BAT-KF und MTArb-KF
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3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,<br />
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 dieses Abschnitts.<br />
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4 <strong>und</strong> 7)<br />
4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, <strong>und</strong> denen<br />
durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.<br />
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4 <strong>und</strong> 8)<br />
Vergütungsgruppe IVa:<br />
1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) <strong>und</strong><br />
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Gr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer<br />
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />
denen Leitungs- <strong>und</strong> Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung<br />
jeweils mittleren Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden ist<br />
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 <strong>und</strong> 9)<br />
2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) <strong>und</strong><br />
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Gr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer<br />
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />
die DV-Anlagen bedienen, deren Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, <strong>und</strong><br />
denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind oder an deren<br />
Tätigkeit außergewöhnliche Anforderungen gestellt werden.<br />
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 10 <strong>und</strong> 11)<br />
Vergütungsgruppe III:<br />
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) <strong>und</strong><br />
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Gr<strong>und</strong> gleichwertiger Fähigkeiten <strong>und</strong> ihrer<br />
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />
denen Leitungs- <strong>und</strong> Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung jeweils<br />
hohen Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind.<br />
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 <strong>und</strong> 9)<br />
Protokollerklärungen:<br />
Nr. 1<br />
(1) Unter diesen Abschnitt fallen Angestellte, die Zentraleinheiten von DV-Anlagen oder DV-Geräte<br />
bedienen, sowie Angestellte, die Leitungs- <strong>und</strong> Koordinierungstätigkeiten ausüben, wie sie üblicherweise bei<br />
der Maschinenbedienung anfallen können (z.B. Leitung eines Maschinensaals, Leitung einer Schicht).<br />
Angestellte, die bei Erledigung ihrer Fachaufgaben DV-Anlagen oder DV-Geräte benutzen (z.B. Angestellte<br />
in der Textverarbeitung, an Schalterterminals, an Abfragebildschirmen, in der Maschinenbuchhaltung von<br />
Amtskassen <strong>und</strong> Zahlstellen, in der Nachrichtenübermittlung), fallen nicht unter diesen Abschnitt.<br />
(2) Unter Bedienung von DV-Anlagen oder DV-Geräten, wird das Inbetriebsetzen, Steuern, Überwachen,<br />
Rüsten <strong>und</strong> Abschalten verstanden.<br />
(3) DV-Geräte sind technische Einrichtungen wie Bandgeräte, Platteneinheiten, Drucker oder Belegleser, die<br />
nicht alle Merkmale, aber mindestens ein Merkmal einer DV-Anlage erfüllen.<br />
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