BAT-KF und MTArb-KF
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3. Ges<strong>und</strong>heitsdienst<br />
Die Eingruppierung der Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte an Krankenhäusern erfolgt nach Anlage 6<br />
3.1 Apothekerinnen<br />
Fall- Tätigkeitsmerkmal<br />
gruppe<br />
EGr.<br />
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
1. Apothekerinnen 14<br />
2. Apothekerinnen als Leiterinnen von Apotheken 14<br />
3. Apothekerinnen als Leiterinnen von Apotheken, denen mindestens<br />
vier Apothekerinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1 15<br />
Anmerkungen:<br />
1 Bei der Zahl der unterstellten Apothekerinnen zählen nur diejenigen unterstellten Apothekerinnen mit, die in<br />
einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus<br />
von einem sonstigen kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt<br />
werden. Gegen St<strong>und</strong>envergütung tätige Apothekerinnen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18<br />
St<strong>und</strong>en wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.<br />
…<br />
Berufsgruppe 3.1 - alt -<br />
Fall- Tätigkeitsmerkmal<br />
gruppe<br />
EGr.<br />
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
1. Ärztinnen, Zahnärztinnen II<br />
2. Apothekerinnen II<br />
3. Mitarbeiter der Fallgruppen 1 <strong>und</strong> 2 nach fünfjähriger<br />
Tätigkeit als Ärztin / Zahnärztin / Apothekerin 1<br />
Ib<br />
4. Fachärztinnen <strong>und</strong> Fachzahnärztinnen mit entsprechender Tätigkeit Ib<br />
5. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige<br />
Vertreterin der leitenden Ärztin durch ausdrückliche Anordnung<br />
bestellt sind 2<br />
6. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die auf Gr<strong>und</strong><br />
ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete<br />
vorstehen <strong>und</strong> nicht in unerheblichem Umfange auf diesem<br />
Gebiete tätig sind: Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie,<br />
Röntgenologie, Zentrallaboratorium 3<br />
7. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die auf Gr<strong>und</strong><br />
ausdrücklicher Anordnung einen selbstständigen Funktionsbereich<br />
innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches<br />
leiten <strong>und</strong> in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich<br />
tätig sind 3, 5<br />
8. Ärztinnen außerhalb der Anstalten <strong>und</strong> Heime gemäß SR 2 a, denen<br />
mindestens zwei Ärztinnen oder Zahnärztinnen durch ausdrückliche<br />
Anordnung ständig unterstellt sind 5<br />
Ib<br />
Ib<br />
Ib<br />
Ib<br />
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