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BAT-KF und MTArb-KF

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3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,<br />

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 dieses Abschnitts.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4 <strong>und</strong> 7)<br />

4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, <strong>und</strong> denen<br />

durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4 <strong>und</strong> 8)<br />

Vergütungsgruppe IVa:<br />

1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) <strong>und</strong><br />

entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Gr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer<br />

Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />

denen Leitungs- <strong>und</strong> Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung<br />

jeweils mittleren Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden ist<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 <strong>und</strong> 9)<br />

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) <strong>und</strong><br />

entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Gr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer<br />

Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />

die DV-Anlagen bedienen, deren Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, <strong>und</strong><br />

denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind oder an deren<br />

Tätigkeit außergewöhnliche Anforderungen gestellt werden.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 10 <strong>und</strong> 11)<br />

Vergütungsgruppe III:<br />

Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) <strong>und</strong><br />

entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Gr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer<br />

Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />

denen Leitungs- <strong>und</strong> Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung jeweils<br />

hohen Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 <strong>und</strong> 9)<br />

Protokollerklärungen:<br />

Nr. 1<br />

(1) Unter diesen Abschnitt fallen Angestellte, die Zentraleinheiten von DV-Anlagen oder DV-Geräte<br />

bedienen, sowie Angestellte, die Leitungs- <strong>und</strong> Koordinierungstätigkeiten ausüben, wie sie üblicherweise bei<br />

der Maschinenbedienung anfallen können (z.B. Leitung eines Maschinensaals, Leitung einer Schicht).<br />

Angestellte, die bei Erledigung ihrer Fachaufgaben DV-Anlagen oder DV-Geräte benutzen (z.B. Angestellte<br />

in der Textverarbeitung, an Schalterterminals, an Abfragebildschirmen, in der Maschinenbuchhaltung von<br />

Amtskassen <strong>und</strong> Zahlstellen, in der Nachrichtenübermittlung), fallen nicht unter diesen Abschnitt.<br />

(2) Unter Bedienung von DV-Anlagen oder DV-Geräten, wird das Inbetriebsetzen, Steuern, Überwachen,<br />

Rüsten <strong>und</strong> Abschalten verstanden.<br />

(3) DV-Geräte sind technische Einrichtungen wie Bandgeräte, Platteneinheiten, Drucker oder Belegleser, die<br />

nicht alle Merkmale, aber mindestens ein Merkmal einer DV-Anlage erfüllen.<br />

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