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Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung

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es Niveau zu bringen. Nicht festgelegt ist, ob diese Zielgröße die Gewerbesteuer<br />

mit umfassen soll o<strong>der</strong> nicht. Insoweit gibt es unterschiedliche Interpretationen<br />

<strong>der</strong> Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998.<br />

Die Kommission braucht diese Frage nicht abschließend zu beantworten. Wäre<br />

ein Unternehmensteuersatz von 35 v.H. zuzüglich Gewerbesteuer gemeint, würde<br />

das internationale Niveau deutlich überschritten. Für Kapitalgesellschaften insbeson<strong>der</strong>e<br />

mit ausländischen Anteilseignern würde sich die Rendite nach Steuern<br />

um mehrere Punkte verschlechtern. Damit wäre das <strong>Reform</strong>ziel „Mehr<br />

Investitionen“ und „Mehr Arbeitsplätze“ kaum zu erreichen.<br />

Dennoch: Der in <strong>der</strong> Politik und in Fachkreisen immer wie<strong>der</strong> genannte<br />

Unternehmensteuersatz von 35 v.H. inklusive Gewerbesteuer konnte aufgrund<br />

<strong>der</strong> Situation <strong>der</strong> öffentlichen Haushalte in den auf schnelle Umsetzung gerichteten<br />

Vorschlägen <strong>der</strong> Kommission keinen unmittelbaren Nie<strong>der</strong>schlag finden.<br />

In diesem Zusammenhang macht die Kommission auf ein grundlegendes<br />

Problem aufmerksam: Ein Unternehmensteuertarif von exakt 35 v.H., <strong>der</strong> die<br />

Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer mit abdeckt, wird<br />

solange nicht o<strong>der</strong> nur schwer verwirklicht werden können, wie es eine kommunale<br />

Unternehmensteuer gibt, bei <strong>der</strong> jede Kommune autonom Hebesätze festsetzen<br />

darf. Selbst ein Körperschaftsteuersatz von weniger als 20 v.H. könnte<br />

nicht verhin<strong>der</strong>n, daß die 35 v.H.-Grenze durch schon existente Hebesätze o<strong>der</strong><br />

reformbedingt erleichterte Hebesatzanhebungen übersprungen wird.<br />

Im Moment gibt es Kommunen mit Hebesätzen bei <strong>der</strong> Gewerbesteuer von weniger<br />

als 300 v.H. bis über 500 v.H.. In Kommunen mit sehr hohen Hebesätzen ist<br />

die Gewerbesteuerlast doppelt so hoch o<strong>der</strong> um ein an<strong>der</strong>es Vielfaches größer<br />

als in Gemeinden mit niedrigeren Hebesätzen. In Prozentpunkten ausgedrückt<br />

können so neben die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zusätzlich rund weitere<br />

20 Punkte wegen <strong>der</strong> Gewerbesteuer hinzutreten. Solange an diesem System<br />

unverän<strong>der</strong>t festgehalten wird, sind Über- o<strong>der</strong> Unterschreitungen <strong>der</strong> Zielgröße<br />

35 v.H. unvermeidlich.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Steuerbelastung <strong>der</strong> Unternehmen wird die<br />

Zusatzbelastung durch die Gewerbesteuer oft übersehen. Rechtstheoretisch und<br />

finanzwissenschaftlich wird insoweit darauf verwiesen, die Gewerbesteuer sei<br />

das gruppenmäßige Äquivalent für die von den Gemeinden im Interesse <strong>der</strong><br />

Unternehmen erbrachten Leistungen und als Real-, Objekt- o<strong>der</strong> Sachsteuer über

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