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Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung

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a. Inländische nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner<br />

Die Anrechnung von Körperschaftsteuer ist ausgeschlossen, wenn die<br />

Gewinnausschüttung bei dem Anteilseigner nicht steuerpflichtig ist<br />

o<strong>der</strong> wenn die Steuer des Anteilseigners durch den<br />

Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist.<br />

Vom Anrechnungsverbot sind hiernach betroffen:<br />

• steuerbefreite Körperschaften,<br />

• bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und<br />

Vermögensmassen, von <strong>der</strong>en inländischen Einkünften ein<br />

Steuerabzug vorzunehmen ist.<br />

Die Ausschüttungen an diese Anteilseigner sind zunächst mit 30 v.H.<br />

Körperschaftsteuer belastet. Zusätzlich wird eine Kapitalertragsteuer<br />

von 25 v.H. <strong>der</strong> Ausschüttung einbehalten. Bezogen auf den Gewinn<br />

<strong>der</strong> Körperschaft vor Steuern beträgt die Höhe <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer<br />

17,5 v.H. (25 v.H. von 70 = 17,5 v.H.). Bei gemeinnützigen, mildtätigen<br />

und kirchlichen Körperschaften wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag<br />

wie<strong>der</strong> in vollem Umfang erstattet, bei den übrigen steuerbefreiten<br />

Körperschaften und den juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />

<strong>zur</strong> Hälfte. Die verbleibende Kapitalertragsteuer beträgt für diese<br />

Anteilseigner somit 8,75 v.H. (§ 44 c EStG).<br />

b. Ausländische nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner<br />

Auch im Verhältnis zu ausländischen Anteilseignern sind die<br />

Gewinnausschüttungen mit 30 v.H. Körperschaftsteuer und mit<br />

Kapitalertragsteuer belastet. Soweit Abkommen <strong>zur</strong> Vermeidung <strong>der</strong><br />

Doppelbesteuerung (DBA) bestehen, ist die Höhe <strong>der</strong><br />

Kapitalertragsteuer begrenzt. Für Ausschüttungen an EU-<br />

Muttergesellschaften kann die Kapitalertragsteuer sogar gänzlich entfallen<br />

(§ 44 d EStG)<br />

Insgesamt ergeben sich für ausländische Muttergesellschaften auf<br />

Gewinnausschüttungen ihrer Tochtergesellschaften (Gesellschaften, an<br />

denen die Muttergesellschaft zu mindestens 10 v.H. bzw. 25 v.H. beteiligt ist)<br />

folgende Belastungen <strong>der</strong> Gewinnausschüttungen mit deutscher Steuer (ab<br />

1994):

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