwandeln“,<br />
sieht das Gesetz<br />
Prüfungs- und Kontrollmechanismen<br />
im Vorfeld einer beabsichtigten<br />
Schließung eines Pos -<br />
tamtes vor. Sollte durch die<br />
Schließung die Versorgungsqualität<br />
in der betroffenen Region<br />
verloren gehen, so kann die zuständige<br />
Behörde die Schließung<br />
untersagen.<br />
Das Gesetz knüpft die Zulässigkeit<br />
der Schließung eines Postamtes<br />
zunächst an zwei unabdingbare<br />
Voraussetzungen, die<br />
beide vorliegen müssen: