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Download - Österreichischer Gemeindebund

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22 Kommunal: <strong>Gemeindebund</strong><br />

Neues Konzept für die Versorgung Österreichs mit Postdienstleistungen<br />

Flächendeckende und vor allem<br />

dauerhafte Versorgung wichtig<br />

Ende letzten Jahres sind wesentliche Teile des neuen Postmarktgesetzes<br />

mit dem Ziel eines Mindestversorgungsgrades an Post-Geschäftsstellen<br />

in Kraft getreten. Die Service- und Partneroffensive der Post AG<br />

gemeinsam mit der WKO und dem <strong>Gemeindebund</strong> geht nun mit dem<br />

Ziel „Jeder Gemeinde ihre Poststelle“ weit über das gesetzlich geforderte<br />

Mindestmaß hinaus.<br />

Der Begriff Post-Universaldienst<br />

bedeutet ein Mindestangebot an<br />

Postdiensten und umfasst im<br />

Wesentlichen dieselben Leistungen,<br />

wie sie schon das Postgesetz<br />

1997 bestimmt hat. Daher<br />

beinhaltet der Universaldienst<br />

die Abholung, Sortierung, den<br />

Transport und die Zustellung<br />

von Postsendungen bis zwei Kilo<br />

sowie Postpakete bis zehn Kilo<br />

und die Dienste für Einschreibund<br />

Wertsendungen.<br />

Das Postmarktgesetz sieht eine<br />

bundesweite, flächendeckende<br />

Versorgung mit diesen Leistungen<br />

erst bei Erfüllung von zwei<br />

wesentlichen Kriterien als gegeben<br />

an. Zum einen darf die gesetzlich<br />

festgelegte Mindestanzahl<br />

von 1650 (eigen- oder<br />

fremdbetriebenen) Post-Geschäftsstellen<br />

nicht unterschritten<br />

werden. Von diesen 1650<br />

dürfen zehn Prozent oder 165<br />

Post-Geschäftsstellen in Form<br />

von:<br />

3 Geschäftsstellen mit kürzeren<br />

Öffnungszeiten als gesetzlich<br />

grundsätzlich vorgesehen<br />

oder<br />

3 Geschäftsstellen, die nicht alles<br />

anbieten, was für die Inanspruchnahme<br />

des Universaldienstes<br />

erforderlich ist (Verkauf<br />

von Briefmarken), betrieben<br />

werden.<br />

Damit aber eine Versorgung<br />

auch in ländlichen, entlegenen<br />

Gebieten gewährleistet wird,<br />

Foto: Christine Houdek/Post<br />

Der <strong>Gemeindebund</strong> kann als Erfolg verbuchen, dass es<br />

künftig in jeder Gemeinde eine Poststelle zumindest in<br />

Form eines Partners geben soll.<br />

verlangt das Gesetz nicht nur<br />

eine Mindestanzahl an Post-Geschäftsstellen,<br />

sondern darüber<br />

hinaus deren Erreichbarkeit. Daher<br />

hat der Universaldienstbetreiber<br />

dafür Sorge zu tragen,<br />

dass für mehr als 90 Prozent der<br />

Bürger<br />

3 in Gemeinden mit mehr als<br />

10.000 Einwohnern sowie in<br />

allen Bezirkshauptstädten in<br />

maximal 2000 Metern und<br />

3 in allen anderen Regionen in<br />

maximal 10.000 Metern eine<br />

Post-Geschäftsstelle erreichbar<br />

ist.<br />

Prüfungs- und<br />

Kontrollverfahren<br />

Ziel des neuen Postmarktgesetzes<br />

ist die Aufrechterhaltung der<br />

flächendeckenden Versorgung<br />

der Bevölkerung mit Post-Dienstleistungen.<br />

Die Intention des Gesetzgebers<br />

war daher nicht, der<br />

Post AG die Schließungen von<br />

Postämtern zu versagen. Ob daher<br />

die Versorgung durch das<br />

klassische Postamt (eigenbetriebene<br />

Post-Geschäftsstelle) oder<br />

durch eine fremdbetriebene Post-<br />

Geschäftsstelle (z. B. Post.Part -<br />

ner) erfolgt, ist grundsätzlich<br />

irrelevant. Dem Universaldienstbetreiber<br />

ist es unbenommen, in<br />

welcher Form (eigen- oder<br />

fremdbetrieben) er seine Postdienste<br />

anbietet. Da dieser aber<br />

aus Kostengründen versucht ist,<br />

viele Postämter in fremdbetrie -<br />

bene Post-Geschäftsstellen „umzuwandeln“,<br />

sieht das Gesetz<br />

Prüfungs- und Kontrollmechanismen<br />

im Vorfeld einer beabsichtigten<br />

Schließung eines Pos -<br />

tamtes vor. Sollte durch die<br />

Schließung die Versorgungsqualität<br />

in der betroffenen Region<br />

verloren gehen, so kann die zuständige<br />

Behörde die Schließung<br />

untersagen.<br />

Das Gesetz knüpft die Zulässigkeit<br />

der Schließung eines Postamtes<br />

zunächst an zwei unabdingbare<br />

Voraussetzungen, die<br />

beide vorliegen müssen:

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