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Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung

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II.<br />

Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Anteilseignern<br />

1. Das körperschaftsteuerliche Vollanrechnungsverfahren wird zum 1.<br />

Januar 2000 abgeschafft. Dieses seit 1977 geltende Verfahren ist mit seiner<br />

Glie<strong>der</strong>ungsrechnung und dem Bescheinigungsverfahren äußerst<br />

kompliziert. Es ist, wie zahlreiche Umgehungsgestaltungen zeigen, sehr<br />

mißbrauchsanfällig und zudem europarechtlich bedenklich. An seine<br />

Stelle tritt eine Definitivbesteuerung <strong>der</strong> Kapitalgesellschaften mit einem<br />

einheitlichen Steuersatz. Dieser sollte unter dem Gesichtspunkt internationaler<br />

Wettbewerbsfähigkeit bei 25 v.H. liegen. Unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> öffentlichen Haushalte wäre in einer ersten Stufe ein<br />

Steuersatz von 28 v.H. bereits ein richtungweisen<strong>der</strong> Schritt.<br />

2. Die Ausschüttungen <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft werden beim Anteilseigner<br />

nur <strong>zur</strong> Hälfte als Einkünfte erfaßt und in die Einkommensbesteuerung<br />

einbezogen (Halbeinkünfteverfahren). Dadurch wird die steuerliche<br />

Vorbelastung <strong>der</strong> Dividende durch die definitive Körperschaftsteuer beim<br />

Anteilseigner in pauschaler Form berücksichtigt und im Ergebnis eine<br />

Doppelbelastung <strong>der</strong> ausgeschütteten Gewinne vermieden.<br />

3. Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften werden bei<br />

ausreichen<strong>der</strong> steuerlicher Vorbelastung wie inländische Dividenden<br />

behandelt. Sie sind von den inländischen Gesellschaftern nur <strong>zur</strong> Hälfte<br />

<strong>der</strong> deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen. Damit ist das System<br />

europatauglich.<br />

4. Zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen sind Ausschüttungen an inländische<br />

Kapitalgesellschaften ohne Rücksicht auf eine bestimmte<br />

Beteiligungshöhe und Mindestbesitzzeit von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

befreit. Bei Dividenden aus dem Ausland setzt dies eine ausreichende<br />

steuerliche Vorbelastung im Ausland voraus.<br />

5. Die Frage, ob eine Abgeltungsteuer auf Dividenden nach österreichischem<br />

Vorbild eingeführt werden soll, muß solange offen bleiben, bis<br />

eine befriedigende Lösung für die Zinsbesteuerung gefunden wird.

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