Download - Österreichischer Gemeindebund
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32<br />
Kommunal: Information des Finanzministeriums<br />
Diese Ausgabe unserer BMF-KOMMUNAL-Informationsserie<br />
steht im Zeichen der Ertragsteuerpflicht<br />
der Gemeinden. Welche Möglichkeiten und welche<br />
Pflichten haben Gemeinden? Jede einzelne<br />
Gemeinde Österreichs leistet einen wichtigen<br />
Beitrag für den Wirtschafts- und Arbeitsstandort.<br />
Die Bereitstellung bestmöglicher und umfassender<br />
Informationen ist mir daher ein wichtiges Anliegen.<br />
Eine interessante und informative Lektüre wünscht<br />
Ihnen<br />
Ihr Josef Pröll<br />
Finanzminister<br />
Was bei der „Ertragssteuerpflicht der Gemeinden“ zu beachten ist<br />
Steuerpflichtig erst bei Vorliegen<br />
bestimmter Merkmale<br />
Die Körperschaftsteuer fällt bei Gemeinden lediglich für die kapitalertragsteuerpflichtigen<br />
Einkünfte sowie für die Betriebe gewerblicher<br />
Art an. Aber unten welchen Voraussetzungen liegt ein solcher Betrieb<br />
gewerblicher Art vor? Dieser Artikel gibt einen ersten Überblick.<br />
und Pflichten sein und daher<br />
auch ihr eigenes Vermögen verwalten<br />
oder eine privatwirtschaftliche<br />
Tätigkeit entfalten. Damit<br />
treten die Gemeinden mit privaten<br />
Betrieben in Konkurrenz.<br />
Steuerpflicht<br />
Mag. Christoph Schlager<br />
Gemeinden sind Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts, die<br />
durch Gesetz (BVG) eingerichtet<br />
sind. Ihre Aufgaben werden ihnen<br />
durch Gesetze auf Bundesund<br />
Landesebene vorgegeben.<br />
Diese durch Gesetze übertragenen<br />
Aufgaben der öffentlichen<br />
Verwaltung bilden den sogenannten<br />
„Hoheitsbereich“ der<br />
Gemeinden, im Rahmen dessen<br />
sie in der Regel in Ausübung der<br />
öffentlichen Gewalt tätig werden.<br />
Als Indiz für die Ausübung<br />
öffentlicher Gewalt gilt vor allem<br />
das Merkmal des Annahmezwanges.<br />
Darüber hinaus muss die<br />
Körperschaft öffentlichen Rechts<br />
zum Erreichen ihres Zieles in der<br />
Rechtsordnung des öffentlichen<br />
Rechts begründete Hoheitsakte<br />
setzen und sich nicht der gleichen<br />
Mittel bedienen, wie sie das<br />
Privatrecht jedermann zur Verfügung<br />
stellt (z. B. Arbeits- oder<br />
Bestandverträge). Ein weiteres<br />
Merkmal für die Annahme, dass<br />
eine Tätigkeit in Erfüllung öffentlich-rechtlicher<br />
Aufgaben ausgeübt<br />
wird, ist gegeben, wenn<br />
diese Tätigkeit der Körperschaft<br />
öffentlichen Rechts als Träger der<br />
öffentlichen Gewalt eigentümlich<br />
und vorbehalten ist. Dies ist der<br />
Fall, wenn sie lediglich durch<br />
eine Körperschaft öffentlichen<br />
Rechts erfüllt werden kann und<br />
erfüllt wird, sei es, dass sie ihr<br />
ausdrücklich in einem Gesetz zugewiesen<br />
wird, sei es, dass sie<br />
sich aus ihrem allgemeinen hoheitlichen<br />
Aufgabenkreis ergibt.<br />
So stellt z. B. der Betrieb eines<br />
Hallenbades keinen Hoheitsbetrieb<br />
dar, da diese Tätigkeit auch<br />
von privaten Personen und Personenvereinigungen<br />
ausgeübt werden<br />
kann.<br />
Neben ihren hoheitlichen Aufgaben<br />
kann die Gemeinde aber<br />
auch als juristische Person Träger<br />
von privatrechtlichen Rechten<br />
Mag. Christoph<br />
Schlager ist Mitarbeiter<br />
in der Abteilung<br />
VI/6, Einkommen-<br />
und Körperschaftsteuer<br />
im<br />
Bundesministerium<br />
für Finanzen<br />
und Lektor an der<br />
WU Wien.<br />
Soweit die Gemeinde ihre Aktivitäten<br />
auf den Bereich der hoheitlichen<br />
Tätigkeiten beschränkt,<br />
ist sie keiner Besteuerung<br />
unterworfen. Wird sie allerdings<br />
auf „privatwirtschaftlichem<br />
Gebiet“ tätig – also in einem<br />
Bereich, in dem auch alle<br />
anderen Rechtspersonen aktiv<br />
sein können –, liegt ein Betrieb<br />
gewerblicher Art vor, der der<br />
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer<br />
unterliegt.<br />
Grundlage für die Körperschaftsteuer<br />
ist der aus einer gewerblich-betrieblichen<br />
Tätigkeit<br />
erzielte Gewinn. Die Umsatzsteuer<br />
wird unabhängig vom<br />
Vorliegen eines Gewinnes nach<br />
dem Entgelt berechnet, das die<br />
Gemeinde dem Leistungsempfänger<br />
in Rechnung stellt. Dabei<br />
steht die berechnete Umsatzsteuer<br />
der Berechtigung zum Abzug<br />
jener Umsatzsteuerbeträge<br />
gegenüber, die der Gemeinde im<br />
Rahmen ihrer privatwirtschaftli-