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Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung

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Vollanrechnungsverfahren zu beanstanden. Ohne unabsehbare<br />

Haushaltsrisiken kann innerhalb des deutschen<br />

Vollanrechnungsverfahrens auf diese Beanstandung nicht reagiert<br />

werden. Diese Risiken haben sich noch dadurch verschärft, daß<br />

zwischenzeitlich ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig<br />

ist, in dem letztlich eine Entscheidung durch den EuGH angestrebt<br />

wird.<br />

• Eine weitere Beanstandung <strong>der</strong> EU-Kommission aus jüngster Zeit<br />

richtet sich schließlich gegen die Besteuerung von inländischen<br />

Betriebsstätten ausländischer Stammhäuser. Sie sei im Verhältnis<br />

zu inländischen Tochtergesellschaften ausländischer Mütter zu<br />

hoch.<br />

Die Ergebnisse bei den Vergleichsrechnungen differieren je nach<br />

Vergleichsobjekt (inländische Tochtergesellschaft einer ausländischen<br />

Mutter o<strong>der</strong> Tochtergesellschaft <strong>der</strong> öffentlichen Hand) und<br />

den an<strong>der</strong>en Faktoren, die die Steuerbelastung dieser<br />

Vergleichsobjekte beeinflussen (Ausschüttungsverhalten, Vorliegen<br />

eines DBA mit dem Staat <strong>der</strong> Muttergesellschaft, KapSt), sehr stark.<br />

Eine differenzierte Besteuerung <strong>der</strong> nicht in das<br />

Anrechnungsverfahren einbezogenen Körperschaften ist daher<br />

durchaus begründbar - mit <strong>der</strong> Folge einer weiteren Komplizierung.<br />

4. Fazit<br />

Wegen <strong>der</strong> mittlerweile überwiegenden Nachteile des körperschaftsteuerlichen<br />

Vollanrechnungsverfahrens ist eine Systemumstellung geboten.<br />

Nach <strong>der</strong> kritischen Würdigung des deutschen<br />

Vollanrechnungsverfahrens scheiden bei <strong>der</strong> Suche nach einem alternativen<br />

System alle Verfahren aus, die ebenfalls von <strong>der</strong> Entlastung über<br />

eine Anrechnung ausgehen. Der hohe Verwaltungsaufwand, die<br />

haushaltsmäßige Belastung bei einer grenzüberschreitenden Anrechnung<br />

und die (nicht vollständig behebbare) Mißbrauchsanfälligkeit im<br />

Zusammenhang mit jedwe<strong>der</strong> Anrechnung sprechen als gravierende<br />

Nachteile gegen ein Anrechnungsverfahren. Die nationale Beschränktheit<br />

des Anrechnungsverfahrens,

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