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32<br />

Kommunal: Information des Finanzministeriums<br />

Diese Ausgabe unserer BMF-KOMMUNAL-Informationsserie<br />

steht im Zeichen der Ertragsteuerpflicht<br />

der Gemeinden. Welche Möglichkeiten und welche<br />

Pflichten haben Gemeinden? Jede einzelne<br />

Gemeinde Österreichs leistet einen wichtigen<br />

Beitrag für den Wirtschafts- und Arbeitsstandort.<br />

Die Bereitstellung bestmöglicher und umfassender<br />

Informationen ist mir daher ein wichtiges Anliegen.<br />

Eine interessante und informative Lektüre wünscht<br />

Ihnen<br />

Ihr Josef Pröll<br />

Finanzminister<br />

Was bei der „Ertragssteuerpflicht der Gemeinden“ zu beachten ist<br />

Steuerpflichtig erst bei Vorliegen<br />

bestimmter Merkmale<br />

Die Körperschaftsteuer fällt bei Gemeinden lediglich für die kapitalertragsteuerpflichtigen<br />

Einkünfte sowie für die Betriebe gewerblicher<br />

Art an. Aber unten welchen Voraussetzungen liegt ein solcher Betrieb<br />

gewerblicher Art vor? Dieser Artikel gibt einen ersten Überblick.<br />

und Pflichten sein und daher<br />

auch ihr eigenes Vermögen verwalten<br />

oder eine privatwirtschaftliche<br />

Tätigkeit entfalten. Damit<br />

treten die Gemeinden mit privaten<br />

Betrieben in Konkurrenz.<br />

Steuerpflicht<br />

Mag. Christoph Schlager<br />

Gemeinden sind Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts, die<br />

durch Gesetz (BVG) eingerichtet<br />

sind. Ihre Aufgaben werden ihnen<br />

durch Gesetze auf Bundesund<br />

Landesebene vorgegeben.<br />

Diese durch Gesetze übertragenen<br />

Aufgaben der öffentlichen<br />

Verwaltung bilden den sogenannten<br />

„Hoheitsbereich“ der<br />

Gemeinden, im Rahmen dessen<br />

sie in der Regel in Ausübung der<br />

öffentlichen Gewalt tätig werden.<br />

Als Indiz für die Ausübung<br />

öffentlicher Gewalt gilt vor allem<br />

das Merkmal des Annahmezwanges.<br />

Darüber hinaus muss die<br />

Körperschaft öffentlichen Rechts<br />

zum Erreichen ihres Zieles in der<br />

Rechtsordnung des öffentlichen<br />

Rechts begründete Hoheitsakte<br />

setzen und sich nicht der gleichen<br />

Mittel bedienen, wie sie das<br />

Privatrecht jedermann zur Verfügung<br />

stellt (z. B. Arbeits- oder<br />

Bestandverträge). Ein weiteres<br />

Merkmal für die Annahme, dass<br />

eine Tätigkeit in Erfüllung öffentlich-rechtlicher<br />

Aufgaben ausgeübt<br />

wird, ist gegeben, wenn<br />

diese Tätigkeit der Körperschaft<br />

öffentlichen Rechts als Träger der<br />

öffentlichen Gewalt eigentümlich<br />

und vorbehalten ist. Dies ist der<br />

Fall, wenn sie lediglich durch<br />

eine Körperschaft öffentlichen<br />

Rechts erfüllt werden kann und<br />

erfüllt wird, sei es, dass sie ihr<br />

ausdrücklich in einem Gesetz zugewiesen<br />

wird, sei es, dass sie<br />

sich aus ihrem allgemeinen hoheitlichen<br />

Aufgabenkreis ergibt.<br />

So stellt z. B. der Betrieb eines<br />

Hallenbades keinen Hoheitsbetrieb<br />

dar, da diese Tätigkeit auch<br />

von privaten Personen und Personenvereinigungen<br />

ausgeübt werden<br />

kann.<br />

Neben ihren hoheitlichen Aufgaben<br />

kann die Gemeinde aber<br />

auch als juristische Person Träger<br />

von privatrechtlichen Rechten<br />

Mag. Christoph<br />

Schlager ist Mitarbeiter<br />

in der Abteilung<br />

VI/6, Einkommen-<br />

und Körperschaftsteuer<br />

im<br />

Bundesministerium<br />

für Finanzen<br />

und Lektor an der<br />

WU Wien.<br />

Soweit die Gemeinde ihre Aktivitäten<br />

auf den Bereich der hoheitlichen<br />

Tätigkeiten beschränkt,<br />

ist sie keiner Besteuerung<br />

unterworfen. Wird sie allerdings<br />

auf „privatwirtschaftlichem<br />

Gebiet“ tätig – also in einem<br />

Bereich, in dem auch alle<br />

anderen Rechtspersonen aktiv<br />

sein können –, liegt ein Betrieb<br />

gewerblicher Art vor, der der<br />

Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer<br />

unterliegt.<br />

Grundlage für die Körperschaftsteuer<br />

ist der aus einer gewerblich-betrieblichen<br />

Tätigkeit<br />

erzielte Gewinn. Die Umsatzsteuer<br />

wird unabhängig vom<br />

Vorliegen eines Gewinnes nach<br />

dem Entgelt berechnet, das die<br />

Gemeinde dem Leistungsempfänger<br />

in Rechnung stellt. Dabei<br />

steht die berechnete Umsatzsteuer<br />

der Berechtigung zum Abzug<br />

jener Umsatzsteuerbeträge<br />

gegenüber, die der Gemeinde im<br />

Rahmen ihrer privatwirtschaftli-

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