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Machbarkeitsstudie Schloss Senden - Gemeinde Senden

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• Denkmalpflege (durch Erhalt von <strong>Schloss</strong> <strong>Senden</strong>)<br />

• Förderung der Kultur (durch kulturelle Veranstaltungen)<br />

• Förderung der Bildung (durch Seminare, Workshops)<br />

Das Stiftungskapital muss daher zusätzlich mit Finanzierungsquellen ausgestattet<br />

werden:<br />

Geschäftsanteilen an der gewerblichen Tochter nebst Mietvertrag mit der Stiftung<br />

weitere Mietverträge, beispielsweise mit Standesamt, Kita, Volkshochschulkreis<br />

etc.<br />

Alternativ kann, wenn die Immobilie <strong>Schloss</strong> <strong>Senden</strong> im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Senden</strong> verbleiben soll, ein Nutzungsrecht der Stiftung oder ihrer gewerblichen<br />

Tochter eingeräumt werden, das letztere gewerblich verwertet.<br />

Die Einzelheiten der Gestaltung müssen (steuer-)rechtlich geprüft und mit der<br />

Finanzverwaltung vorabgestimmt werden.<br />

Ebenfalls ist zu entscheiden, ob die Stiftung<br />

‣ eine Bürgerstiftung (ggf. mit Vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> in Stiftungsrat<br />

und Vorstand) oder<br />

‣ eine örtliche Stiftung gemäß § 100 GO NRW (verwaltet durch die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Senden</strong> als selbstständiges Sondervermögen)<br />

sein soll.<br />

Bei der Abwägung ist zu beachten:<br />

Nach § 100 Abs. 3 GO NRW gilt:<br />

„<strong>Gemeinde</strong>vermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der <strong>Gemeinde</strong><br />

und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung<br />

verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.“<br />

Dies kann dazu führen, dass das <strong>Schloss</strong> auf eine Stiftung nicht übertragen werden<br />

kann – oder nur auf eine „örtliche“ Stiftung, weil die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> aufgrund<br />

der zwingend bei ihr liegenden Verwaltung der Stiftung die nachhaltige Aufgabenerfüllung<br />

durch die Stiftung besser absichern kann.<br />

Sowohl die Bürgerstiftung als auch die örtliche Stiftung können gemeinnützig<br />

sein. Dies hängt allein von der Einhaltung der Voraussetzungen der AO ab, insbesondere<br />

vom satzungsmäßigen Zweck.<br />

IMORDE <strong>Machbarkeitsstudie</strong> <strong>Schloss</strong> <strong>Senden</strong> 21

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