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BAT-KF und MTArb-KF

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3. Ges<strong>und</strong>heitsdienst<br />

Die Eingruppierung der Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte an Krankenhäusern erfolgt nach Anlage 6<br />

3.1 Apothekerinnen<br />

Fall- Tätigkeitsmerkmal<br />

gruppe<br />

EGr.<br />

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

1. Apothekerinnen 14<br />

2. Apothekerinnen als Leiterinnen von Apotheken 14<br />

3. Apothekerinnen als Leiterinnen von Apotheken, denen mindestens<br />

vier Apothekerinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1 15<br />

Anmerkungen:<br />

1 Bei der Zahl der unterstellten Apothekerinnen zählen nur diejenigen unterstellten Apothekerinnen mit, die in<br />

einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus<br />

von einem sonstigen kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt<br />

werden. Gegen St<strong>und</strong>envergütung tätige Apothekerinnen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18<br />

St<strong>und</strong>en wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.<br />

…<br />

Berufsgruppe 3.1 - alt -<br />

Fall- Tätigkeitsmerkmal<br />

gruppe<br />

EGr.<br />

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

1. Ärztinnen, Zahnärztinnen II<br />

2. Apothekerinnen II<br />

3. Mitarbeiter der Fallgruppen 1 <strong>und</strong> 2 nach fünfjähriger<br />

Tätigkeit als Ärztin / Zahnärztin / Apothekerin 1<br />

Ib<br />

4. Fachärztinnen <strong>und</strong> Fachzahnärztinnen mit entsprechender Tätigkeit Ib<br />

5. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige<br />

Vertreterin der leitenden Ärztin durch ausdrückliche Anordnung<br />

bestellt sind 2<br />

6. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die auf Gr<strong>und</strong><br />

ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete<br />

vorstehen <strong>und</strong> nicht in unerheblichem Umfange auf diesem<br />

Gebiete tätig sind: Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie,<br />

Röntgenologie, Zentrallaboratorium 3<br />

7. Ärztinnen in Anstalten <strong>und</strong> Heimen gemäß SR 2 a, die auf Gr<strong>und</strong><br />

ausdrücklicher Anordnung einen selbstständigen Funktionsbereich<br />

innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches<br />

leiten <strong>und</strong> in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich<br />

tätig sind 3, 5<br />

8. Ärztinnen außerhalb der Anstalten <strong>und</strong> Heime gemäß SR 2 a, denen<br />

mindestens zwei Ärztinnen oder Zahnärztinnen durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt sind 5<br />

Ib<br />

Ib<br />

Ib<br />

Ib<br />

65

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