Machbarkeitsstudie Schloss Senden - Gemeinde Senden
Machbarkeitsstudie Schloss Senden - Gemeinde Senden
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Verteilt man die konkreten Nutzungsarten – sowie in dieser Abbildung dargestellt<br />
– auf die Geschäftsbereiche wäre es denkbar, den Geschäftsbereich „Bildung,<br />
Kultur-& Denkmalpflege“ als Verwirklichung der entsprechenden gemeinnützigen<br />
Zwecke nach § 52 AO darzustellen. Voraussetzung dabei ist, dass der Träger<br />
des Geschäftsbereichs „Bildung, Kultur & Denkmalpflege“ die Zwecke<br />
• Förderung der Bildung<br />
• Förderung der Kultur<br />
• Förderung der Denkmalpflege<br />
unmittelbar und ausschließlich selbst verfolgt. Die Zweckerreichung durch Hilfspersonen<br />
setzt voraus, dass der Träger des Geschäftsbereichs die Kontrolle über<br />
seine eigenen Kräfte hat.<br />
Insbesondere Vermietung und Verpachtung zählt dabei jedoch nicht als unmittelbare<br />
Zweckerfüllung. Die Vermietung an eine bestehende Einrichtung, beispielsweise<br />
die VHS ist daher keine Verwirklichung des Zweckes „Bildung“; die Vermietung<br />
an die Kunstschule ist daher keine Verwirklichung des Zweckes „Kultur“.<br />
Vermietung und Verpachtung ist dessen ungeachtet dann gemeinnützigkeitsunschädlich,<br />
wenn es sich um die Vermietung und Verpachtung eigenen Vermögens<br />
handelt und die Vermietung nicht gewerblich ist.<br />
IMORDE <strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>Schloss</strong> <strong>Senden</strong> 18