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Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung

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eintritt, und die auf längere Sicht wahrscheinlich höheren Anteilswerte<br />

wettgemacht. Zudem müssen die Anleger Dividenden aus dem Ausland -<br />

auch wenn sie ihnen über eine inländische Kapitalgesellschaft zufließen -<br />

schon bisher und zwar voll versteuern, ohne daß sie Körperschaftsteuer<br />

anrechnen können. Gegebenenfalls könnten für Kleinanleger neue<br />

Modelle <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung des Beteiligungssparens entwickelt und eingeführt<br />

werden.<br />

III. Besteuerung von Personenunternehmen<br />

1. Mittelständische Unternehmen in den Rechtsformen des<br />

Einzelunternehmens und <strong>der</strong> Personengesellschaft können an dem abgesenkten<br />

Körperschaftsteuersatz teilhaben, indem sie sich eine entsprechende<br />

Rechtsform geben. Die Umstrukturierung ist nach dem<br />

Umwandlungssteuergesetz, das allerdings noch an das zukünftige<br />

Körperschaftsteuerrecht angepaßt werden muß, steuerneutral möglich.<br />

2. Für Personenunternehmen, die sich nicht in <strong>der</strong> Rechtsform <strong>der</strong><br />

Kapitalgesellschaft organisieren können o<strong>der</strong> wollen, bedarf es im Sinne<br />

einer Gleichbehandlung geeigneter Maßnahmen. Diese Gleichbehandlung<br />

läßt allerdings Differenzierungen zu, die in den rechtlichen Strukturunterschieden<br />

zwischen Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und<br />

Einzelunternehmen begründet sind. In Hinblick darauf hat die Kommission<br />

verschiedene Modelle geprüft.<br />

Die Modelle sind gekennzeichnet durch:<br />

- Modell 1<br />

Option von Personenunternehmen <strong>zur</strong> Körperschaftsteuer,<br />

- Modell 2<br />

Einführung einer Son<strong>der</strong>tarifierung nicht entnommener Gewinne in Höhe<br />

des Körperschaftsteuersatzes,<br />

- Modell 3<br />

Einkommensteuermin<strong>der</strong>ung durch Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Gewerbesteuerbelastung,

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