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Machbarkeitsstudie Schloss Senden - Gemeinde Senden

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Verteilt man die konkreten Nutzungsarten – sowie in dieser Abbildung dargestellt<br />

– auf die Geschäftsbereiche wäre es denkbar, den Geschäftsbereich „Bildung,<br />

Kultur-& Denkmalpflege“ als Verwirklichung der entsprechenden gemeinnützigen<br />

Zwecke nach § 52 AO darzustellen. Voraussetzung dabei ist, dass der Träger<br />

des Geschäftsbereichs „Bildung, Kultur & Denkmalpflege“ die Zwecke<br />

• Förderung der Bildung<br />

• Förderung der Kultur<br />

• Förderung der Denkmalpflege<br />

unmittelbar und ausschließlich selbst verfolgt. Die Zweckerreichung durch Hilfspersonen<br />

setzt voraus, dass der Träger des Geschäftsbereichs die Kontrolle über<br />

seine eigenen Kräfte hat.<br />

Insbesondere Vermietung und Verpachtung zählt dabei jedoch nicht als unmittelbare<br />

Zweckerfüllung. Die Vermietung an eine bestehende Einrichtung, beispielsweise<br />

die VHS ist daher keine Verwirklichung des Zweckes „Bildung“; die Vermietung<br />

an die Kunstschule ist daher keine Verwirklichung des Zweckes „Kultur“.<br />

Vermietung und Verpachtung ist dessen ungeachtet dann gemeinnützigkeitsunschädlich,<br />

wenn es sich um die Vermietung und Verpachtung eigenen Vermögens<br />

handelt und die Vermietung nicht gewerblich ist.<br />

IMORDE <strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>Schloss</strong> <strong>Senden</strong> 18

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